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Entscheidung

2 StR 546/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:260220B2STR546
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:260220B2STR546.19.4 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 546/19 vom 26. Februar 2020 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Februar 2020 ge- mäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten B. gegen das Urteil des Landge- richts Aachen vom 15. Januar 2019 wird mit der Maßgabe als un- begründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Tat- erträgen gegen den Angeklagten als Gesamtschuldner mit den Mitangeklagten H. und P. in Höhe von 2.296,70 € (Fall II. 15 der Urteilsgründe) sowie als Gesamtschuldner mit weiteren Mittätern in Höhe von 11.392,14 € (Fall II. 8 der Urteilsgründe) an- geordnet wird; die weitergehende Einziehungsanordnung (Fall II. 9 der Urteilsgründe) entfällt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: 1. Die auf die allgemeine Sachrüge erfolgte umfassende Überprüfung des angefochtenen Urteils hat im Schuld- und Strafausspruch sowie zu den Einziehungsentscheidungen in den Fällen II. 15 und II. 8 der Urteilsgründe kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben; insoweit ist die Revi- sion des Angeklagten unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Hingegen hat die Einziehung des Wertes von Taterträgen im Fall II. 9 der Urteilsgründe zu entfallen, da der geschädigte Eigentümer die gesamte Tatbeu- te im Wert von 7.311,66 € zurückerlangt hat. Damit sind die durch die Dieb- stahlstat vom 30. Oktober 2017 entstandenen Ansprüche des Verletzten erlo- schen und entsprechende Einziehungsentscheidungen gemäß § 73e Abs. 1 StGB ausgeschlossen. 2. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den An- geklagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO). Franke Appl Zeng Grube Wenske Vorinstanz: Aachen, LG, 15.01.2019 - 112 Js 1525/17 61 KLs 14/18 2 3