Entscheidung
IV ZR 55/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:250320UIVZR55
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:250320UIVZR55.19.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 55/19 Verkündet am: 25. März 2020 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann im schriftlichen Ver- fahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 4. März 2020 für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Ober- landesgerichts Stuttgart - 7. Zivilsenat - vom 14. Februar 2019 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Landgerichts Stutt- gart - 16. Zivilkammer - vom 15. August 2018 teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 13.893,88 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. Februar 2016 zu zahlen. Die Berufung der Klägerin wird auch insoweit zurückgewiesen. Die Anschlussrevision der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 27.828,65 € festgesetzt. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Klägerin fordert von der Beklagten aus ungerechtfertigter Be- reicherung Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge und Heraus- gabe von Nutzungen. Die Parteien schlossen im Jahr 1997 einen Vertrag über eine Ren- tenversicherung mit Beitragsrückgewähr im Todesfall vor Rentenbeginn und Kapitalzahlung bei Unfalltod vor Rentenbeginn nach dem sogenann- ten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden: § 5a VVG a.F.) ab. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2015 erklärte die Klägerin den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. Mit der Klage verlangt sie Rückzahlung ihrer auf den Vertrag ge- leisteten Beiträge sowie Herausgabe von Nutzungen, insgesamt 27.828,65 €, ferner Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten und Zahlung von Verzugszinsen. Die Klägerin meint, die Widerspruchsfrist nach § 5a VVG a.F. sei wegen formaler und inhaltlicher Mängel der Widerspruchsbelehrung so- wie wegen Unvollständigkeit der Verbraucherinformation nicht in Gang gesetzt worden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Klägerin in Höhe von 13.893,88 € nebst Zinsen stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, 1 2 3 4 5 6 - 4 - während die Klägerin mit der Anschlussrevision ihr über den zuerkannten Betrag hinausgehendes Klagebegehren weiterverfolgt. Entscheidungsgründe: A. Revision der Beklagten Die Revision der Beklagten hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für die Revision der Beklagten relevant - ausgeführt, der Kläge- rin stehe ein Anspruch auf Erstattung geleisteter Prämien sowie Heraus- gabe gezogener Nutzungen aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 1 BGB in Höhe von insgesamt 13.893,88 € zu. Sie habe das Widerspruchsrecht noch im Jahr 2015 wirksam ausüben können. Zwar sei der Klä gerin eine formell und inhaltlich ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilt worden. Aber die ihr überlassene Verbraucherinformation nach § 10a VAG in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung (im Folgenden: VAG a.F.) sei unvollständig gewesen. Es fehle die nach Ab- schnitt I Nr. 2 Buchst. b) bis d) der Anlage Teil D zum VAG a.F. erforder- liche Angabe über das Ausmaß, in dem Rückkaufswerte garantiert wür- den. II. Hiergegen wendet sich die Revision zu Recht. 1. Zwar macht sie erfolglos geltend, das Berufungsurteil sei schon deshalb aufzuheben, weil die Berufung der Klägerin nicht fristgerecht 7 8 9 10 11 - 5 - durch eine ordnungsgemäße Berufungsschrift eingelegt worden sei. Die Frist von einem Monat zur Einlegung der Berufung begann gemäß § 517 ZPO mit der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils an den Prozessbe- vollmächtigten der Klägerin am 21. August 2018 und endete am 21. September 2018. An diesem Tag ging beim Berufungsgericht per Te- lefax zunächst ein von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin unter- zeichneter, mit "Berufung" überschriebener Schriftsatz ein, der die Par- teien des Berufungsverfahrens bezeichnete, aber wegen Fehlen s des unteren Teils der ersten Seite nicht erkennen ließ, gegen welches Urteil sich die Berufung richten sollte. Weiterhin ging am selben Tag 14 Minu- ten später per Telefax ein Schriftsatz ein, dessen erste Seite im oberen Teil dem vorangegangenen Schriftsatz entsprach und im unteren Teil das angefochtene erstinstanzliche Urteil mit Aktenzeichen und Datum be- zeichnete; die zweite Seite dieses Telefax-Schreibens bestand aus ei- nem leeren Blatt. Das Fehlen der Unterschrift in diesem Schriftsatz, der die nach § 519 Abs. 2 ZPO erforderlichen Angaben enthielt, war deshalb unschädlich, weil sich aus dem kurz zuvor per Telefax übermittelten und unterzeichneten Schriftsatz ergab, dass an dem Willen des Prozessbe- vollmächtigten der Klägerin zur Einlegung der Berufung keine Zweifel bestanden (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2009 - VII ZB 85/08, NJW 2009, 2311 Rn. 11 ff.). 