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Entscheidung

2 ARs 304/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:170420B2ARS304
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:170420B2ARS304.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 304/19 2 AR 225/19 vom 17. April 2020 in der Maßregelvollstreckungssache gegen wegen Geiselnahme u.a. Az.: III - 3 Ws 323/17 Oberlandesgericht Hamm - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 17. April 2020 beschlossen: 1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Juli 2017 – Az.: III - Ws 323/17 – wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. 2. Der Antrag des Antragstellers vom 15. Januar 2020 auf Gewäh- rung von Akteneinsicht wird zurückgewiesen. Gründe: 1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den vorbezeichneten Be- schluss ist unzulässig, weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde ange- fochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2, § 310 Abs. 1 StPO). 2. Soweit in dem Schreiben des Antragstellers vom 15. Januar 2020 der Antrag gesehen werden könnte, ihm Akteneinsicht zu gewähren, wird dieser Antrag abgelehnt. Für die Entscheidung über diesen Antrag fehlt es zum einen an einer Zu- ständigkeit des Senats. Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens obliegt die Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht nach § 147 Abs. 5 StPO der Staatsanwaltschaft. Im Übrigen berechtigt die Einlegung eines offen- sichtlich unzulässigen bzw. unstatthaften Rechtsmittels nicht zur Akteneinsicht (BGH, Beschluss vom 5. Februar 2020 – 2 ARs 327/19; vgl. auch BFH, Be- schluss vom 17. Dezember 2002 – X B 136/02, BFH/NV 2003, 500 mwN). 1 2 3 - 3 - 3. Da der Antragsteller auf Grund des vorliegenden Beschlusses nun- mehr weiß, dass der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Juli 2017 unanfechtbar ist, wird der Senat weitere Eingaben des Antragstellers in dieser Sache nicht mehr bescheiden. Dies gilt auch mit Blick auf das beim Bun- desgerichtshof am 19. Februar 2020 in dieser Angelegenheit eingegangene Schreiben des Antragstellers, das kein in sachlicher Form gehaltenes Vorbrin- gen enthält, sondern sich im Wesentlichen in Verunglimpfungen und Beleidi- gungen gegen verschiedene, in diesem Verfahren tätig gewordene Angehörige der Justiz erschöpft. Derartige grob beleidigende Eingaben bedürfen auch unter Berücksichtigung des durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Grundrechts auf umfassenden Rechtsschutz keiner Entscheidung in der Sache (vgl. nur BVerfG, 3. Kammer des 2. Senats, Beschluss vom 19. Juli 2001 – 2 BvR 1175/01, Tz. 4; BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 1996 – 4 B 23/96, Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 17, Tz. 3; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. November 2016 – L 7 SO 4387/16 ER-B, SAR 2017, 2; KG, Beschluss vom 18. August 1997 – 5 Ws 443/97 Vollz, 5 Ws 444/97 Vollz, NStZ 1998, 399, jew. mwN). Dies 4 - 4 - gilt auch dann, wenn sich der Antragsteller, wie im vorliegenden Fall, in einer psychiatrischen Einrichtung befindet (BVerfG aaO). Franke Krehl Eschelbach