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Entscheidung

XI ZR 581/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:310320BXIZR581
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:310320BXIZR581.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 581/18 vom 31. März 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. März 2020 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Dr. Matthias, die Richterin Dr. Derstadt sowie den Richter Dr. Schild von Spannenberg beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 15. Oktober 2018 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätz- liche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Si- cherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Verweis in der Widerrufsinformation auf § 492 Abs. 2 BGB in Kombination mit der beispielhaften Aufzählung von Pflichtangaben nach den Maßstäben des nationalen Rechts (Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB) klar und verständlich (Senatsurteile vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52 Rn. 18 ff. und vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16, WM 2017, 1602 Rn. 19 ff., Senatsbeschluss vom 19. März 2019 - XI ZR 44/18, WM 2019, 864 Rn. 15 f.). Der Gerichtshof der Europäischen Union (nachfolgend: EuGH) hat mit Urteil vom 26. März 2020 (C-66/19, juris - Kreissparkasse Saarlouis) entschieden, dass Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtli- nie 2008/48 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, be- - 3 - richtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40 und ABl. 2011, L 234, S. 46 - nachfolgend: Verbraucherkreditrichtlinie) dahin auszulegen ist, dass er dem entgegensteht, dass ein Kredit- vertrag hinsichtlich der in Art. 10 dieser Richtlinie genannten An- gaben auf eine nationale Vorschrift verweist, die selbst auf weitere Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaates verweist. Diese Entscheidung ist für den vorliegenden Fall nicht einschlägig, da es hier um einen grundpfandrechtlich besicherten Immobili- ardarlehensvertrag geht, auf den die Verbraucherkreditrichtlinie nach ihrem Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und c keine Anwendung findet (Senatsbeschluss vom 19. März 2019 - XI ZR 44/18, WM 2019, 864 Rn. 17; EuGH, Urteil vom 26. März 2020 - C-66/19, juris Rn. 25 - Kreissparkasse Saarlouis). Wie nationale Vorschriften auszulegen sind, die nicht in den Anwendungsbereich des Unions- rechts fallen, und ob ihre Auslegung durch das vorlegende Gericht richtig ist, fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der nationalen Gerichte (EuGH, Urteil vom 26. März 2020 - C-66/19, juris Rn. 31 - Kreissparkasse Saarlouis). Entgegen der Ansicht des vorlegen- den Landgerichts Saarbrücken (WM 2019, 1444 Rn. 8; vgl. auch EuGH, Urteil vom 26. März 2020 - C-66/19, juris Rn. 18 - Kreissparkasse Saarlouis) hat der deutsche Gesetzgeber die Verbraucherkreditrichtlinie nicht für Immobiliardarlehen als maß- geblich erachtet. Die Bundesrepublik Deutschland hat in ihrer Stel- lungnahme zur Vorlage durch das Landgericht Saarbrücken die Zuständigkeit des EuGH gerügt, weil der deutsche Gesetzgeber trotz der ihm vom Unionsgesetzgeber eingeräumten Befugnis kei- ne Entscheidung getroffen hat, die in der Richtlinie vorgesehene Regelung auf nicht in ihren Geltungsbereich fallende Bereiche wie - 4 - den Bereich der grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherkre- ditverträge anzuwenden (vgl. EuGH, Urteil vom 26. März 2020 - C- 66/19, juris Rn. 23 - Kreissparkasse Saarlouis). Das deutsche Recht hat auch schon vor der Verabschiedung der Verbraucher- kreditrichtlinie eine Regelung für solche Verträge vorgesehen. Da diese Regelung als richtlinienkompatibel angesehen worden ist, hat der deutsche Gesetzgeber es lediglich für sachgerecht gehal- ten, die Vorschriften für den Verbraucherkredit und für grund- pfandrechtlich gesicherte Darlehen zusammenzufassen (vgl. EuGH, Urteil vom 26. März 2020 - C-66/19, juris Rn. 24 - Kreissparkasse Saarlouis). Nach alledem bleibt es für den vorliegenden Immobiliardarlehens- vertrag ausschließlich bei den oben genannten Grundsätzen des nationalen Rechts, nach denen die streitgegenständliche Wider- rufsinformation klar und verständlich ist. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). - 5 - Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 230.000 € Ellenberger Grüneberg Matthias Derstadt Schild von Spannenberg Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 27.04.2018 - 17 O 316/17 - OLG Celle, Entscheidung vom 15.10.2018 - 3 U 64/18 -