Beschluss
V ZR 88/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn das wirtschaftliche Interesse des Beschwerdeführers an der Revisionsabänderung die Wertgrenze von 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
• Bei gemeinschaftlichen Forderungen in Wohnungseigentumsverfahren bemisst sich das wirtschaftliche Interesse des klagenden Eigentümers nach seinem individuellen Anteil an der streitigen Forderung; nicht relevant ist die Gesamtforderung aller Eigentümer.
• Der Beschwerdeführer muss innerhalb der Begründungsfrist substantiiert darlegen und glaubhaft machen, dass sein individuelles Interesse die für die Zulässigkeit der Beschwer maßgebliche Wertgrenze übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
Entscheidungsgründe
Wertmäßige Beschwer bei gemeinschaftlichen Forderungen richtet sich nach individuellem Eigentümeranteil • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn das wirtschaftliche Interesse des Beschwerdeführers an der Revisionsabänderung die Wertgrenze von 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). • Bei gemeinschaftlichen Forderungen in Wohnungseigentumsverfahren bemisst sich das wirtschaftliche Interesse des klagenden Eigentümers nach seinem individuellen Anteil an der streitigen Forderung; nicht relevant ist die Gesamtforderung aller Eigentümer. • Der Beschwerdeführer muss innerhalb der Begründungsfrist substantiiert darlegen und glaubhaft machen, dass sein individuelles Interesse die für die Zulässigkeit der Beschwer maßgebliche Wertgrenze übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. In einer Versammlung wurde 2013 eine Kostenobergrenze für die Treppenhausreinigung von 40.000 € beschlossen. Der Verwalter schloss ab 1.1.2014 Verträge, die Kosten von 46.800 € jährlich verursachen. In der Versammlung 2015 wurde die Kostenobergrenze rückwirkend auf 46.800 € erhöht; ein Antrag, den Verwalter auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, fand keine Mehrheit. Die Klägerin focht beide Beschlüsse an und begehrte außerdem Beschlussersetzung bzw. Zustimmung zur Beauftragung eines Anwalts. Die Klage wurde in den Vorinstanzen abgewiesen; die Klägerin richtete daraufhin Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die für die Zulässigkeit der Beschwer maßgebliche Wertgrenze von 20.000 € nicht überschritten wird (§ 26 Nr. 8 EGZPO). • Bei Wohnungseigentumsverfahren ist maßgeblich nicht der nach § 49a GKG bestimmte Gesamtstreitwert, sondern das wirtschaftliche Interesse des einzelnen Rechtsmittelführers an der Abänderung des Urteils, zu bemessen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Der Beschwerdeführer muss innerhalb der Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass sein individuelles Interesse die 20.000‑Euro‑Grenze übersteigt (vgl. Rechtsprechung des Senats). • Im vorliegenden Fall bestimmt sich das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und an der Vermeidung der Kostenmehrbelastung nach ihrem Anteil an der Gesamtschadensforderung bzw. an den Mehrkosten. Die Klägerin hat ihren Miteigentumsanteil und damit die konkrete Höhe ihres Anteils an den Mehrkosten nicht substantiiert vorgetragen. • Angesichts der großen Eigentümergemeinschaft (351 Stimmen) und der vorgetragenen Zahlen ist es ausgeschlossen oder zumindest nicht dargetan, dass der individuelle Anteil der Klägerin die Grenze von 20.000 € überschreitet. Auch eine auf § 9 ZPO gestützte Periodenbetrachtung führt mangels Bezifferung nicht zum Überschreiten der Grenze. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Senat übernimmt den von den Vorinstanzen geschätzten Gesamtinteressebetrag von jeweils 6.800 € für die beiden Klageanträge, berücksichtigt diesen aber nur zur Hälfte, da das klägerische Interesse nicht näher beziffert ist (§ 49a Abs. 1 GKG). Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird als unzulässig verworfen; die Revision wurde nicht zugelassen, weil das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der Änderung des Berufungsurteils die für die Zulässigkeit der Beschwer erforderliche Wertgrenze von 20.000 € nicht nachgewiesen hat. Die Klägerin hat nicht dargelegt, welcher Anteil der Gesamtkosten bzw. Schadensforderung auf sie entfällt; ohne diese Bezifferung kann das Revisionsgericht nicht feststellen, dass ihr individuelles Interesse die Grenze überschreitet. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin; der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 6.800 € festgesetzt (jeweils zur Hälfte berücksichtigt).