Entscheidung
III ZA 1/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:140520BIIIZA1
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:140520BIIIZA1.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 1/20 vom 14. Mai 2020 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2020 durch den Vor- sitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink und Reiter, die Richterin Dr. Böttcher sowie den Richter Dr. Herr beschlossen: Die Anhörungsrüge der Antragstellerin zu 2 gegen den Senatsbe- schluss vom 19. März 2020 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: I. Mit dem vorgenannten Beschluss hat der Senat den Antragstellern Pro- zesskostenhilfe für eine - mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO - unzulässige Rechtsbeschwerde versagt. Hier- gegen richtet sich das als Anhörungsrüge auszulegende Schreiben der Antrag- steller vom 16. April 2020. II. 1. Eine Entscheidung über die vom Antragsteller zu 1 ohne die erforderliche Einwilligung seines Betreuers nicht wirksam erhobene Anhörungsrüge ist nicht veranlasst. Der Senat entnimmt dem Inhalt des Schreibens vom 16. April 2020, dass die - senatsbekannt - gemäß § 1903 BGB eingerichtete Betreuung des 1 2 - 3 - Antragstellers zu 1 für den Aufgabenkreis "Behördenangelegenheiten und ge- richtliche Verfahren" uneingeschränkt fortbesteht. 2. Die im vorliegenden Verfahren keinem Anwaltszwang unterliegende An- hörungsrüge der Antragstellerin zu 2 (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 13. Sep- tember 2017 - IV ZR 391/16, juris Rn. 4; vom 30. Juni 2016 - IX ZR 49/16, juris Rn. 2 und vom 7. Mai 2015 - I ZA 14/14, juris Rn. 2) ist unzulässig, da sie nicht die vorgeschriebene Darlegung einer entscheidungserheblichen Gehörsverlet- zung enthält (vgl. § 321a Abs. 2 Satz 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Das Schreiben vom 16. April 2020 zeigt kein Vorbringen auf, das der Senat über- gangen haben könnte, sondern erschöpft sich in dem pauschalen Vorwurf der Verletzung rechtlichen Gehörs sowie der Aneinanderreihung von Vorschriften und Rechtsbegriffen. Davon abgesehen ist die Anhörungsrüge auch in der Sa- che unbegründet, da der Senat das Vorbringen der Antragstellerin zu 2 voll- ständig zur Kenntnis genommen und gewürdigt hat. Es ändert jedoch nichts daran, dass die von ihr beabsichtigte Rechtsbeschwerde unzulässig wäre, wes- halb ihr Rechtsmittel auch als Gegenvorstellung keinen Erfolg hätte. 3 - 4 - Im Übrigen verbleibt es bei dem abschließenden Hinweis des Senatsbe- schlusses vom 19. März 2020. Herrmann Böttcher Vorinstanzen: LG Freiburg, Entscheidung vom 20.11.2017 - 2 O 93/17 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 11.11.2019 - 14 W 153/17 - 4