Leitsatz
XII ZB 349/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:071020BXIIZB349
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:071020BXIIZB349.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 349/20 vom 7. Oktober 2020 in der Betreuungs- und Unterbringungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 68 Abs. 3 Satz 2, 276 Abs. 1 Satz 1, 287 Abs. 1; BGB § 1906 Abs. 1 a) Eine Anhörung des Betroffenen im Betreuungsverfahren, die stattgefunden hat, ohne dass der Verfahrenspfleger Gelegenheit hatte, an ihr teilzunehmen, ist verfahrensfehlerhaft (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 22. Juli 2020 - XII ZB 228/20 - juris). b) Grundsätzlich ist das die Unterbringung genehmigende Gericht der Überprü- fung der Rechtmäßigkeit der Betreuerbestellung enthoben. Allerdings hat das Gericht zu prüfen, ob die Unterbringung von dem Aufgabenkreis des Betreuers erfasst wird und – bei einer vorläufigen Bestellung des Betreuers – ob auch die zu genehmigende Unterbringungsdauer vom Zeitraum seiner Bestellung umfasst ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. August 2013 - XII ZB 614/11 - FamRZ 2013, 1726). BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2020 - XII ZB 349/20 - LG Hamburg AG Hamburg-Wandsbek - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2020 durch die Richter Guhling, Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Nedden-Boeger und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird unter Zurückweisung der Rechtsbeschwerde im Übrigen der Beschluss der Zivilkammer 1 des Landgerichts Hamburg vom 8. Juli 2020 auf- gehoben, soweit das Landgericht die Beschwerde des weiteren Be- teiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg- Wandsbek vom 3. Juni 2020 (Betreuung) zurückgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerde- verfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Wert: 5.000 € Gründe: I. Der Verfahrenspfleger (der Beteiligte zu 1) wendet sich gegen die Einrich- tung einer Betreuung für die Betroffene und gegen die Genehmigung ihrer ge- schlossenen Unterbringung. Nach den eingeholten Sachverständigengutachten leidet die Betroffene an einer schweren Persönlichkeitsstörung. Es besteht der hochgradige Verdacht auf 1 2 - 3 - eine schizoaffektive Psychose bzw. eine Psychose aus dem schizophrenen For- menkreis. Das Amtsgericht hat die Betroffene nach Bestellung eines Verfahrens- pflegers persönlich angehört und mit Beschluss vom 3. Juni 2020 für die Be- troffene eine Betreuung mit einem umfangreichen Aufgabenkreis eingerichtet, darunter unter anderem „Gesundheitsfürsorge einschließlich hiermit verbundener Aufenthaltsbestimmung“ mit einer Überprüfungsfrist bis zum 3. Juni 2022. Nach einer weiteren Anhörung hat es die vom Betreuer beantragte Unter- bringung der Betroffenen „auf einer geschlossenen Station der Asklepios Klinik Nord-Wandsbek (…) bis vorerst längstens 25.09.2020“ und ihre anschließende Unterbringung „in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung (…) für die Dauer eines Jahres, gerechnet ab dem Tage der Verlegung aus dem Krankenhaus in die geeignete Einrichtung betreuungsgerichtlich genehmigt“. Das Landgericht hat die amtsgerichtlichen Entscheidungen auf die Be- schwerden des Verfahrenspflegers geringfügig geändert, indem es die Unterbrin- gung bis längstens zum 17. September 2021 genehmigt und den Aufgabenkreis begrenzt hat. Gegen die Zurückweisung seiner Beschwerden im Übrigen wendet sich der Verfahrenspfleger mit der Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist nur begründet, soweit sich der Verfahrenspfle- ger gegen die Einrichtung der Betreuung wendet. Sie führt insoweit zur Aufhe- bung des landgerichtlichen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. 