OffeneUrteileSuche
Entscheidung

1 StR 272/02

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
4mal zitiert
2Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 272/02 vom 14. August 2002 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 2002 beschlos- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 25. März 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die strafschärfenden Erwägungen auf UA S. 39 verstoßen nicht gegen § 46 Abs. 3 StGB. Die hierbei berücksichtigten Umstände, daß der Angeklagte "das ihm von seiner Ehefrau entgegenge- brachte Vertrauen grob mißbraucht" und daß er seine Stieftochter "als bloßes Objekt seiner sexuellen Bedürfnisse betrachtet [habe], das ihm zu Willen sein hatte, wann immer er dies verlangte", sind keine Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes der hier verwirk- lichten § 174 Abs. 1 Nr. 1, § 176 und § 177 StGB (vgl. auch BGH NStZ 2001, 28). Derartige moralisierende Erwägungen, die nicht verdeutlichen, welchen anerkannten Strafzumessungsgesichts- punkten zur Beurteilung der Tat und des Täters sie zuzuordnen sind, sind nichtssagend und überflüssig. Sie können gegenüber - 3 - dem Angeklagten die Gefahr einer gefühlsmäßigen, auf unklaren Erwägungen beruhenden Strafzumessung begründen (vgl. BGH, Beschluß vom 26. September 2001 - 1 StR 394/01). Der Senat kann jedoch letztlich ausschließen, daß die Jugendkammer ange- sichts des gewichtigen Schuldumfangs auch ohne Verwendung der beanstandeten Strafzumessungserwägungen auf niedrigere Einzelstrafen und damit auch auf eine mildere Gesamtstrafe er- kannt hätte. Schäfer Nack Boetticher Schluckebier Hebenstreit