2. Das Berufungsurteil hat aber deshalb keinen Bestand, weil ent- gegen der Auffassung des Berufungsgerichts die nach dessen revisions- rechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen ordnungsgemäß über ihr Widerspruchsrecht belehrte Klägerin den Widerspruch nicht wegen Unvollständigkeit der Verbraucherinformation noch im Jahr 2015 wirksam erklären konnte. 12 13 - 6 - a) Der Beginn der in § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. bestimmten vier- zehntägigen Widerspruchsfrist gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. setzt zwar unter anderem voraus, dass dem Versicherungsnehmer die Unter- lagen nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F., darunter auch die Verbraucher- information nach § 10a VAG a.F., vollständig vorliegen. aa) Die der Klägerin überlassene Verbraucherinformation war aber nicht, wie das Berufungsgericht meint, deshalb unvollständig, weil eine Angabe dazu fehlte, ob und in welchem Umfang Rückkaufswerte über- haupt garantiert wurden. Zu der notwendigen Verbraucherinformation nach § 10a Abs. 1 VAG a.F. gehörten bei Lebensversicherungen und Un- fallversicherungen mit Prämienrückgewähr gemäß Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) der Anlage Teil D zum VAG a.F. die Angabe der Rückkaufs- werte und nach Buchst. d) dieser Bestimmung Angaben über das Aus- maß, in dem Rückkaufswerte garantiert sind. Im Streitfall fehlt es an g a- rantierten Rückkaufswerten im Sinne von Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) und d) der Anlage Teil D zum VAG a.F. Nach den vom Berufungsgericht zum Inhalt des abgeschlossenen Versicherungsvertrages getroffenen Fest- stellungen hat die Beklagte der Klägerin keine Rückkaufswerte in be- stimmter Höhe vertraglich zugesagt. Darüber hat die Beklagte entgegen der Würdigung des Berufungsgerichts in der im Versicherungsschein enthaltenen Verbraucherinformation ausreichend informiert. Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht von der im Versicherungsschein enthaltenen Übersicht aus, in deren vierter und fünfter Spalte der "Rück- kaufswert mit Gewinnbeteiligung" und der "nach Rückkauf verbleibende Restwert mit Gewinnbeteiligung" bei Rentenbeginn ausgewiesen werden. Auf der vorhergehenden Seite des Versicherungsscheins wird der Rück- kaufswert einschließlich Gewinnbeteiligung als "Zeitwert" der Versiche- rung zum Zeitpunkt der Kündigung beschrieben, dessen Höhe von vielen Faktoren abhänge, vor allem von der Zinsentwicklung auf dem deutschen 14 - 7 - Kapitalmarkt und der Entwicklung der Lebenserwartung. Weiter wird er- läutert, die in den Spalten 4 und 5 genannten Werte seien "auf Basis de s heutigen Niveaus der Gewinnbeteiligung und nach heutigen Rechnungs- grundlagen ermittelt". Daran schließt sich der ausdrückliche Hinweis an: "Sie können daher nicht garantiert werden." W ird einem Versicherungs- nehmer - wie hier - ausdrücklich mitgeteilt, dass in einer nachfolgenden Übersicht aufgeführte Rückkaufswerte auf der Basis der zur Zeit der Ausstellung des Versicherungsscheins maßgeblichen Berechnungs- grundlagen ermittelt wurden und nicht garantiert werden können, ist er darüber informiert, dass Rückkaufswerte "überhaupt nicht", auch nicht teilweise garantiert werden. Im Übrigen verpflichtet § 10a Abs. 1 Satz 1 VAG a.F. in Verbindung mit Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) und d) der Anla- ge Teil D zum VAG a.F. entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts den Versicherer nicht anzugeben, dass es im Hinblick auf den abge- schlossenen Vertrag an einer Garantie von Rückkaufswerten fehlt. Dies hat der Senat mit dem nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Ur- teil vom 11. Dezember 2019 in dem Verfahren IV ZR 8/19 (VersR 2020, 208 Rn. 13 ff.), in dem es um eine nahezu gleich gestaltete Verbraucher- information derselben Beklagten wie hier ging, entschieden und im Ein- zelnen ausgeführt. bb) Die Einwände der Klägerin gegen diese Entscheidung geben dem Senat keinen Anlass zu einer Änderung seiner Rechtsauffassung. (1) Soweit die Klägerin