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4 StR 221/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 221/08 vom 17. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun- desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juli 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 23. Januar 2008 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf- gehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwie- sen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen unter Einbeziehung einer Strafe aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen die Verurteilung wendet sich der An- geklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts ge- stützten Revision. 1 - 3 - 1. Die Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen den Ange- klagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Strafausspruch hat hingegen keinen Bestand. 2 a) Das Landgericht hat bei der Bemessung der wegen der Straftaten nach § 176 StGB verhängten Einzelstrafen (jeweils Freiheitsstrafen von einem Jahr und sechs Monaten) zu Lasten des Angeklagten gewertet, es sei „davon auszugehen“, dass die Taten des Angeklagten bei der Geschädigten insoweit Spuren hinterlassen haben, als sich diese, „sei es auch nur durch die Überle- gung, ob es sich lohnt, den Angeklagten mit den Taten zu erpressen", über län- gere Zeit mit den Vorfällen beschäftigt habe. Weiterhin hat es strafschärfend berücksichtigt, dass auch der Umstand, dass die Geschädigte infolge der Tat aus ihrem gewohnten Umfeld gerissen worden ist, in ihrer Entwicklung Spuren hinterlassen haben „dürfte“. 3 b) Diese Ausführungen lassen besorgen, dass die Strafkammer verkannt hat, dass der Zweifelssatz uneingeschränkt auch für die Strafzumessung gilt (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 41 m.w.N.). Eine zum Nachteil des Angeklagten auf bloße Vermutungen hinsichtlich möglicherweise auftretender Folgen der Tat gestützte Strafzumessung ist unzulässig (BGH aaO; vgl. auch Fischer StGB 55. Aufl. § 176 Rn. 36). 4 - 4 - 2. Der Senat kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass das Landgericht ohne die aufgezeigten rechtlich bedenklichen Erwägun- gen auf niedrigere Einzelstrafen erkannt hätte. Dies führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. 5 Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanović Ernemann