3 4 5 - 4 - 1. Zu Recht rügt die Rechtsbeschwerde, dass die Betreuung verfahrens- fehlerhaft eingerichtet worden ist, weil das Landgericht die Betroffene nicht er- neut angehört hat. a) Nach der Rechtsprechung des Senats räumt § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG dem Beschwerdegericht zwar die Möglichkeit ein, von einer erneuten Anhörung des Betroffenen abzusehen. Im Beschwerdeverfahren kann aber nicht von einer Wiederholung solcher Verfahrenshandlungen abgesehen werden, bei denen das Gericht des ersten Rechtszugs zwingende Verfahrensvorschriften verletzt hat. In diesem Fall muss das Beschwerdegericht, vorbehaltlich der Möglichkeiten nach § 69 Abs. 1 Satz 2 und 3 FamFG, den betreffenden Teil des Verfahrens nachho- len (Senatsbeschluss vom 6. Mai 2020 - XII ZB 504/19 - FamRZ 2020, 1219 Rn. 9 mwN). b) Das Landgericht hätte die Anhörung deshalb wiederholen müssen, weil das Amtsgericht – wie die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt – den Verfahrens- pfleger nach Aktenlage nicht zur Anhörung der Betroffenen geladen hat. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers in einer Betreuungssache gemäß § 276 Abs. 1 Satz 1 FamFG soll die Wahrung der Belange des Betroffenen in dem Verfahren gewährleisten. Er soll – wenn es im Hinblick auf die einzurich- tende Betreuung erforderlich ist – nicht allein stehen, sondern fachkundig beraten und begleitet werden. Der Verfahrenspfleger ist vom Gericht daher im selben Umfang wie der Betroffene an den Verfahrenshandlungen zu beteiligen. Das Be- treuungsgericht muss grundsätzlich durch die rechtzeitige Bestellung eines Ver- fahrenspflegers und dessen Benachrichtigung vom Anhörungstermin sicherstel- len, dass dieser an der Anhörung des Betroffenen teilnehmen kann. Erfolgt die Anhörung dennoch ohne die Möglichkeit einer Beteiligung des Verfahrenspfle- gers, ist sie verfahrensfehlerhaft und verletzt den Betroffenen in seinem Anspruch 6 7 8 9 - 5 - auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG (Senatsbeschluss vom 22. Juli 2020 - XII ZB 228/20 - juris Rn. 11 mwN). Das Amtsgericht hat den Verfahrenspfleger zwar zu dem ersten Anhö- rungstermin am 3. März 2020 geladen. Zu diesem ist die Betroffene indes nicht erschienen. Zur erneuten Anhörung am 3. Juni 2020 ist der Verfahrenspfleger ausweislich der Ladungsverfügung hingegen nicht geladen worden. Im Termin anwesend war neben dem Richter nur die Betroffene. Im Rechtsbeschwerdever- fahren ist daher davon auszugehen, dass der Verfahrenspfleger zu dem Anhö- rungstermin nicht geladen worden ist und mithin keine Möglichkeit hatte, an ihm teilzunehmen. 2. Demgegenüber ist die Genehmigung der Unterbringung rechtsbe- schwerderechtlich nicht zu beanstanden. a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde lässt die rechtswid- rige Bestellung des Betreuers die Rechtmäßigkeit der Genehmigung der Unter- bringung unberührt. aa) Beschlüsse über Umfang, Inhalt oder Bestand der Bestellung eines Betreuers werden gemäß der Regelung des § 287 Abs. 1 FamFG, der Gesichts- punkte der Praktikabilität zugrunde liegen (Keidel/Giers FamFG 20. Aufl. § 287 Rn. 4), mit der Bekanntgabe an den Betreuer wirksam. Deshalb ist das die Un- terbringung genehmigende Gericht der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Be- treuerbestellung grundsätzlich enthoben. Weil der Senat vorliegend nur den landgerichtlichen Beschluss, der über die Beschwerde gegen die Bestellung eines Betreuers zu befinden hatte, auf- hebt, bleibt der amtsgerichtliche Beschluss bestehen. Dieser ist dem Betreuer auch bekanntgegeben worden. Daher bleibt er gemäß § 287 Abs. 1 FamFG bis 10 11 12 13 14 - 6 - zu einer etwaigen anderslautenden Entscheidung wirksam. Auf den Eintritt der Rechtskraft kommt es anders als im Fall der Genehmigung einer Unterbringung gemäß § 324 Abs. 1 FamFG nicht an. bb) Auch die übrigen Voraussetzungen, die eine Genehmigung der Unter- bringung an die Bestellung eines Betreuers knüpft, sind erfüllt. Das Gericht hat insoweit lediglich zu prüfen, ob die Unterbringung von dem Aufgabenkreis des Betreuers umfasst ist. Die Kompetenz zur Einwilligung in die Unterbringung muss dem Betreuer bei Beschreibung seines Aufgabenkreises ausdrücklich eingeräumt werden, etwa indem für den Fall des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB die Aufgabenbereiche Befugnis zur Unterbringung oder Aufenthaltsbestim- mungsrecht einerseits und Gesundheitssorge andererseits zugewiesen werden (Senatsbeschluss vom 14. August 2013 - XII ZB 614/11 - FamRZ 2013, 1726 Rn. 22 mwN). Zudem hat das Gericht bei einer vorläufigen Bestellung des Be- treuers zu prüfen, ob die zu genehmigende Unterbringungsdauer vom Zeitraum seiner Bestellung erfasst wird (Senatsbeschluss vom 14. August 2013 - XII ZB 614/11 - FamRZ 2013, 1726 Rn. 23). