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Entscheidung

4 StR 631/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:120220B4STR631
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:120220B4STR631.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 631/19 vom 12. Februar 2020 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Februar 2020 ge- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Stendal vom 29. August 2019 aufgehoben a) in den Fällen II. 1 bis 3 und 5 bis 7 der Urteilsgründe im Strafausspruch; b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss- brauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Schutzbe- fohlenen in einem Fall und sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Schutzbefohlenen in sechs Fällen zu einer Ge- samtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, von denen sechs Monate als vollstreckt gelten. Ferner hat es eine Adhäsionsentscheidung 1 - 3 - getroffen. Seine hiergegen gerichtete Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. 1. Die Einzelstrafen in den Fällen II. 1 bis 3 und 5 bis 7 der Urteilsgründe können nicht bestehen bleiben, weil die Strafkammer dem Angeklagten ange- lastet hat, dass er im Tatzeitraum (Sommer 2007 bis zum 4. Juni 2012) „in der Zeit vom 20. August 2008 bis zum 20. September 2011 und vom 28. November 2011 bis zum Ende des Tatzeitraumes unter Bewährung stand“ (UA 57). Diese Wendung kann nur dahingehend verstanden werden, dass dem Angeklagten jeweils ein Bewährungsbruch zur Last gelegt werden soll. Dies aber wird von den Feststellungen nicht getragen. Die Tat II. 1 der Urteilsgründe fand im Sommer 2007 und damit sicher außerhalb der festgestellten Bewährungszeiten statt. Für die Taten II. 2 und 3 (Sommer 2007 bis 4. Juni 2012), II. 5 (Som- mer/Herbst 2008 bis 4. Juni 2012), II. 6 (2010 bis 4. Juni 2012) und II. 7 der Ur- teilsgründe (Sommer 2007 bis 4. Juni 2012) sind Tatzeiträume festgestellt, die jeweils auch bewährungsfreie Zeiten umfassen. Da auch insoweit der Zweifels- grundsatz gilt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2018 – 4 StR 320/18 Rn. 5; Beschluss vom 17. Juli 2008 – 4 StR 221/08 Rn. 4 mwN), hätte deshalb für jede einzelne Tat zugunsten des Angeklagten angenommen werden müssen, dass sie in einer bewährungsfreien Zeit begangen worden ist, sodass für die Annah- me eines Bewährungsbruchs kein Raum bleibt. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass die in den genannten Fäl- len verhängten Einzelstrafen auf diesem Rechtsfehler beruhen. Die rechtsfeh- lerfrei getroffenen Feststellungen können bestehen bleiben. Die Aufhebung der Einzelstrafen entzieht der Gesamtstrafe die Grundlage. Die Kompensationsent- scheidung (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2009 – 3 StR 89/09, BGHR StPO 2 3 - 4 - § 344 Abs. 1 – Beschränkung 19) und der Adhäsionsausspruch bleiben hiervon unberührt. 2. Die im Fall II. 4 der Urteilsgründe (Tatzeit: Silvesternacht 2007/2008, 2008/2009 oder 2009/2010) verhängte Einzelstrafe hat dagegen Bestand. Zwar ist dem Angeklagten auch hier ein Bewährungsbruch zur Last gelegt worden, obgleich eine Tatbegehung in einer bewährungsfreien Zeit in Betracht kommt, doch kann ein Beruhen der Strafbemessung hierauf ausgeschlossen werden, weil die Strafkammer die gesetzliche Mindeststrafe verhängt hat. 3. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak Quentin Feilcke Vorinstanz: Stendal, LG, 29.08.2019 ‒ 307 Js 13208/13 503 KLs 11/19 4 5