Leitsatz
V ZR 2/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:020720BVZR2
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:020720BVZR2.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 2/20 vom 2. Juli 2020 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 544 Abs. 2 Nr. 1; WEG § 16 Abs. 2 Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche wirtschaftliche Interesse des klagenden Wohnungseigentümers daran, eine bestimmte Art der Finanzie- rung einer baulichen Maßnahme zu verhindern, bemisst sich nach seinem Anteil an den aufzubringenden Kosten. BGH, Beschluss vom 2. Juli 2020 - V ZR 2/20 - LG München I AG München - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juli 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landgerichts München I - 1. Zivilkammer - vom 11. Dezember 2019 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 66.336,07 €. Gründe: I. Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Die von einer Bauträgerin errichtete Anlage weist Schallschutzmängel sowie Feuchtig- keitsmängel an den Balkonen auf. Die Bauträgerin wurde zur Zahlung von Kos- tenvorschüssen für die Beseitigung „allgemeiner Baumängel“ (32.700 €) und der Schallschutzmängel (162.500 € und 251.322,56 €) verurteilt, und es wurde festgestellt, dass sie hinsichtlich der sachverständig festgestellten Mängel zum Schadensersatz verpflichtet ist. Von der Bauträgerin überwiesene Kostenvor- 1 - 3 - schüsse von 33.200 € und 413.822,56 € wurden auf zwei Geldmarktkonten der Wohnungseigentümergemeinschaft angelegt. Am 18. Oktober 2018 beschlossen die Wohnungseigentümer, die Bal- konsanierung mit einem voraussichtlichen Volumen von 132.672,04 € in Auftrag zu geben. Ferner wurde ein gesonderter Beschluss gefasst, wonach die Finan- zierung über die beiden Geldmarktkonten erfolgen sollte. Nur gegen den zuletzt genannten Beschluss wendet sich der Kläger mit der Anfechtungsklage, weil er der Ansicht ist, dass der von der Bauträgerin geleistete Vorschuss zweckge- bunden verwendet werden muss. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die Revision nicht zuge- lassen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer - wie die Erwiderung zutreffend ausführt - den Betrag von 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung). 1. Der Wert der Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechts- mittelführers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Dieses Inte- resse ist auch in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren unter wirtschaftli- chen Gesichtspunkten zu bewerten. Das Änderungsinteresse des Rechtsmittel- führers erhöht oder ermäßigt sich nicht dadurch, dass bei der Bemessung des Streitwerts auch eine Reihe von anderen Kriterien Berücksichtigung findet; in- folgedessen entspricht der gemäß § 49a GKG bestimmte Streitwert in der Re- 2 3 4 - 4 - gel nicht der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels maßgeblichen Beschwer (Senat, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZR 86/16, NZM 2017, 371 Rn. 2; Beschluss vom 6. April 2017 - V ZR 254/16, NJW-RR 2017, 912 Rn. 3). Der Verweis der Nichtzulassungsbeschwerde auf den festgesetzten Streitwert von 66.336,07 € ist auch hier nicht dazu geeignet, die gemäß § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO für die Zulässigkeit erforderliche Beschwer darzulegen. Der Streitwert ist nämlich gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem hälftigen Gesamtinteresse der Parteien bemessen worden (voraussichtliches Finanzierungsvolumen: 132.672,14 € ./. 2 = 66.336,07 €), da das fünffache Interesse des Klägers den ermittelten Betrag nicht unterschreitet (vgl. § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG). Die Rechtsmittelbeschwer richtet sich nicht nach dem hälftigen Gesamtinteresse der Parteien, sondern nach dem (einfachen) Interesse des Klägers. 2. Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche wirtschaftliche Interes- se des klagenden Wohnungseigentümers daran, eine bestimmte Art der Finan- zierung einer baulichen Maßnahme zu verhindern, bemisst sich nach seinem Anteil an den aufzubringenden Kosten. Es gilt nichts anderes als bei einer An- fechtung eines Beschlusses über die Durchführung einer baulichen Maßnahme (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 18. Februar 2016 - V ZB 103/15, juris Rn. 1; Beschluss vom 9. Februar 2017 - V ZR 88/16, NZM 2017, 529 Rn. 5). Danach entspricht die Beschwer des Klägers seinem Anteil an der Balkonsanierung. Da sich sein Miteigentumsanteil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf 105/1000 beläuft, errechnet sich eine Beschwer von knapp 14.000 €. Ohne Erfolg verweist die Nichtzulassungsbeschwerde darauf, dass auf den Geld- marktkonten ein Guthaben von mehr als 400.000 € vorhanden ist. Darauf kommt es nicht an, weil das Volumen der beschlossenen Finanzierung maß- geblich ist. 5 - 5 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Den Streitwert hat der Senat gemäß § 49a Abs. 1 GKG festgesetzt. Stresemann Brückner Weinland Kazele Hamdorf Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 03.07.2019 - 485 C 21746/18 WEG - LG München I, Entscheidung vom 11.12.2019 - 1 S 10246/19 WEG - 6