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Leitsatz

VI ZR 346/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:210220BVIZR346
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:210220BVIZR346.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 346/18 vom 21. Januar 2020 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 156, § 544 Abs. 9 Zu einer Gehörsverletzung wegen unterbliebener Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung auf einen nicht nachgelassenen Schriftsatz nach erst in der mündlichen Berufungsverhandlung erteiltem Hinweis. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2020 - VI ZR 346/18 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2020 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch, die Richterin Dr. Roloff und den Richter Dr. Allgayer beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. Juli 2018 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als auf die Beru- fung der Beklagten das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 22. Juni 2017 hinsichtlich des Haushaltsführungs- schadens abgeändert und die Klage insoweit abgewiesen wurde. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbe- schwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzu- lassung der Revision im vorgenannten Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfah- ren wird auf bis zu 230.000 € festgesetzt. - 3 - Gründe: I. Der Kläger verlangt von der beklagten Apothekerin nach fehlerhafter Herstellung eines Medikaments weiteren materiellen und immateriellen Scha- densersatz. Der im Jahr 1937 geborene Kläger leidet an Asthma. Er nahm deshalb über mehrere Jahre ein Medikament mit dem Wirkstoff Meprobamat in einer Dosierung von jeweils 100 mg ein. Die entsprechenden Kapseln wurden in der von der Beklagten betriebenen Apotheke hergestellt. Anfang April 2000 mischte die in der Apotheke der Beklagten mit der Zubereitung des Medikaments be- traute pharmazeutisch-technische Assistentin anstelle der vorgesehenen 100 mg Meprobamat jeweils 100 mg Methadon in die Tablettenkapseln. Nachdem der Kläger die Kapseln zwischen dem 3. und 5. April 2000 abgeholt hatte, fand ihn seine Lebensgefährtin am 6. April 2000 komatös in seiner Wohnung auf. Im Krankenhaus wurden ein multiples Organversagen, eine schwere Blutvergiftung und eine durch den Magensaft verursachte Lungenentzündung festgestellt. Das Leben des Klägers konnte gerettet werden; er erlitt allerdings einen schweren Hirnschaden in Form einer hypoxischen Hirnschädigung. In der Folgezeit zahlte der Haftpflichtversicherer der Beklagten erhebliche Beträge auf die materiellen und immateriellen Schäden des Klägers. Mit seiner Klage verlangt der Kläger weiteren materiellen und immateriellen Schadensersatz, wobei es im Nichtzu- lassungsbeschwerdeverfahren alleine noch um ein weiteres Schmerzensgeld und den Ersatz des Haushaltsführungsschadens geht. 1 2 - 4 - Das Landgericht hat dem Kläger kein weiteres Schmerzensgeld, wohl aber den Ersatz seines Haushaltsführungsschadens in Höhe von 162.513,64 € zugesprochen. Das Oberlandesgericht hat das landgerichtliche Urteil - soweit für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren von Bedeutung - auf die Beru- fung des Klägers in Bezug auf das Schmerzensgeld dahingehend abgeändert, dass es dem Kläger ein weiteres Schmerzensgeld von 24.341,76 € zugespro- chen hat, und auf die Berufung der Beklagten dahingehend, dass es die Klage hinsichtlich des Haushaltsführungsschadens abgewiesen hat. Die Revision hat es nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulas- sungsbeschwerde. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat teilweise Erfolg. Sie führt hinsichtlich des dem Kläger vom Berufungsgericht versagten Haushalts- führungsschadens gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Beru- fungsgericht (1.). Im Übrigen ist die Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet (2.). 1. Das Berufungsurteil beruht insoweit auf einer Gehörsverletzung, als das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts in Bezug auf den Haushalts- führungsschaden abgeändert und die Klage abgewiesen hat. a) Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung inso- weit ausgeführt, ein - dem Grunde nach gegebener - Anspruch auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens scheitere im Streitfall daran, dass der Kläger, ob- gleich ihm vom (Berufungs-)Senat ein entsprechender Hinweis erteilt worden 3 4 5 6 - 5 - sei, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht vorgetragen habe, wel- che Zeiten der Tätigkeit seiner Lebensgefährtin er für seine Pflege und Betreu- ung und - in Abgrenzung hierzu - für die Haushaltsführung geltend mache. Der insoweit nach Schluss der mündlichen Verhandlung gehaltene Vortrag sei ver- spätet, ein Antrag auf Schriftsatznachlass gemäß § 139 Abs. 5 ZPO nicht ge- stellt worden. Ein Grund zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung be- stehe deshalb nicht. b) Jedenfalls die Nichtberücksichtigung seines nach Schluss der mündli- chen Verhandlung gehaltenen Vortrags verletzt den Kläger unter den Umstän- den des Streitfalls in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs. aa) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Entscheidung frei von Verfahrens- fehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtbe- rücksichtigung des Sachvortrags einer Partei haben. Lässt ein Gericht den Vor- trag einer Partei unberücksichtigt, ohne dass