Entscheidung
2 StR 493/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:060520B2STR493
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:060520B2STR493.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 493/19 vom 6. Mai 2020 in der Strafsache gegen wegen versuchten schweren Raubes - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts – zu Ziffer 1.a und 3. auf dessen Antrag – und des Beschwerdefüh- rers am 6. Mai 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO be- schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Rostock vom 15. Juli 2019 wird das vorbezeichnete Urteil a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des versuchten besonders schweren Raubes schuldig ist, b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Rau- bes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat den aus der Ent- 1 - 3 - scheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet ge- mäß § 349 Abs. 2 StPO. I. Nach den Feststellungen begann der zur Tatzeit 33 Jahre alte Angeklag- te mit 18 Jahren mit dem Spritzen von Heroin und Kokain, wurde nach Absol- vierung einer Entgiftungsbehandlung und einer Drogenentwöhnungstherapie jeweils rückfällig und war zeitweise im Substitutionsprogramm. Bereits kurz nach seiner letzten Haftentlassung konsumierte er regelmäßig Amphetamin und begann, nachdem ihn seine Freundin verlassen hatte, wieder mit dem Konsum von Heroin und Kokain. „In dieser Phase erheblichen Kokain- und Heroinkon- sums“ injizierte sich der Angeklagte am 28. Dezember 2018 seit dem Morgen intravenös Kokain und Heroin. Bis zum Mittag hatte er sich ca. 0,75 Gramm Heroin gespritzt, dann war sein Vorrat erschöpft. Über Kokain verfügte er dage- gen noch und nahm bis zum Abend insgesamt knapp zwei Gramm davon zu sich. „Wegen der anderenfalls drohenden Entzugserscheinungen wollte sich der Angeklagte dringend wieder Heroin beschaffen. Er beschloss schließlich, das dafür benötigte Geld durch einen Raubüberfall zu erlangen.“ In Umsetzung die- ses Plans betrat er am frühen Abend einen Supermarkt in R. , wobei er in der Jackentasche ein kleines Messer mit sich führte, um es als Drohmittel zu verwenden. Nach Betreten des Ladens ging er zum Kassentresen. Als die Kassiererin erschien, täuschte er zunächst den Kauf eines Feuerzeugs vor. Dann ging er plötzlich um den Tresen herum, hielt der Kassiererin das mitge- führte Messer drohend vor und verlangte die Öffnung der Kasse. Als diese ent- gegnete, dass dies nicht ginge, riss er ihr einen kleinen Schlüssel von ihrer Bauchtasche. Da es sich dabei jedoch nicht – wie von ihm vermutet – um den 2 - 4 - Kassenschlüssel, sondern um den Spindschlüssel handelte, konnte er die Kas- se nicht öffnen. Als ihm klar geworden war, dass er mit den von ihm vorgese- henen Mitteln nicht an den Kasseninhalt gelangen konnte, und er das Eingrei- fen Dritter befürchtete, flüchtete er vom Tatort. „Durch die Wirkung des zuvor von ihm konsumierten Kokains war der Angeklagte bei der Begehung der (..) Tat enthemmt. Seine Fähigkeit, das Unrecht der Tat zu erkennen und entspre- chend dieser Einsicht zu handeln, wurde hiervon jedoch nicht wesentlich beein- trächtigt.“ II. 1. Die Verfahrensrügen bleiben aus den zutreffenden Gründen der An- tragsschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg. 2. Auf die Sachrüge ist das Urteil im Schuldspruch abzuändern und im Strafausspruch aufzuheben. a) Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner An- tragsschrift ausgeführt: „Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte bei dem versuchten Raub das Messer mit wellig geschliffener, ca. 8 cm langer Klinge nicht nur bei sich geführt (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB), sondern es auch verwendet, indem er es der Zeugin M. drohend vorhielt, um sie zur Duldung der Wegnah- me des in der Kasse des Marktes befindlichen Bargelds zu nöti- gen. Er hat sich demnach eines versuchten besonders schweren Raubes gemäß den §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 22, 23 StGB 3 4 5 - 5 - schuldig gemacht. Hiervon ist auch das Landgericht bei seiner rechtlichen Würdigung zutreffend ausgegangen. Es hat allerdings versäumt, die Qualifikation auch in gebotener Weise im Urteilste- nor zum Ausdruck zu bringen, indem es lediglich auf versuchten schweren Raub erkannt hat.“ Dem tritt der Senat bei und ändert den Schuldspruch entsprechend ab. Die Vorschrift des § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil dem Angeklagten bereits in der – insoweit unverändert zugelassenen – Anklageschrift ein ver- suchter besonders schwerer Raub (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) zur Last gelegt worden war. b) Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB liegt ein sachlich-rechtlicher Erörterungs- mangel vor. Obwohl die Strafkammer ausdrücklich festgestellt hat, dass der Angeklagte sich zur Tat motiviert sah, um drohende Entzugserscheinungen zu verhindern, hat sie nicht geprüft, inwiefern das Hemmungsvermögen des Ange- klagten aus diesem Grund erheblich beeinträchtigt war. Da eine Drogenabhängigkeit als solche die Annahme verminderter Schuldfähigkeit nicht zu begründen vermag, sind auch deren generelle Merk- male wie der „Suchtdruck“ und das allgemeine Bestreben eines Drogenabhän- gigen, zur Vermeidung unangenehmer körperlicher Folgewirkungen ständig einen Betäubungsmittelvorrat bereit zu halten, insofern grundsätzlich ohne Be- deutung (vgl. BGH, Urteil vom 20. August 2013 – 5 StR 36/13; NStZ-RR 2013, 346). Nach ständiger Rechtsprechung ist aber anerkannt, dass bei Beschaf- fungstaten eines rauschgiftabhängigen Täters – insbesondere bei Heroinab- hängigkeit – dessen Steuerungsfähigkeit ausnahmsweise erheblich vermindert sein kann, wenn er aus Angst vor nahen bevorstehenden Entzugserscheinun- 6 7 8 - 6 - gen handelt, die er schon in der Vergangenheit als äußerst unangenehm („intensivst“ oder „grausam“) erlitten hat (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Januar 2017 – 2 StR 436/16, NStZ-RR 2017, 167; BGH, Beschluss vom 22. November 2018 – 4 StR 347/18, StV 2019, 242, jeweils mwN). Ob dies im Einzelfall anzu- nehmen ist, ist eine Frage, die der Tatrichter zu treffen hat. Dabei ist insbeson- dere auf die konkrete Erscheinungsform der Sucht bei dem zu beurteilenden Täter abzustellen. Auch die Verlaufsform der Sucht und die suchtbedingte Ein- engung des Denk- und Vorstellungsvermögens sind in die notwendige Ge- samtwürdigung des Zustands einzubeziehen (Senat, Urteil vom 2. November 2005 – 2 StR 389/05, NStZ 2006, 151, 152). 3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, ins- besondere hat die rechtsfehlerfreie Anordnung der Maßregel mangels Wech- selwirkung mit dem Strafausspruch Bestand. Franke Krehl Meyberg Grube Schmidt Vorinstanz: Rostock, LG, 15.07.2019 - 416 Js 3883/19 11 KLs 44/19 9