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Entscheidung

3 StR 422/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:190220B3STR422
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:190220B3STR422.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 422/19 vom 19. Februar 2020 in dem Sicherungsverfahren gegen wegen gefährlicher Körperverletzung hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2020 beschlos- sen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2019 wird verworfen. Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen. Gründe: Der Senat hat mit Beschluss vom 11. Dezember 2019 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 16. April 2019 nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Mit persönlich verfasstem Schreiben vom 21. Januar 2020, beim Bundesgerichtshof eingegangen am 15. Februar 2020, hat der Verurteilte die "Zurückversetzung des Revisionsverfahrens" wegen "Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör" beantragt, weil der Pflichtver- teidiger eine Pflichtverletzung dadurch begangen habe, dass er "innerhalb der Revision keine zutreffenden Revisionsgrundlagen bzw. Revisionsrechtfertigung" habe anbringen können. Zugleich hat er um "Zurückweisung" des Pflichtvertei- digers sowie darum ersucht, diesem "die Kosten des Rechtsmittels anzulasten". Die Anhörungsrüge erweist sich bereits als unzulässig. Es fehlt an der Einhaltung der Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO. Auch enthält die Begrün- dung des Antrags keinen Anhaltspunkt dafür, dass die gerügte Gehörsverlet- zung der Sphäre der Justiz zuzuordnen ist (vgl. hierzu: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 356a Rn. 7). 1 2 - 3 - Die Anhörungsrüge wäre auch unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht ge- hört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Soweit die Eingabe des Verurteilten die Aufhebung der Pflichtverteidi- gerbestellung zum Gegenstand hat, kommt eine Zuständigkeit des Bundesge- richtshofs schon deshalb nicht in Betracht, weil das Verfahren rechtskräftig ab- geschlossen ist (§ 143 Abs. 1 StPO). Schäfer Gericke Spaniol Paul Anstötz Vorinstanz: Düsseldorf, LG, 16.04.2018 - 110 Js 3389/18 80 Js 460/12 2 KLs 18/18 3 4