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Für den Betreuer war der Aufgabenkreis Gesundheitssorge einschließlich hiermit verbundener Aufent- haltsbestimmung eingerichtet. Es handelte sich auch nicht um eine vorläufige, befristete Betreuung. Vielmehr ist die Betreuung in der Hauptsache – mit einer Überprüfungsfrist bis zum 3. Juni 2022 – eingerichtet worden. b) Auch die übrigen Voraussetzungen für die Genehmigung einer ge- schlossenen Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 BGB liegen vor, was auch die Rechtsbeschwerde nicht in Abrede stellt. 15 16 17 18 - 7 - aa) Nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, nur zulässig, so- lange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil auf Grund einer psychi- schen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Scha- den zufügt. Nach den vom Landgericht in Bezug genommenen Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 17. Juni 2020 lassen sich aktuell objektivierbare, konkrete Anhaltspunkte für eine latente Suizidgefahr feststellen. Es bestehe daher auch die erhebliche Gefahr, dass sich die psychisch kranke Betroffene in der aktuell krisenhaften Zuspitzung der Erkrankung selbst töte. bb) Ebenso wenig begegnet es rechtsbeschwerderechtlichen Bedenken, dass das Landgericht die Voraussetzungen des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB bejaht hat. Nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil zur Abwendung eines drohen- den erheblichen gesundheitlichen Schadens eine Untersuchung des Gesund- heitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, die Maßnahme ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erken- nen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann. Hierzu hat das Landgericht ausgeführt, die 32-jährige Betroffene sei psy- chisch schwer krank. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverstän- digen, denen sich die Beschwerdekammer anschließe, sei aktuell eine stationäre 19 20 21 22 23 - 8 - Behandlung der Betroffenen in einem geschlossenen, hochstrukturierten Umfeld dringend indiziert. Allein auf diese Weise könne der weiteren Chronifizierung der Krankheit entgegengewirkt werden. Eine Nichtbehandlung hätte für die Be- troffene massive Nachteile, die sich auf ihr gesamtes weiteres Leben (Beruf, Part- nerschaft, weitere körperliche Entwicklung, Freizeitgestaltung) auswirken könn- ten. Mit jedem weiteren Krankheitsschub steige die Gefahr, eine Remission bzw. zumindest eine Teilremission nicht mehr erreichen zu können, was im ungüns- tigsten Fall die Notwendigkeit einer ständigen psychiatrischen Behandlung im ge- schlossenen Rahmen nach sich ziehen könnte. Ferner bestünde im Falle einer Nichtbehandlung die Gefahr, dass die Betroffene ihre Wohnfähigkeit dauerhaft verliere, was eine weitere deutliche Einschränkung der Lebensqualität der noch relativ jungen Betroffenen bedeuten würde. Auf der vorstehenden Grundlage komme der Sachverständige zu dem schlüssigen und in jeder Hinsicht nachvoll- ziehbaren Ergebnis, dass eine durchgreifende Zustandsverbesserung der Be- troffenen nur durch eine mehrmonatige Therapie erreicht werden könne. Mit dem Sachverständigen sei davon auszugehen, dass ein kürzerer, insbesondere etwa ein nur mehrwöchiger Krankenhausaufenthalt nicht zu einer ausreichenden Sta- bilisierung führen werde. Vielmehr wäre hierbei zu befürchten, dass bereits nach kurzer Zeit therapeutische Erfolge aufgebraucht und die Betroffene, die einen ausgeprägten Leidensdruck bei gleichzeitig bestehender Hilflosigkeit vermittele, erneut in ihre alten Verhaltensweisen zurückfallen würde. Die Betroffene sei krankheitsbedingt nicht in der Lage, die Erforderlichkeit der geschlossenen Un- terbringung und der Behandlung zu erfassen. Eine beachtliche entgegenste- hende freie Willensbildung sei ihr nicht möglich. Diese vom Landgericht getroffe- nen Feststellungen genügen auch den Anforderungen für die Genehmigung der Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB. c) Zwar