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Entscheidung

4 StR 485/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:030321B4STR485
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:030321B4STR485.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 485/20 vom 3. März 2021 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur räuberischen Erpressung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und mit Zustimmung des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. März 2021 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1, § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 29. Juni 2020 wird a) von der Einziehung des Wertes von Taterträgen abge- sehen, soweit diese den Betrag von 8.900 Euro über- steigt; b) das vorbezeichnete Urteil aa) im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahingehend geändert, dass ge- gen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 8.900 Euro, in dieser Höhe als Gesamtschuldner mit dem Angeklagten L. und in Höhe von 8.000 Euro in weiterer Gesamtschuld mit dem Angeklagten R. , angeordnet ist; bb) im Strafausspruch dahingehend klargestellt, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen we- gen Wohnungseinbruchdiebstahls und Beihilfe zur räuberischen Erpressung zu einer „Freiheitsstrafe“ von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt und die Ein- ziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 15.900 Euro angeordnet, wobei er in voller Höhe gesamtschuldnerisch mit dem Angeklagten L. und in Höhe von 15.000 Euro gesamtschuldnerisch mit dem Angeklagten R. haftet. Seine Revision führt nach einer Beschränkung der Einziehung zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung der Einziehungsentschei- dung und einer Klarstellung des Strafausspruchs; im Übrigen ist sie unbegründet. 1. Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus prozess- ökonomischen Gründen von einer den Betrag von 8.900 Euro übersteigenden Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO abge- sehen und die Einziehungsentscheidung entsprechend abgeändert. Andernfalls hätte im Fall II. 1. d) der Urteilsgründe (Wohnungseinbruch- diebstahl) über die den Betrag von 8.000 Euro (entwendetes Bargeld) überstei- gende Einziehung des Wertes von Taterträgen mit Rücksicht auf § 73e Abs. 1 StGB neu verhandelt werden müssen. Denn ausweislich der Urteilsgründe ge- langte ein Teil der nicht aus Bargeld bestehenden Diebesbeute an die Geschä- digten zurück, sodass deren hierauf bezogener Ersatzanspruch gegen den An- geklagten – in einer den Urteilsfeststellungen allerdings nicht zu entnehmenden Höhe – teilweise erloschen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2020 – 2 StR 546/19 Rn. 2). 1 2 3 - 4 - Der weitere Einziehungsbetrag von 900 Euro stammt aus der Tat II. 1. j) (Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung) und wurde von der Strafkam- mer rechtsfehlerfrei bestimmt. 2. Der Strafausspruch war dahingehend klarzustellen, dass der Ange- klagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt ist. 3. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Sost-Scheible Quentin Bartel Rommel RiBGH Dr. Maatsch befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Sost-Scheible Vorinstanz: Hagen, LG, 29.06.2020 ‒ 600 Js 654/19 46 KLs 31/19 4 5 6