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2 StR 154/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 154/13 vom 17. Dezember 2013 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts - zu 1. b) und 3. auf dessen Antrag - und der Beschwerdeführer am 17. Dezember 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 26. September 2012 mit den je- weils zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) soweit es die Angeklagten V. und S. betrifft aa) in den Strafaussprüchen, bb) soweit von der Anordnung einer Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgese- hen worden ist, b) soweit es den Angeklagten A. betrifft aa) hinsichtlich Fall II. 4 der Urteilsgründe, bb) im Gesamtstrafenausspruch. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten V. wegen besonders schwe- rer räuberischer Erpressung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten S. wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung, schweren Raubs in Tateinheit mit Körperverletzung, Computerbe- trugs und Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer "Einheitsjugendstrafe" von vier Jahren und sechs Monaten und den Angeklag- ten A. wegen schweren Raubs, Computerbetrugs und Beihilfe zum Diebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Hinsichtlich der An- geklagten S. und A. hat das Landgericht zudem eine Adhäsionsentschei- dung getroffen. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklag- ten, mit denen sie die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügen. Die Rechtsmittel haben den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übri- gen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigungen hat zu den Schuldsprüchen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten V. und S. ergeben. Dagegen halten die Rechtsfol- genaussprüche der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, weil das Urteil nicht erkennen lässt, dass das Landgericht geprüft hat, ob die Voraussetzungen einer Unterbringung gemäß § 64 StGB vorliegen. Aufgrund der Feststellungen des Landgerichts hinsichtlich der im Zeit- punkt der Taten noch heranwachsenden Angeklagten V. und S. - seit 2005 sich steigernder regelmäßiger Cannabis- und Amphetaminkonsum, "schädlicher Gebrauch von Amphetamin und Marihuana" im Tatzeitraum 1 2 3 - 4 - (UA S. 64), Finanzierung der Betäubungsmittelbedarfe als Tatmotiv (UA S. 67, 70) - hätte sich die Prüfung der Voraussetzungen des § 64 StGB aufgedrängt. Wegen des durch § 5 Abs. 3 JGG vorgegebenen sachlichen Zusammen- hangs zwischen Strafe und Unterbringung (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 19. Dezember 2012 - 4 StR 494/12, BGHR JGG § 5 Abs. 3 Absehen 3 und vom 18. Januar 1993 - 5 StR 682/92, BGHR JGG § 5 Abs. 3 Absehen 1, jeweils für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus) ist auch der jeweilige Strafausspruch aufzuheben. Zwar liegt nach den bisherigen Feststellungen die Annahme, dass die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt die Ahndung ihrer Taten durch die Verhängung einer Jugendstrafe entbehrlich machen könnte, eher fern. Der Senat kann aber gleichwohl nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Anordnung der Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt in Anwendung von § 5 Abs. 3 JGG davon abgesehen hätte, Jugendstrafe zu verhängen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2009 - 4 StR 99/09, NStZ-RR 2009, 277 mwN). Der neue Tatrichter wird daher über den gesamten Rechtsfolgenaus- spruch nochmals zu befinden haben. Zur Prüfung der Frage der Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt bedarf es dabei der Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO). 2. a) Soweit das Landgericht den Angeklagten A. im Fall II. 4 der Urteils- gründe wegen Beihilfe zum Diebstahl verurteilt hat, hält dies rechtlicher Nach- prüfung nicht stand. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen bestan- den die Tatbeiträge des Angeklagten in der telefonischen Zusage, die Haupttä- ter des Diebstahls in Tatortnähe abzuholen und in der sich daran anschließen- den Umsetzung der Zusage. Bereits zum Zeitpunkt der telefonischen Zusage 4 5 6 - 5 - des Angeklagten war der Diebstahl indes beendet, da das Diebesgut aus dem räumlichen Bereich des Entwendungsorts entfernt worden war und Rückhol- aktivitäten des Eigentümers nicht zu erwarten waren (vgl. auch BGH, Beschlüs- se vom 18. April 2012 - 2 StR 6/12 und vom 26. Mai 2000 - 4 StR 131/00, NStZ 2001, 88, 89). Da der Senat auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht ab- schließend prüfen kann, ob der Angeklagte sich wegen Hehlerei oder Begünsti- gung strafbar gemacht hat, kommt eine Schuldspruchänderung nicht in Be- tracht. Der dargelegte Rechtsfehler führt deshalb zur Aufhebung der Verurtei- lung im Fall II. 4 der Urteilsgründe einschließlich der insoweit verhängten Ein- zelstrafe. Die Aufhebung der Einzelstrafe zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. b) Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten A. ergeben. Appl Schmitt Eschelbach Ott Zeng 7 8