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Entscheidung

4 StR 84/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:050520B4STR84
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:050520B4STR84.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 84/20 vom 5. Mai 2020 in der Strafsache gegen wegen versuchten besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Mai 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Essen vom 11. September 2019 im gesamten Straf- ausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet- zung, versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit Hausfriedens- bruch, vorsätzlicher Körperverletzung und Nötigung in zwei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision. 1. Soweit sich das Rechtsmittel des Angeklagten gegen den Schuld- spruch wendet, hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfer- 1 2 - 3 - tigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 2. Der Strafausspruch hält hingegen revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. a) Im Fall 2 der Urteilsgründe (versuchter besonders schwerer Raub in Tateinheit mit Hausfriedensbruch) hat die Strafkammer gegen das Verbot der Doppelverwertung gemäß § 46 Abs. 3 StGB verstoßen, weil sie dem Angeklag- ten angelastet hat, dass er „eigenhändig ein ihm seiner Meinung nach zu- stehendes Recht“ durchsetzen wollte. Nach den hierzu getroffenen Feststellun- gen war der Angeklagte in eine fremde Wohnung eingedrungen und hatte dort unter Bedrohung des Wohnungsinhabers mittels eines Messers erfolglos ver- sucht, eine „illegale Schusswaffe“ an sich zu bringen, für die er zuvor an einen Dritten 2.000 Euro bezahlt hatte. Mit der beanstandeten Wendung hat die Straf- kammer dem Angeklagten letztlich zur Last gelegt, mit Wegnahmevorsatz und in der Absicht rechtswidriger Zueignung gehandelt zu haben. Beide Umstände erfüllen Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes (vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1685). Im Ergebnis Glei- ches gilt, soweit die Strafkammer im Fall 5 der Urteilsgründe (Nötigung) zu Un- gunsten des Angeklagten gewertet hat, dass er „meinte (), ohne Zuhilfenahme staatlicher Mittel seinen Willen durchsetzen zu können“. Auch insoweit hat das Landgericht dem Angeklagten die Begehung der Tat angelastet. b) Soweit die Strafkammer dem Angeklagten an anderer Stelle vorgewor- fen hat, sich als „Richter und Henker in einer Person“ gebärdet zu haben und „der Rechtsordnung keinen Respekt“ entgegen zu bringen, lassen ihre Ausfüh- rungen besorgen, dass sie eine gefühlsmäßige, nicht mehr an den gesetzlichen Strafzwecken orientierte Strafzumessung vorgenommen hat (vgl. BGH, Be- 3 4 5 - 4 - schluss vom 23. Juni 2006 – 2 StR 135/06, NStZ-RR 2007, 195; Beschluss vom 20. September 2005 – 3 StR 303/05, NStZ 2006, 96; Beschluss vom 15. Oktober 2003 – 2 StR 332/03; Beschluss vom 14. August 2002 – 1 StR 272/02, NStZ 2002, 646; Beschluss vom 29. April 1987 ‒ 2 StR 500/86, NStZ 1987, 405). Der Senat hat daher die Strafzumessung insgesamt aufgehoben. Sost-Scheible Roggenbuck Bender Quentin Bartel Vorinstanz: Essen, LG, 11.09.2019 - 21 Js 211/19 27 KLs 17/19 6