dies im Prozessrecht eine Stütze findet, verletzt es damit deren Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. nur Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2018 - VI ZR 213/17, NJW 2019, 1082 Rn. 6; BVerfGE 69, 141, 143 f.; jeweils mwN). Die Verfahrensweise des Beru- fungsgerichts findet im Gesetz keine Stütze mehr. bb) Der Bundesgerichtshof entnimmt Art. 103 Abs. 1 GG in ständiger Rechtsprechung, dass eine in erster Instanz siegreiche Partei darauf vertrauen darf, vom Berufungsgericht einen Hinweis zu erhalten, wenn dieses in einem entscheidungserheblichen Punkt der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will und auf Grund seiner abweichenden Ansicht eine Ergänzung des Vorbringens oder einen Beweisantritt für erforderlich hält; der Hinweis muss dabei grund- sätzlich so rechtzeitig erteilt werden, dass der Berufungsbeklagte noch vor dem 7 8 9 - 6 - Termin zur mündlichen Verhandlung reagieren kann (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 10. Oktober 2019 - V ZR 4/19 Rn. 7, juris; vom 11. April 2018 - VII ZR 177/17, NJW 2018, 2202 Rn. 8; vom 21. Januar 2016 - V ZR 183/15 Rn. 5, ju- ris; vom 4. Juli 2013 - V ZR 151/12, NJW-RR 2014, 177 Rn. 8; ferner Senats- beschluss vom 25. Mai 2018 - VI ZR 370/17, VersR 2018, 1001 Rn. 15; jeweils mwN). Erteilt das Berufungsgericht den Hinweis entgegen § 139 Abs. 4 ZPO erst in der mündlichen Verhandlung, so muss es der betroffenen Partei genü- gend Gelegenheit zur Reaktion hierauf geben. Ist offensichtlich, das sich die Partei in der mündlichen Verhandlung nicht abschließend erklären kann, so muss das Gericht, wenn es nicht ins schriftliche Verfahren übergeht, die münd- liche Verhandlung auch ohne einen Antrag auf Schriftsatznachlass vertagen, um Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (BGH, Beschlüsse vom 11. April 2018 - VII ZR 177/17, NJW 2018, 2202 Rn. 8; vom 27. September 2013 - V ZR 43/12 Rn. 12 ff., juris; vom 4. Juli 2013 - VII ZR 192/11, NJW-RR 2013, 1358 Rn. 7). Gegen diese Pflichten hat das Berufungsgericht verstoßen. Es hat dem in erster Instanz in Bezug auf den Haushaltsführungsschaden siegreichen Klä- ger den Hinweis, es bedürfe einer Darstellung, welche Zeiten der Tätigkeit sei- ner Lebensgefährtin er als Pflege und Betreuung und - in Abgrenzung hierzu - für die Haushaltsführung geltend mache, erst in der mündlichen Berufungsver- handlung erteilt und diese geschlossen, obwohl dem Kläger eine sofortige Er- klärung in der Sache angesichts des damit verbundenen Rechercheaufwandes ersichtlich nicht möglich war. Vor dem Hintergrund des darin liegenden Verfah- rensfehlers war das Berufungsgericht im Rahmen des § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO verpflichtet, sich mit dem nicht nachgelassenen Schriftsatz, in dem der Kläger auf den Hinweis reagiert hat, inhaltlich zu befassen und dessen Entscheidungs- erheblichkeit zu prüfen. Eine solche Prüfung war auch nicht deshalb entbehr- lich, weil es der Kläger versäumt hat, im Termin einen Schriftsatznachlass zu 10 - 7 - beantragen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2013 - V ZR 151/12, NJW-RR 2014, 177 Rn. 13 und vom 18. September 2006 - II ZR 10/05, WM 2006, 2328 Rn. 2 ff.; aA etwa Hk-ZPO/ Wöstmann, 8. Aufl., § 139 Rn. 10; BeckOK ZPO/von Selle, 35. Ed. 1.1.2020, ZPO § 139 Rn. 49.1; jeweils mwN). Die abweichende Verfahrensweise des Be- rufungsgerichts findet im Prozessrecht keine Stütze mehr. cc) Auch greift der Einwand der Beschwerdeerwiderung nicht, der ver- spätet erteilte Hinweis des Berufungsgerichts sei von vornherein nicht erforder- lich gewesen, weil die Beklagte bereits in erster Instanz den Einwand erhoben habe, die Lebensgefährtin des Klägers könne nicht zur gleichen Zeit den Haus- halt führen und die Pflege des Klägers übernehmen, weshalb die entsprechen- de Auffassung des Berufungsgerichts für den Kläger nicht überraschend gewe- sen sein könne. Denn der Einwand der Beklagten musste den Kläger nicht zur Annahme veranlassen, das Berufungsgericht halte ihn für zutreffend, den Vor- trag des Klägers zum Haushaltsführungsschaden - anders als das Landgericht - also nicht für ausreichend, weshalb er jedenfalls vorsorglich ergänzend vorzu- tragen habe (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2016 - V ZR 183/15 Rn. 8, juris). c) Der Gehörsverstoß ist erheblich. Der Kläger hat auf den vom Beru- fungsgericht in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweis nach Schluss der mündlichen Verhandlung reagiert und zu den Tätigkeiten seiner Lebensgefähr- tin, insbesondere auch hinsichtlich des Bereichs "hauswirtschaftliche Versor- gung", weiter vorgetragen. Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht über den geltend gemachten Anspruch auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens bei Berücksichtigung des gehörswidrig übergan- genen Vortrags anders als geschehen entschieden hätte. 11 12 13 - 8 - 2. Im Übrigen war die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei- dung des Revisionsgerichts auch insoweit erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. 3. Das Berufungsgericht wird im Rahmen der erneuten Befassung auch die Möglichkeit haben, in eigener Zuständigkeit über den vom Kläger gestellten Urteilsberichtigungsantrag zu entscheiden. Seiters von Pentz Offenloch Roloff Allgayer Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 22.06.2017 - 9 O 364/11 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 26.07.2018 - 2 U 119/17 - 14