macht die Rechtsbeschwerde zu Recht geltend, im Tenor des amtsgerichtlichen Beschlusses werde die Art der geschlossenen Einrichtung, in 24 - 9 - der die Betroffene im Anschluss an den Aufenthalt in der Asklepios Klinik unter- gebracht werden solle, nicht näher bezeichnet. Die Rüge bleibt aber ohne Erfolg. Denn den Gründen der Entscheidung lässt sich ohne weiteres entnehmen, dass die Betroffene (nur) in einer „therapeutischen Langzeiteinrichtung“ und damit in einer psychiatrischen Einrichtung unterzubringen ist. Das ergibt sich auch aus der im Beschluss wiedergegebenen Diagnose (schwere Persönlichkeitsstörung bei hochgradigem Verdacht auf eine schizoaffektive Psychose bzw. eine Psy- chose aus dem schizophrenen Formenkreis). Einer näheren Beschreibung der geschlossenen Einrichtung bedurfte es deshalb nicht; die Auswahl der konkreten Einrichtung obliegt ohnehin dem Betreuer (vgl. Senatsbeschluss vom 11. August 2010 - XII ZB 78/10 - BtPrax 2010, 279 Rn. 6). d) Dass das Landgericht die Genehmigung der geschlossenen Unterbrin- gung für einen längeren Zeitraum als ein Jahr gebilligt hat, ist rechtsbeschwerde- rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Gemäß § 329 Abs. 1 Satz 1 FamFG endet die Unterbringung spätestens mit Ablauf eines Jahres, bei offensichtlich langer Unterbringungsbedürftigkeit spätestens mit Ablauf von zwei Jahren, wenn sie nicht vorher verlängert wird. Die Befristung auf längstens ein Jahr stellt damit eine gesetzliche Begrenzung für die Dauer der Unterbringung dar, die nur unter besonderen Voraussetzungen über- schritten werden darf. Wird über die regelmäßige Höchstfrist der geschlossenen Unterbringung von einem Jahr hinaus eine Unterbringung von bis zu zwei Jahren genehmigt oder angeordnet, ist diese Abweichung vom Regelfall im Hinblick auf den hohen Rang des Rechts auf Freiheit der Person ausreichend zu begründen. Solche Gründe können sich etwa aus konkreten Feststellungen über die Dauer einer notwendigen Therapie oder aus fehlenden Heilungs- und Besserungsaus- sichten bei anhaltender Eigengefährdung ergeben. Dabei erfordert das im Ge- setz genannte Merkmal der "Offensichtlichkeit", dass die Gründe für eine über 25 26 - 10 - ein Jahr hinaus währende Unterbringungsbedürftigkeit für das sachverständig beratene Gericht deutlich und erkennbar hervortreten (Senatsbeschluss BGHZ 218, 111 = FamRZ 2018, 950 Rn. 34 mwN). Diesen rechtlichen Maßstäben genügt die angefochtene Entscheidung. Das Landgericht hat insoweit ausgeführt, der Sachverständige habe eine weitere Behandlungsdauer von drei Monaten im Akutkrankenhaus sowie hieran anschlie- ßend eine geschlossene Unterbringung in einer geeigneten therapeutischen Langzeiteinrichtung für die Dauer eines Jahres empfohlen. Soweit diese Emp- fehlung den einjährigen Zeitrahmen übersteige und es sich um eine offensichtlich lange Unterbringungsdauer handele, habe der Sachverständige die Notwendig- keit einer solchen überzeugend begründet. Danach sei aufgrund der Schwere des Krankheitsbildes davon auszugehen, dass mindestens ein Jahr erforderlich sei, um die Betroffene, mit der eine geordnete Verständigung gegenwärtig fak- tisch unmöglich sei, zu stabilisieren. Die geschlossene Unterbringung sei trotz des mit ihr verbundenen Eingriffs in die Freiheitsrechte der Betroffenen verhält- nismäßig. 27 - 11 - e) Die weitere Rüge der Rechtsbeschwerde, das Landgericht hätte den Aufenthalt der Betroffenen in der Akutklinik bis zum 17. September 2020 begren- zen müssen, geht ebenfalls fehl. Der vom Sachverständigen befürwortete Zeitraum für eine Unterbringung ist vom Landgericht zutreffend auf den 17. September 2021 begrenzt worden, nämlich auf eineinviertel Jahre ab Gutachtenerstellung. Dabei erscheint es un- schädlich, dass das Landgericht die Dauer der Unterbringung in der Akutklinik unverändert gelassen hat, weil der Sachverständige ersichtlich eine dortige drei- monatige Behandlung für erforderlich gehalten hat. Guhling Klinkhammer Schilling Nedden-Boeger Krüger Vorinstanzen: AG Hamburg-Wandsbek, Entscheidungen vom 03.06.2020 und vom 25.06.2020 - 704 XVII 155/19 - LG Hamburg, Entscheidung vom 08.07.2020 - 301 T 222/20 - 28 29