beanstandet, dass die vierte Spalte der Ta- belle "Rückkaufswerte mit Gewinnbeteiligung" und damit summierte Be- träge ausweise, muss sie einräumen, dass der in § 176 Abs. 3 Satz 1 VVG a.F. als Zeitwert der Versicherung definierte Rückkaufswert die Überschussbeteiligung miteinschließt. Sieht der Versicherungsvertrag - wie im Streitfall - eine Gewinnbeteiligung vor, welche die Höhe der 15 16 - 8 - Rückkaufswerte beeinflusst, fordert Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) der Anla- ge Teil D zum VAG a.F. entgegen der Auffassung der Revisionserwide- rung nicht die Angabe von Rückkaufswerten ohne Berücksichtigung der Überschussbeteiligung (Senatsurteil vom 11. Dezember 2019 aaO Rn. 24). (2) Vergeblich rügt die Klägerin weiter eine unterbliebene Auflis- tung der vermeintlich erforderlichen Anzahl an Rückkaufswerten in Spal- te 4 der Tabelle. Dazu machten weder § 10a Abs. 1 Satz 1 VAG a.F. in Verbindung mit Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) der Anlage Teil D zum VAG a.F. noch Anhang II Buchst. A. Nr. a.9 der Dritten Richtlinie Lebensversi- cherung Vorgaben. (3) Schließlich kommt es für die Frage des Bestehens eines Wi- derspruchsrechts nach § 5a VVG a.F. nicht darauf an, ob die Angabe der Rückkaufswerte Transparenzanforderungen genügt. Ein etwaiger Trans- parenzmangel in einer Verbraucherinformation begründet kein Wider- spruchsrecht nach § 5a VVG a.F. (Senatsurteil vom 11. Dezember 2019 aaO Rn. 25). b) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe das Wi- derspruchsrecht noch im Jahr 2015 wegen Unvollständigkeit der Ver- braucherinformation wirksam ausüben können, stellt sich nicht aus ande- ren Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). aa) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen, dass ein auf die Todesfallleistung (Beitragsrückgewähr im Todesfall und Kapitalzahlung bei Unfalltod vor Rentenbeginn) entfallender Beitragsan- teil nicht gemäß Abschnitt I Nr. 1 Buchst. e) der Anlage Teil D zum VAG a.F. einzeln auszuweisen war, weil nicht mehrere selbständige Versiche- 17 18 19 20 - 9 - rungsverträge im Sinne dieser Bestimmung vorliegen (Senatsurteil vom 11. Dezember 2019 aaO Rn. 26). Ohne Erfolg verweist die Klägerin in- soweit auf Anhang II Buchst. A. Nr. a.10 der Dritten Richtlinie Lebens- versicherung, wonach vor Abschluss des Vertrages "Informationen über die Prämien für jede Leistung, und zwar sowohl Haupt- als auch Neben- leistungen, wenn sich derartige Informationen als sinnvoll erweisen" mit- zuteilen waren. Auch wenn die Richtlinie nicht zwischen Haupt- und Ne- benleistungen unterscheidet, fordert sie jedenfalls nicht, dass für die Al- ternative der Hauptleistung - Kapitalleistung im Todesfall vor Rentenbe- ginn statt Rentenzahlung für den Erlebensfall - Prämien separat ausge- wiesen werden. bb) Auch eine Information über die Frist, während der der Antrag- steller an den Antrag gebunden sein soll (Abschnitt I Nr. 1 Buchst. f) der Anlage Teil D zum VAG a.F.), war, wie der Senat mit dem Urteil vom 11. Dezember 2019 (aaO Rn. 27) entschieden und im Einzelnen erläutert hat, bei einem Vertragsschluss nach dem Policenmodell - anders als beim Antragsmodell - nicht erforderlich. Daran hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin fest. 3. Die Frage, ob das Policenmodell mit den Lebensversicherungs- richtlinien der Europäischen Union unvereinbar ist, ist hier nicht ent- scheidungserheblich. Auch im Falle einer unterstellten Ge meinschafts- rechtswidrigkeit des Policenmodells ist es der ordnungsgemäß über ihr Widerspruchsrecht belehrten und informierten Klägerin nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages über fast 19 Jahre auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprü- che herzuleiten (vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben: Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 32 ff.). 21 22 - 10 - B. Anschlussrevision der Klägerin Die Anschlussrevision der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Nach dem zur Revision der Beklagten Gesagten (oben unter A .) konnte die Klägerin das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. im Jahr 2015 nicht mehr wirksam ausüben. Auf die von ihr angegriffenen Ausführun- gen des Berufungsgerichts zur Höhe des Bereicherungsanspruchs kommt es daher nicht an. Mayen Harsdorf-Gebhardt Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 15.08.2018 - 16 O 376/17 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14.02.2019 - 7 U 194/18 - 23 24