Entscheidung
1 StR 639/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:310320B1STR639
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:310320B1STR639.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 639/19 vom 31. März 2020 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu 3. auf dessen Antrag – am 31. März 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Ravensburg vom 24. September 2019 mit den zu- gehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit von einer Un- terbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt ab- gesehen worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge, jeweils in Tateinheit mit Besitz von Be- täubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und eine Einziehungsanordnung ge- 1 - 3 - troffen. Die hiergegen vom Angeklagten mit der Verletzung formellen und mate- riellen Rechts geführte Revision erzielt mit der Sachrüge den aus der Be- schlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verfahrensbeanstandung greift aus den Gründen der Antrags- schrift des Generalbundesanwalts nicht durch. 2. Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils lässt hinsicht- lich des Schuld- und Strafausspruchs sowie der Einziehungsanordnung keinen Rechtsfehler erkennen. 3. Das Urteil hält indes rechtlicher Nachprüfung nicht stand, soweit das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) abgelehnt hat. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts konsumierte der 32-jährige Angeklagte bereits in seinem Heimatland Gambia regelmäßig in seiner Freizeit bis zu fünf Gramm Marihuana am Tag, sofern das Betäubungsmittel für ihn ver- fügbar war. Sein Arbeitsverdienst in einem Restaurant ließ dies angesichts der dortigen niedrigen Preise für Cannabis finanziell zu. Er verließ Gambia im Jahr 2011 und kam schließlich 2015 ins Bundesgebiet. Der von ihm gestellte Asylan- trag wurde abgelehnt. Seinen Betäubungsmittelkonsum setzte er in Deutsch- land wie in der Vergangenheit fort. Er arbeitete seit 2017 bis zu seiner Fest- nahme im März 2019 im Zweischichtbetrieb als Feuerverzinker und erzielte ein monatliches Bruttoeinkommen von 1.800 Euro. Seit Januar 2018 bezog er aus Spanien insgesamt 22,4 kg Marihuana, das er gewinnbringend weiterverkaufte. 2 3 4 5 - 4 - Zugleich rauchte er weitere 2,1 kg Marihuana – 150 Gramm pro Monat – selbst. Den Eigenkonsum finanzierte er durch seinen Betäubungsmittelhandel. Anläss- lich seiner Festnahme wurden weitere 5,8 kg Marihuana sichergestellt, wovon 300 Gramm zum Konsum für den Angeklagten bestimmt waren. b) Die sachverständig beratene Strafkammer hat einen Hang im Sinne von § 64 StGB verneint. Eine körperliche oder psychische Betäubungsmittelab- hängigkeit liege beim Angeklagten nicht vor, sondern lediglich ein Cannabis- missbrauch. Er habe sowohl seinen Konsum steuern als auch seine Verkaufstä- tigkeit steigern können. Entzugssyndrome habe er „nicht geltend“ gemacht. Be- einträchtigungen während seiner Arbeitstätigkeit und im sozialen Bereich seien nicht erkennbar. Darüber hinaus sei ein symptomatischer Zusammenhang zwi- schen Hang und Taten zweifelhaft, weil er durch seinen Betäubungsmittelhan- del seinen Lebensunterhalt finanziert und seine Familie in seiner Heimat unter- stützt habe; der Konsum von Cannabis stelle sich lediglich als „Nebenprodukt“ dar. Schließlich seien auch keinerlei Erfolgsaussichten für eine Therapie beim Angeklagten gegeben; er habe keine Krankheitseinsicht und sehe keinen Hand- lungsbedarf. Seinen Konsum von Marihuana betrachte er als eine Art „Drogen- lifestyle“. c) Die Ausführungen des Landgerichts lassen besorgen, dass es rechts- fehlerhaft von einem zu engen Verständnis eines Hanges im Sinne des § 64 StGB ausgegangen ist. aa) Für einen Hang ist nach ständiger Rechtsprechung eine eingewurzel- te, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene Neigung ausreichend, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese 6 7 8 - 5 - Neigung noch nicht den Grad einer physischen Abhängigkeit erreicht haben muss. Ein übermäßiger Genuss von Rauschmitteln ist dann gegeben, wenn der Täter aufgrund seiner psychischen Abhängigkeit sozial gefährdet oder gefähr- lich erscheint (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2015 – 1 StR 415/15 Rn. 7; Urteil vom 10. November 2004 – 2 StR 329/04 Rn. 10). Eine soziale Ge- fährdung oder soziale Gefährlichkeit kommt nicht nur dann in Betracht, wenn der Täter Rauschmittel in einem solchen Umfang zu sich nimmt, dass seine Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit dadurch erheblich beeinträchtigt werden, sondern insbesondere auch bei Beschaffungskriminalität (BGH, Be- schluss vom 20. September 2017 – 1 StR 348/17 Rn. 10). Ebenso wenig steht die Tatsache, dass der Täter kurzzeitig in der Lage war, seinen Rauschmittel- konsum zu verringern oder sogar einzustellen, dem Vorliegen eines Hanges entgegen (BGH, Urteil vom 15. Mai 2014 – 3 StR 386/13 Rn. 10). bb) Gemessen daran legt bereits der von der Strafkammer angenomme- ne tägliche Konsum des Angeklagten von bis zu fünf Gramm Marihuana die Annahme eines beim Angeklagten bestehenden Hanges nahe. Trotz seiner Er- werbstätigkeit kann mit Blick auf die verfahrensgegenständlichen Taten, die sich über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckten und auch erheb- liche Betäubungsmittelmengen für den Eigenkonsum betrafen, die Ursächlich- keit des jahrelangen Missbrauchs von Cannabis für die soziale Gefährdung und soziale Gefährlichkeit des Angeklagten nicht verneint werden. Bestätigt wird dies insbesondere durch den Umstand, dass der Angeklagte bei seiner Fest- nahme durch seinen Drogenkonsum dermaßen berauscht war, dass eine Be- schuldigtenvernehmung zunächst nicht durchführbar war. 9 10 - 6 - d) Auch die Begründung, mit der das Landgericht einen symptomati- schen Zusammenhang zwischen Taten und Hang verneint, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Schon der Umstand, dass der Angeklagte mit der Handelsmenge zugleich die Eigenbedarfsmenge erworben hat, legt einen sol- chen Zusammenhang nahe. Dem steht nicht entgegen, dass er mit dem gehan- delten Marihuana auch seinen Lebensunterhalt finanziert und seine Familie in seiner Heimat unterstützt hat. e) Des Weiteren ist die fehlende Therapiebereitschaft des Angeklagten für sich genommen kein Grund, von der Anordnung einer Unterbringung gemäß § 64 StGB abzusehen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2011 – 4 StR 178/11 Rn. 5). Ob der Schluss von einem Mangel an Therapiebereitschaft auf das Feh- len einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht tragfähig ist, lässt sich nur auf- grund einer Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und aller sonst maßgeb- lichen Umstände beurteilen. Hierbei hat das Landgericht nicht geprüft, ob eine Therapiebereitschaft des Angeklagten, der lediglich meint, mit seinem Drogen- konsum „kein Problem zu haben“, geweckt werden kann. 11 - 7 - 4. Die Frage der Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB bedarf da- her neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat hebt die zugehörigen Feststellungen auf (§ 353 Abs. 2 StPO), um dem neuen Tatrichter insgesamt eine Überprüfung der Maßregelvoraussetzungen zu ermöglichen. Der Straf- ausspruch hat Bestand. Raum Jäger Bellay Hohoff Pernice Vorinstanz: Ravensburg, LG, 24.09.2019 - 26 Js 3812/19 7 KLs 12