Leitsatz
XIII ZB 44/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:240620BXIIIZB44
6mal zitiert
9Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:240620BXIIIZB44.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XIII ZB 44/19 vom 24. Juni 2020 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 65 Abs. 4, § 72 Abs. 2 Auch in Freiheitsentziehungssachen kann ein Rechtsmittel nicht darauf gestützt werden, dass das Haftgericht für die Haftanordnung nicht zuständig gewesen sei. Die Rüge der fehlenden Zuständigkeit ist im Rechtsmittelverfahren jedoch dann zu berücksichtigen, wenn das Haftgericht seine Zuständigkeit willkürlich bejaht hat. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2020 - XIII ZB 44/19 - LG Frankfurt am Main AG Frankfurt am Main - 2 - Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richterin Prof. Dr. Schmidt- Räntsch, den Richter Prof. Dr. Kirchhoff sowie die Richterinnen Dr. Picker und Dr. Rombach beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. September 2018 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Feststellungsantrag des Betroffenen zurückgewiesen worden ist. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Frank- furt am Main vom 7. August 2018 den Betroffenen auch in seinen Rechten verletzt hat, soweit Sicherungshaft im Zeitraum vom 12. September 2018, 14.45 Uhr, bis zum 14. September 2018 an- geordnet worden ist. Von den im Beschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Betroffenen mit Ausnahme der Dolmetscherkosten tragen der Betroffene 7% und der Landkreis Vechta 93%. Von den im Rechtsbeschwerdeverfahren entstande- nen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Betroffe- nen tragen der Betroffene 60% und der Landkreis Vechta 40%. Weitere gerichtliche Kosten werden nicht erhoben. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. - 3 - Gründe: I. Der Betroffene, ein marokkanischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 2015 in das Bundesgebiet ein. Mit Bescheid vom 23. November 2016 lehn- te das zuständige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge seinen Asylantrag ab und drohte ihm die Abschiebung nach Marokko an. Nachdem sich der Be- troffene zwischenzeitlich in Belgien aufgehalten hatte, wurde er am 7. Juli 2018 in Frankfurt am Main festgenommen und dort zunächst in Untersuchungshaft genommen. Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 1. August 2018 im Wege einer einstweiligen Anord- nung Abschiebungshaft bis längstens zum 15. August 2018 angeordnet. Der Betroffene wurde noch am selben Tag in die Justizvollzugsanstalt Hannover, Abteilung Langenhagen, verbracht. Nach Eingang eines weiteren Antrags- schreibens der beteiligten Behörde an das Amtsgericht Frankfurt am Main vom 6. August 2018 hat dieses mit Beschluss vom 7. August 2018 gegen den Be- troffenen Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zum 17. September 2018 an- geordnet. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht mit - am 18. September 2018 berichtigtem - Beschluss vom 14. September 2018 festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts vom 7. August 2018 den Betroffenen in der Zeit vom 7. August 2018 bis zum 12. September 2018, 14.45 Uhr, in seinen Rechten verletzt hat; im Übrigen hat es die Beschwerde zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt der Betroffene die Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdegerichts, soweit seine Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts zurückgewiesen worden ist, sowie die Feststel- lung, dass die Entscheidungen des Amtsgerichts und des Beschwerdegerichts 1 2 3 - 4 - ihn auch insoweit in seinen Rechten verletzt haben. Die beteiligte Behörde be- antragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat teilweise Erfolg. 1. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts lagen die Voraussetzungen für die Anordnung der Haft im Zeitraum ab dem 12. September 2018, 14.45 Uhr, vor. Zwar habe der Beschluss des Amtsgerichts den Betroffenen bis dahin in seinen Rechten verletzt, da der Haftantrag der beteiligten Behörde den Be- gründungserfordernissen des § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG nicht entsprochen habe. Dieser Mangel sei jedoch mit Abschluss der gerichtlichen Anhörung des Betroffenen zum ergänzenden Vortrag der beteiligten Behörde am 12. September 2018 geheilt worden. Im Übrigen sei die Haftanordnung durch das Amtsgericht rechtmäßig gewesen, denn der Betroffene sei aufgrund des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23. November 2016, der ihm gemäß § 181 ZPO wirksam zugestellt worden sei, vollziehbar ausreisepflichtig gewesen. Da der Betroffene über seine Identität getäuscht und erklärt habe, dass er sich der Abschiebung entziehen werde, habe der Haft- grund der Fluchtgefahr gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG in der bis zum 20. August 2019 geltenden Fassung vorgelegen. 2. Dies hält rechtlicher Überprüfung nur zum Teil stand. a) Der Beschluss des Amtsgerichts vom 7. August 2018 hat den Be- troffenen über den vom Beschwerdegericht festgestellten Zeitraum hinaus auch bis zum 14. September 2018 in seinen Rechten verletzt. Zutreffend ist das Be- schwerdegericht zwar davon ausgegangen, dass der Haftantrag der beteiligten Behörde den Begründungserfordernissen des § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG nicht entsprochen hat. Weiter hat das Beschwerdegericht zu Recht angenommen, dass der Mangel des Haftantrags durch die ergänzenden Angaben der beteilig- 4 5 6 7 - 5 - ten Behörde im Beschwerdeverfahren geheilt worden ist. Diese Heilung ist je- doch nicht bereits mit der Anhörung des Betroffenen durch das Beschwerdege- richt eingetreten, sondern erst mit dessen Entscheidung über die Fortdauer der Haft (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2018 - V ZB 71/17, FGPrax 2018, 136 Rn. 6; Beschluss vom 25. Oktober 2018 - V ZB 59/18, juris Rn. 7), also mit dem Beschluss des Beschwerdegerichts vom 14. September 2018. b) Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde unbegründet. aa) Keinen Erfolg hat die Rüge, das Amtsgericht Frankfurt am Main sei örtlich unzuständig gewesen. (1) Nach § 65 Abs. 4 FamFG kann die Beschwerde nicht darauf ge- stützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat. Dasselbe gilt gemäß § 72 Abs. 2 FamFG für die Rechtsbeschwerde. (a) Diese im Zuge des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Fa- miliensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (FGG-Reformgesetz - FGG-RG, BGBl. I S. 2586) einge- führten Vorschriften sollen nach dem Willen des Gesetzgebers die Rechtsmit- telgerichte von rein prozessualen Streitigkeiten entlasten und zugleich vermei- den, dass die von den Vorinstanzen geleistete Sacharbeit wegen fehlender Zu- ständigkeit hinfällig wird (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundes- regierung, BT-Drucks. 16/6308 S. 206, 210 unter Bezugnahme auf die Begrün- dung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Einführung der Parallelvor- schrift in § 571 Abs. 2 Satz 2 ZPO durch das Gesetz zur Reform des Zivilpro- zesses vom 27. Juli 2001, BGBl. I S. 1887, vgl. BT-Drucks. 14/4722 S. 113). 