Urteil
6 U 130/19
OLG Karlsruhe 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine Vereinbarung hierüber getroffen, ist nach einem Verkauf der Schutzrechte zunächst zu prüfen, ob die Vergütung des Arbeitnehmererfinders aus einer konkret am Kaufvertrag orientierten Wertanalyse ermittelt werden kann. Ist dies nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, kommt entweder eine pauschal geschätzte Verteilung von Anteilen des Kaufpreises oder eine Hochrechnung hypothetischer Lizenzgebühren in Betracht.(Rn.74)
(Rn.77)
2. Kommen mehrere Methoden zur Ermittlung einer angemessenen Vergütung des Arbeitnehmererfinders in Betracht und hat der Arbeitgeber die Vergütung nach einer dieser Methoden ermittelt, ist der Anspruch des Arbeitnehmererfinders auf Auskunft und Rechnungslegung nicht auf die Angaben beschränkt, die erforderlich sind, um die vom Arbeitgeber gewählte Berechnungsmethode überprüfen zu können. Vielmehr ist der Arbeitnehmererfinder in die Lage zu versetzen, zu prüfen, welche der grundsätzlich in Betracht kommenden Methoden tatsächlich möglich sind und welche hiervon die Geeignetste ist.(Rn.78)
3. Der Anspruch auf Rechnungslegung ist nicht abhängig davon, ob Grund zu der Annahme besteht, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt wurde, so dass eine Situation wachsenden Misstrauens besteht (a.A. die Schiedsstelle nach § 29 ArbNErfG in den Einigungsvorschlägen vom 10. März 2016 (Arb.Erf. 23/12), vom 15. September 2016 (Arb.Erf. 63/14) und vom 6. Mai 2010 (Arb.Erf. 46/08, LS 6, jeweils abrufbar über www.dpma.de).(Rn.99)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Teil-Urteil des Landgerichts Mannheim vom 19. November 2019, Az. 2 O 2/19, berichtigt durch Beschluss vom 27. Januar 2020, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Berufung fallen der Beklagten zur Last.
3. Dieses Urteil und das zu 1. bezeichnete Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung der Auskunft und Rechnungslegung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000 € und im Übrigen in Höhe von 120 % des nach dem jeweiligen Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung hinsichtlich des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruches in der oben genannten Höhe und im Übrigen in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine Vereinbarung hierüber getroffen, ist nach einem Verkauf der Schutzrechte zunächst zu prüfen, ob die Vergütung des Arbeitnehmererfinders aus einer konkret am Kaufvertrag orientierten Wertanalyse ermittelt werden kann. Ist dies nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, kommt entweder eine pauschal geschätzte Verteilung von Anteilen des Kaufpreises oder eine Hochrechnung hypothetischer Lizenzgebühren in Betracht.(Rn.74) (Rn.77) 2. Kommen mehrere Methoden zur Ermittlung einer angemessenen Vergütung des Arbeitnehmererfinders in Betracht und hat der Arbeitgeber die Vergütung nach einer dieser Methoden ermittelt, ist der Anspruch des Arbeitnehmererfinders auf Auskunft und Rechnungslegung nicht auf die Angaben beschränkt, die erforderlich sind, um die vom Arbeitgeber gewählte Berechnungsmethode überprüfen zu können. Vielmehr ist der Arbeitnehmererfinder in die Lage zu versetzen, zu prüfen, welche der grundsätzlich in Betracht kommenden Methoden tatsächlich möglich sind und welche hiervon die Geeignetste ist.(Rn.78) 3. Der Anspruch auf Rechnungslegung ist nicht abhängig davon, ob Grund zu der Annahme besteht, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt wurde, so dass eine Situation wachsenden Misstrauens besteht (a.A. die Schiedsstelle nach § 29 ArbNErfG in den Einigungsvorschlägen vom 10. März 2016 (Arb.Erf. 23/12), vom 15. September 2016 (Arb.Erf. 63/14) und vom 6. Mai 2010 (Arb.Erf. 46/08, LS 6, jeweils abrufbar über www.dpma.de).