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Leitsatz

1 StR 569/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:120520B1STR569
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:120520B1STR569.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 569/19 vom 12. Mai 2020 BGHSt: nein BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja –––––––––––––––––––––––––– JGG § 61 Abs. 1, § 105 Abs. 1; StGB § 64 Zur Anwendung des § 61 Abs. 1 JGG beim Zusammentreffen von Jugendstrafe und Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2020 – 1 StR 569/19 – LG München I in der Strafsache gegen wegen Geldfälschung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun- desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Mai 2020 ge- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts München I vom 31. Mai 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Tatkom- plex III. Ziffer 1 der Urteilsgründe schuldig ist der Geldfäl- schung in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge. Der Tenor wird wie folgt neu gefasst: "Der Angeklagte ist schuldig der Geldfälschung in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht gerin- ger Menge in Tatmehrheit mit Beihilfe zum unerlaubten Han- deltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit vorsätzli- chem unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln." 2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geldfälschung in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tat- mehrheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in 1 - 3 - nicht geringer Menge in zwei tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit vor- sätzlichem unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die Unterbringung des Ange- klagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Sowohl die Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung als auch über die Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung hat das Landgericht für die Dauer von sechs Monaten zurückgestellt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung ma- teriellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat nur in Bezug auf die vom Generalbundesanwalt beantragte Änderung des Schuldspruchs im Tat- komplex III. Ziffer 1 der Urteilsgründe Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Erörterung bedarf insoweit nur Folgendes: 1. Nach den zu Tatkomplex III. Ziffer 1 der Urteilsgründe rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen kaufte der Angeklagte A. gemeinsam mit dem Mitangeklagten M. und dem anderweitig Verfolgten U. bei dem Mitangeklagten F. insgesamt 200 Gramm Marihuana für 2.000 Euro und bezahlte dieses überwiegend mit Falschgeld, das sie zuvor im Darknet bestellt hatten. Nicht ausschließbar war das Marihuana zum Eigenkonsum der Ange- klagten A. und M. bestimmt. Da die damit erworbene Eigenverbrauchsmenge oberhalb des Grenzwer- tes für die nicht geringe Menge lag, hat sich der Angeklagte A. insoweit neben Geldfälschung wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG strafbar gemacht. Als Qualifikation ver- 2 3 4 5 - 4 - drängt diese Vorschrift den Erwerb von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Juni 2019 – 3 StR 181/19 Rn. 2 und vom 13. März 2013 – 4 StR 547/12 Rn. 8; Weber, BtMG, 5. Aufl., § 29a Rn. 205; Barrot in BeckOK BtMG, 6. Ed., § 29 BtMG Rn. 406; jeweils mwN). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. Die Vorschrift des § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da sicher auszu- schließen ist, dass sich der teilgeständige Angeklagte insoweit bei einem ent- sprechenden Hinweis anders als geschehen hätte verteidigen können. 