8 9 10 11 - 6 - Da die besonderen Vorschriften der §§ 415 ff. FamFG keine abweichen- de Regelung vorsehen, finden die § 65 Abs. 4, § 72 Abs. 2 FamFG auch in Freiheitsentziehungssachen Anwendung. (b) Dies steht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde in Einklang mit höherrangigem Recht, insbesondere mit den Verfahrensgrund- rechten der Art. 104 Abs. 2 und Art. 101 Abs. 1 GG. Zwar verlangt der in Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG garantierte Richtervorbehalt, dass eine Entscheidung über eine Freiheitsentziehung von dem gesetzlichen Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 GG getroffen wird. Entscheidet nicht der gesetzliche Richter über eine Freiheitsentziehung, ist zugleich auch ein Verstoß gegen Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG gegeben (BVerfGE 14, 156, 162; BeckOK GG/Radtke [1.12.2019], Art. 104 Rn. 10; Hömig/Wolff, GG, 12. Aufl., Art. 104 Rn. 8; Maunz/Dürig/Mehde, GG, 86. EL, Art. 104 Rn. 78). Eine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 GG folgt jedoch nicht daraus, dass das Gericht des ersten Rechtszugs über die Frage seiner Zuständigkeit endgültig entscheidet. Es wird dadurch weder zu einem Ausnahmegericht, da es ersichtlich nicht für einen be- stimmten Einzelfall oder eine bestimmt bezeichnete Mehrzahl von Einzelfällen geschaffen worden ist, noch entzieht es den Rechtssuchenden auf diese Weise seinem gesetzlichen Richter. Vielmehr verhindern die § 65 Abs. 4 und § 72 Abs. 2 FamFG ebenso wie § 3 Abs. 3 FamFG, nach dem ein Verwei- sungsbeschluss nicht anfechtbar ist, lediglich eine Nachprüfung der Entschei- dung über diese prozessuale Frage in den Rechtsmittelinstanzen. Dadurch wird in erster Linie ausgeschlossen, dass ein Streit über die Zuständigkeit des Ge- richts in mehreren Instanzen ausgetragen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1957 - II ZR 172/55, NJW 1957, 832; OLG München, WM 2015, 2284). 12 13 - 7 - (c) Eine einschränkende Auslegung der § 65 Abs. 4, § 72 Abs. 2 FamFG ist verfassungsrechtlich allerdings dann geboten und die Rüge der feh- lenden Zuständigkeit daher im Rechtsmittelverfahren zu berücksichtigen, wenn das Haftgericht seine Zuständigkeit willkürlich bejaht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2010 - XII ZB 227/10, FGPrax 2011, 101 Rn. 19 unter Bezug auf BVerfGE 42, 237, 241 mwN; BGH, Beschluss vom 2. März 2017 - V ZB 122/15, InfAuslR 2017, 293 Rn. 6; Musielak/Borth, FamFG, 6. Aufl., § 65 Rn. 8; aA Keidel/Sternal, FamFG, 20. Aufl., § 65 Rn. 17). Findet die Annahme der Zuständigkeit im Verfahrensrecht keine Stütze mehr, wird der Betroffene seinem gesetzlichen Richter entzogen. (2) Nach diesen Maßstäben kann im Streitfall die - vermeintlich - feh- lende örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Frankfurt am Main im Rechtsbe- schwerdeverfahren nicht geltend gemacht werden. Eine willkürliche Annahme der Zuständigkeit durch das Haftgericht scheidet bereits deshalb aus, weil das Amtsgericht Frankfurt am Main für die Anordnung der Sicherungshaft im Be- schluss vom 7. August 2018 örtlich zuständig war. (a) Nach § 416 Satz 1 FamFG ist für Freiheitsentziehungssachen das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Person, der die Freiheit entzogen werden soll, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, sonst das Gericht, in dessen Bezirk das Bedürfnis für die Freiheitsentziehung entsteht. Befindet sich die Per- son bereits in Verwahrung einer abgeschlossenen Einrichtung, ist gemäß § 416 Satz 2 FamFG das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Einrichtung liegt. Für Entscheidungen über die Verlängerung der Freiheitsentziehung gelten diese Vorschriften nach § 425 Abs. 3 FamFG entsprechend. Maßgeblich sind dabei nach § 2 Abs. 1 FamFG die Verhältnisse zu dem Zeitpunkt, zu dem das Gericht mit der Sache befasst wird, also der Antrag der Behörde bei Gericht eingeht. 