Entscheidung
5 StR 232/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:170724B5STR232
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:170724B5STR232.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 232/24 vom 17. Juli 2024 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 11. Januar 2024 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räube- rischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Frei- heitsstrafe von vier Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getrof- fen. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel erweist sich aus den in der Antragsschrift des General- bundesanwalts genannten Gründen als unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Lediglich die Annahme einer erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit bedarf ergänzender Erörterung; sie ist nicht tragfähig belegt. 1 2 3 - 3 - Die Strafkammer ist – der Sachverständigen folgend – von einer nicht aus- schließbar erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Tatbegehung ausgegangen, da die bestehende polyvalente Substanzabhän- gigkeit in Zusammenschau mit der damit einhergehenden erheblichen Deprava- tion das Eingangsmerkmal einer schweren anderen seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB erfülle. Allerdings ist eine solche Depravation nicht belegt. Hierzu gilt Folgendes: 1. Eine Drogenabhängigkeit als solche vermag die Annahme verminderter Schuldfähigkeit nicht zu begründen. Diese ist bei einem Rauschgiftsüchtigen nur ausnahmsweise gegeben, etwa wenn ein langjähriger Betäubungsmittelmiss- brauch zu schwersten Persönlichkeitsänderungen geführt hat, der Täter unter starken Entzugserscheinungen leidet und durch sie dazu getrieben wird, sich mit- tels einer Straftat Drogen zu verschaffen, oder unter Umständen, wenn er die Tat im Zustand eines akuten Rauschs verübt. Auch die Angst vor unmittelbar bevor- stehenden Entzugserscheinungen, die der Täter schon einmal als äußerst unan- genehm erlitten hat, kann zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungs- fähigkeit führen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2024 – 5 StR 590/23; Beschlüsse vom 2. Mai 2023 – 1 StR 41/23 Rn. 11; vom 21. Oktober 2020 – 2 StR 362/20, NStZ-RR 2021, 77, 78 mwN). 2. Die Urteilsgründe belegen keine dieser Voraussetzungen. a) Eine akute Intoxikation (Rausch) im Sinne eines Eingangsmerkmals hat die Strafkammer mit der Sachverständigen ausgeschlossen. 4 5 6 7 - 4 - b) Soweit diese eingeschätzt hat, die Angst des Angeklagten vor den von ihm sehr erheblich empfundenen Entzugserscheinungen sei lebensbestimmend (im Sinne einer Persönlichkeitsveränderung), wird dies nicht näher konkretisiert. Jedenfalls wären auch generelle Merkmale der Substanzabhängigkeit wie der „Suchtdruck“ und das allgemeine Bestreben eines Abhängigen, zur Vermeidung unangenehmer körperlicher Folgewirkungen ständig einen Betäubungsmittelvor- rat bereit zu halten, für sich genommen ohne Bedeutung (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2020 – 2 StR 493/19; Urteil vom 20. August 2013 – 5 StR 36/13, NStZ-RR 2013, 346). c) Schließlich wird die Annahme der Sachverständigen, beim Angeklagten bestehe eine erhebliche Depravation infolge der polyvalenten Substanzabhän- gigkeit, nicht nachvollziehbar begründet. Der Begriff der Depravation meint die suchtbedingte Persönlichkeitsverän- derung infolge einer langen oder ausgeprägten Abhängigkeit. Sie ist gekenn- zeichnet durch eine Nivellierung des Persönlichkeitsgefüges und einen Verlust individueller, persönlicher Akzente sowie durch einen Abbau sozialer Verantwor- tung, Unzuverlässigkeit, ein nachlassendes Interesse an Bezugspersonen, eine Vernachlässigung der Körperpflege, eine Reduzierung intellektueller Leistungs- bereitschaft und einen zunehmenden Verlust an Kritik- und Urteilsfä- higkeit (Venzlaff/Foerster/Dreßing/Habermeyer, Psychiatrische Begutachtung, 7. Aufl., 2021, S. 215; Müller/Nedopil, Forensische Psychiatrie, 5. Aufl., 2017, S. 139 f.). Solche schwerwiegenden Veränderungen in der Persönlichkeit des Angeklagten sind im Urteil nicht festgestellt. Die Begründung der Sachverständi- gen beschränkt sich insoweit darauf, dass der Angeklagte „im Milieu“ angesiedelt und nie einer festen Arbeitsanstellung nachgegangen sei sowie ausschließlich in Partnerschaften lebe, in denen konsumiert werde. 8 9 10 - 5 - 3. Durch den aufgezeigten Rechtsfehler ist der Angeklagte aber nicht be- schwert. Die Annahme erheblich eingeschränkter Steuerungsfähigkeit nach dem Zweifelsgrundsatz wirkt nur zu seinen Gunsten. Cirener Gericke Köhler Resch RiBGH von Häfen ist im Urlaub und kann nicht unterschreiben. Cirener Vorinstanz: Landgericht Flensburg, 11.01.2024 - II KLs 104 Js 17363/23 11