2. Auch die vom Landgericht angeordnete Zurückstellung der Entschei- dung über die Aussetzung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und der Jugendstrafe zur Bewährung nach § 61 Abs. 1 JGG ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. a) Hinsichtlich der Zurückstellung der Entscheidung über die Strafaus- setzung zur Bewährung in Bezug auf die Jugendstrafe ist das Landgericht ohne Rechtsfehler von einer Anwendung des § 109 Abs. 2 i.V.m. § 61 Abs. 1 JGG ausgegangen, da beim Angeklagten positive Ansätze in seiner aktuellen Le- bensführung durch die Einstellung des bisherigen Konsums von Marihuana vor Beginn der Hauptverhandlung sowie durch die Anmeldung und Vorbereitung für die Prüfungen zum qualifizierenden Hauptschulabschluss bestehen. Diese rechtfertigen nach Überzeugung des Landgerichts in absehbarer Zeit eine günstige Prognose für den Angeklagten, wenn es ihm gelingt, auch über einige Monate hinweg drogenabstinent zu bleiben und einer geregelten Beschäftigung – etwa durch eine Berufsausbildung oder eine Bildungsmaßnahme – nachzu- gehen (UA S. 134). 6 7 - 5 - b) Dieser Vorbehalt der nachträglichen Entscheidung über die Ausset- zung nach § 109 Abs. 2 i.V.m. § 61 Abs. 1 JGG gilt in entsprechender Anwen- dung dieser Vorschrift auch für den hier vorliegenden besonderen Fall einer gleichzeitigen Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB neben der Ahndung mit einer Jugendstrafe. aa) Die Regelung des § 61 JGG trägt dem Erziehungsauftrag des Ju- gendstrafrechts aus § 2 Abs. 1 JGG Rechnung. Eine gesetzliche Grundlage für eine sog. Vorbewährung in § 61 JGG wurde erstmals mit Art. 1 Ziffer 9 des Ge- setzes zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten vom 4. September 2012 (BGBl. I 2012, 1854) geschaffen. Dieser Neuregelung vo- rausgegangen war eine jugendgerichtliche Praxis, die ihre Handlungsmöglich- keiten – auch ohne gesetzliche Normierung unter Rückgriff auf § 8 Abs. 2, § 10 und § 15 JGG analog – um das Institut der sog. Vorbewährung erweitert hatte, um bei erkennbaren positiven Ansätzen, die eine positive Legalprognose dem- nächst möglich erscheinen lassen, die Entscheidung über die Aussetzungsfrage zurückzustellen. Mit der gesetzlichen Neuregelung sollte für die als sinnvoll und angemessen erachteten Verfahrensgestaltungen im Kontext der "Vorbewäh- rung" ein gesetzlicher Rahmen geschaffen werden, der rechtsstaatlichen Anfor- derungen genügt (vgl. BT-Drucks. 17/9389, S. 8 f.). Ziel des Gesetzgebers war es damit letztlich, für die weitere Entwicklung des zu einer Jugendstrafe verur- teilten Jugendlichen oder Heranwachsenden schädliche Nebenwirkungen eines jugendstrafrechtlichen Vollzugs möglichst zu vermeiden, wenn die Legalbewäh- rung auch auf anderem Weg erreicht werden kann (vgl. BT-Drucks. 17/9389, S. 8; Radtke in MüKo StGB, 3. Aufl., § 61 JGG Rn. 4). bb) Diese gesetzgeberischen Ziele können – über den Wortlaut des § 61 Abs. 1 JGG hinaus – bei der hier verfahrensgegenständlichen besonderen Fall- 8 9 10 - 6 - gestaltung eines Zusammentreffens von Jugendstrafe und Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB nur dadurch erreicht werden, dass eine einheitliche Entscheidung über die "Vorbewährung" für beide jugend- gerichtlichen Sanktionsmöglichkeiten getroffen wird. Dies gilt insbesondere auch wegen des durch § 5 Abs. 3 JGG vorgegebenen sachlichen Zusammen- hangs zwischen Strafe und Unterbringung (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2013 – 2 StR 154/13 Rn. 4 mwN). Von einer geschlossenen Un- terbringung in einer Entziehungsanstalt gehen vergleichbare Wirkungen wie beim Vollzug der Jugendstrafe aus. Eine Beschränkung einer "Vorbewährung" nach § 61 JGG allein auf die Verhängung einer Jugendstrafe würde hier zu Wertungswidersprüchen in Bezug auf die mit der gesetzlichen Regelung ver- folgte Zielsetzung führen, einen Vollzug von Jugendstrafe möglichst zu vermei- den. Die nach dem Gesetzeswortlaut bestehende Möglichkeit zur "Vorbewäh- rung" muss daher in dem speziellen Fall einer gleichzeitigen Verhängung von Jugendstrafe und Unterbringung entsprechend ausgedehnt werden. cc) Angesichts der hier ausschließlich begünstigenden Regelung des § 61 JGG steht auch das grundgesetzlich verankerte Analogieverbot im Straf- 11 - 7 - recht einer Ausdehnung des Anwendungsbereichs dieser Regelung nicht ent- gegen (vgl. insoweit Radtke in BeckOK GG, 42. Ed., Art. 103 GG Rn. 39). Raum Jäger RinBGH Dr. Fischer be- findet sich im Urlaub und ist an der Unterschrifts- leistung gehindert. Raum Bär Hohoff Vorinstanz: München I, LG, 31.05.2019 - 362 Js 108244/18 1 JKLs