14 15 16 - 8 - Die einmal begründete Zuständigkeit des Gerichts wird - auch in Frei- heitsentziehungssachen im Sinne der §§ 415 ff. FamFG - durch eine spätere Veränderung dieser Verhältnisse nicht berührt (§ 2 Abs. 2 FamFG). Insbeson- dere verliert ein bei Eingang des Antrags der zuständigen Behörde örtlich zu- ständiges Gericht nicht dadurch seine Zuständigkeit für die Anordnung der Ab- schiebungshaft, dass sich die Aufenthaltsverhältnisse des Betroffenen vor der gerichtlichen Entscheidung ändern (vgl. Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 12. Aufl., § 416 Rn. 2; Haußleiter/Heidebach, FamFG, 2. Aufl., § 416 Rn. 5; Keidel/Göbel, FamFG, 20. Aufl., § 416 Rn. 1; MüKoFamFG/Wendtland, 3. Aufl., § 416 Rn. 8). Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgt nichts Abwei- chendes. Soweit dieser die Anwendbarkeit des § 2 Abs. 2 FamFG für Haftver- längerungsanträge verneint, beruht dies ausdrücklich und ausschließlich auf der spezielleren Regelung in § 425 Abs. 3 FamFG, wonach die Gerichtszuständig- keit - nach den Verhältnissen im Sinne des § 416 FamFG bei Eingang des ei- genständigen Verlängerungsantrags - neu zu bestimmen ist (vgl. BGH, Be- schluss vom 2. März 2017 - V ZB 122/15, InfAuslR 2017, 293 Rn. 8 ff.). (b) Danach war im Streitfall das Amtsgericht Frankfurt am Main für die Entscheidung über die Anordnung von Haft zur Sicherung der Abschiebung ört- lich zuständig. (aa) Die Rechtsbeschwerde begründet die Unzuständigkeit des Amts- gerichts Frankfurt am Main für die mit Beschluss vom 7. August 2018 getroffene Haftanordnung damit, dass der Betroffene sich bei Eingang des Antrags der beteiligten Behörde vom 6. August 2018 bei diesem Gericht bereits in der Jus- tizvollzugsanstalt Hannover befunden habe. Nach § 416 Satz 2 FamFG i.V.m. 17 18 19 20 - 9 - § 425 Abs. 3 FamFG sei daher allein das Amtsgericht Hannover zur Entschei- dung über die Anordnung der Sicherungshaft berufen gewesen. (bb) Diese Rüge blendet aus, dass die beteiligte Behörde bereits am 1. August 2018 beim Amtsgericht Frankfurt am Main neben dem - mit Be- schluss vom 1. August 2018 positiv beschiedenen - Eilantrag nach § 427 Fa- mFG einen (Hauptsache-)Antrag auf Anordnung von Abschiebungshaft gegen den Betroffenen bis zum 15. September 2018 gestellt hat, über den das Amts- gericht Frankfurt am Main noch nicht entschieden hatte, als es mit dem ange- fochtenen Beschluss vom 7. August 2018 die Sicherungshaft gegen den Be- troffenen bis zum 17. September 2018 angeordnet hat. Damit bestand die - bei Eingang des Haftantrags vom 1. August 2018 aufgrund der in Frankfurt am Main vollstreckten Untersuchungshaft nach § 416 Satz 2 FamFG begründete - örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Frankfurt am Main im Zeitpunkt der Entscheidung gemäß § 2 Abs. 2 FamFG fort. Das Antragsschreiben der beteiligten Behörde vom 6. August 2018 stellt insofern keinen neuen Haftantrag dar, sondern lediglich eine Ergänzung und Erweiterung des Haftantrags vom 1. August 2018. Dies folgt aus dem Umstand, dass das Amtsgericht Frankfurt am Main im Beschluss vom 1. August 2018 die endgültige Entscheidung über den Hauptsacheantrag erklärtermaßen noch of- fengelassen hat. Dass die beteiligte Behörde einen entsprechenden Bezug nicht ausdrücklich hergestellt hat, steht dieser Einordnung ebenso wenig entge- gen wie der Umstand, dass das Amtsgericht den Antrag vom 6. August 2018 aktenmäßig gesondert erfasst hat. 21 22 - 10 - bb) Von einer weiteren Begründung wird nach § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen. Meier-Beck Schmidt-Räntsch Kirchhoff Picker Rombach Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 07.08.2018 - 934 XIV 1169/18 B - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 14.09.2018 - 2-29 T 291/18 - 23