(Rn.99) 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Teil-Urteil des Landgerichts Mannheim vom 19. November 2019, Az. 2 O 2/19, berichtigt durch Beschluss vom 27. Januar 2020, wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Berufung fallen der Beklagten zur Last. 3. Dieses Urteil und das zu 1. bezeichnete Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Auskunft und Rechnungslegung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000 € und im Übrigen in Höhe von 120 % des nach dem jeweiligen Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung hinsichtlich des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruches in der oben genannten Höhe und im Übrigen in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger macht gegen die Beklagte mit einer Stufenklage auf der ersten Stufe einen auf Auskunft und Rechnungslegung gerichteten Anspruch zur Bezifferung angemessener Arbeitnehmererfindervergütung geltend. Der Kläger stand als leitender Ingenieur in einem Arbeitsverhältnis mit der C GmbH mit Sitz D. Er war insbesondere mit der Konstruktion von Getrieben und Getriebeteilen für Windkraftanlagen befasst. Im Jahr #1 ist das Arbeitsverhältnis in Folge einer Verschmelzung auf die hiesige Beklagte übergegangen. Das Arbeitsverhältnis ist mittlerweile mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze durch den Kläger beendet. Der Kläger hat im Laufe des Arbeitsverhältnisses verschiedene Erfindungen gemacht, die im Rahmen der ihm obliegenden Tätigkeit entstanden sind. Die Erfindungen hat der Kläger der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin jeweils gemeldet. Dabei ging es zuletzt noch um die aus der Anlage K 1 ersichtlichen sechs Erfindungen auf dem Gebiet der Technik für Windenergie, die jeweils zu Schutzrechtsanmeldungen geführt haben. Diese Erfindungen hat die Beklagte uneingeschränkt in Anspruch genommen und dem Kläger hierfür in regelmäßigen Abständen Arbeitnehmererfindervergütung bezahlt, wobei der Erfindungswert jeweils nach der Methode der Lizenzanalogie berechnet worden ist. Nachdem der Kläger im #2 die letzte reguläre Abrechnung erhalten hatte, übersandte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom #3 eine außerplanmäßige Abrechnung (Anl. K 4). Insoweit wurde dem Kläger „nach erneuter Überprüfung unserer [der Beklagten] Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen im Hinblick auf zu zahlende Erfindungsvergütung […]“ ein Betrag von insgesamt 38.500 € angeboten. Dem Schreiben war eine tabellarische Übersicht beigefügt, die für jede zu vergütende Erfindung zwei Spalten aufweist. Hierbei ist eine Spalte mit dem Buchstaben „v" und dem Hinweis „Zeitraum bis einschließlich #4" versehen. Die andere Spalte ist mit dem Buchstaben „a" gekennzeichnet und enthält keine Datumsangabe. Ausweislich des Anschreibens soll „v" bedeuten, dass die jeweilige Erfindung für eine Vergütungsprüfung für die Folgezeit vorgesehen ist, wohingegen „a" eine abschließende Vergütung anzeigen soll. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 4 Bezug genommen. Weitere Erläuterungen zum Hintergrund der Berechnung der Arbeitnehmererfindervergütung und der angebotenen Gesamtsumme wurden in dem Schreiben nicht gegeben. Dieses Angebot hat der Kläger nicht angenommen. Vielmehr hat er sich, weil er die Berechnung der Arbeitnehmererfindung nicht nachvollziehen konnte, darum bemüht, den der Abrechnung zu Grunde liegenden Sachverhalt in Erfahrung zu bringen. Hierbei hat der Kläger die – aus der Anlage K 4 nicht ersichtliche – Information erhalten, dass die Vergütungsabrechnung im Zusammenhang mit dem Verkauf von Unternehmensteilen der Beklagten an die E stehe. Tatsächlich hat die Beklagte zum #4 ihren Unternehmensteil „F“ bestehend aus drei kompletten Standorten in G, in H sowie in I inklusive der dort jeweils tätigen Mitarbeiter, teilweise den Gebäuden, Maschinen, Vorräten, Lieferverträgen sowie dem kompletten Know-how hinsichtlich Forschung und Entwicklung, Produktion, Prozesse und 134 Patenten und Gebrauchsmustern sowie 82 einzelnen Marken an die E veräußert. Hierunter waren auch die auf den sechs Erfindungen des Klägers beruhenden Schutzrechte. Auf die Anfrage mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom #5 (Anl. K 5) hat die Beklagte mit Schreiben vom #6 (Anl. K 6) mitgeteilt, dass der Geschäftsbereich „F“ samt den Erfindungen des Klägers zum #4 verkauft worden sei. Ferner wurde dem Kläger mitgeteilt, dass die Berechnung der aus der Anlage K 4 ersichtlichen Arbeitnehmererfindervergütung für die Zeit ab #7 auf Grundlage eines „Dreijahreszeitraums“ sowie unter Berücksichtigung von Abschnitt 16 der „Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst“ (nachfolgend: RL) erfolgt sei. Mit weiterem Anwaltsschriftsatz vom #8 (Anl. K 7) hat der Kläger die Beklagte zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung unter Vorlage des Kaufvertrags mit der E aufgefordert, um die Höhe der ihm zustehenden angemessenen Arbeitnehmererfindervergütung berechnen zu können. Zugleich hat der Kläger vorsorglich einer etwaigen (Neu)Festsetzung der Arbeitnehmererfindervergütung durch das Schreiben der Beklagten vom #3 widersprochen. Das Auskunftsverlangen wiederholte der Kläger mit Schreiben vom #9 (Anl. K 9). Hierauf übersandte die Beklagte am #10 insgesamt zwölf sog. Berechnungsblätter (Anl. K 10), wobei für jede Erfindung jeweils zwei Berechnungsblätter vorgelegt wurden. Dabei beziehen sich die Berechnungsblätter, die vom Kläger mit der Bezeichnung „A“ versehen wurden, auf den Vergütungszeitraum bis Ende #11. Die Berechnungsblätter, die durch den Kläger mit der Bezeichnung „B“ versehen wurden, betreffen den Zeitraum nach Veräußerung der Schutzrechte. Die mit „A" gekennzeichneten Berechnungsblätter folgen dem Aufbau der Berechnung der angemessenen Arbeitnehmererfindervergütung nach der Methode der Lizenzanalogie. Im oberen Teil findet sich ein Hinweis auf die jeweils zu Grunde gelegte Bezugsgröße, namentlich des nach RL 11 abgestaffelten Umsatzes, des Lizenzsatzes sowie der Erteilungswahrscheinlichkeit. Der Erfindungswert ist nachfolgend nach der Formel Umsatz [U] x Lizenzsatz [L] x Erteilungswahrscheinlichkeit [Etw] berechnet und mit dem jeweiligen Miterfindungsanteil multipliziert. Für die eigentliche Vergütungsberechnung wurde der sich daraus ergebende Betrag dann mit einem Anteilsfaktor [A], der durchweg mit 13% angegeben wurde, multipliziert. Die mit „B" gekennzeichneten Berechnungsblätter, die die Vergütung für den Verkauf der Schutzrechte herleiten, geben den Erfindungswert nicht auf der Grundlage des Nettokaufpreises der entsprechenden Erfindung bzw. eines auf diese entfallenden Nettokaufpreisanteils eines Gesamtpreises an. Vielmehr wird der Erfindungswert durch die Beklagte auf Grundlage eines „fiktiven Umsatzes für RLZ ab #12 nach ArbEG § 9 RL Nr. 16" bestimmt. Dieser fiktive Umsatz wird nach RL 11 abgestaffelt. Sodann wird auf den sich solchermaßen ergebenden Betrag ein Lizenzsatz angewandt, der jeweils der Hälfte des im Rahmen der Berechnung der Vergütung bis Ende #11 zur Anwendung gebrachten Lizenzsatzes entspricht. Der sich daraus ergebende Betrag wird dann noch einmal um 75% gekürzt, was die Beklagte als „Regelumrechnungsfaktor nach ArbErfG § 9 RL 16" bezeichnet. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berechnungsblätter wird auf das Anlagenkonvolut K 10 Bezug genommen. Der Kläger hat diese Berechnungsmethode außergerichtlich beanstandet, insbesondere im Hinblick auf die aus seiner Sicht nicht nachvollziehbare Vergütungsberechnung für den Zeitraum ab #7. Außergerichtlich hat die Beklagte in Erläuterung der Berechnungsblätter nochmals mitgeteilt, dass sich die Vergütung aus der RL 16 auf der Basis eines fiktiven Umsatzes für 3 Jahre bzw. von 4 Jahren für die jeweilige Erfindung ergebe, was in Einklang mit der Praxis der Schiedsstelle stehe (vgl. Anlage K 13). Weitere Angaben hat die Beklagte vor Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz nicht gemacht. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe der geltend gemachte Anspruch zu. Er sei auf die verlangten Angaben angewiesen, um seinen Anspruch auf angemessene Arbeitnehmererfindervergütung beziffern zu können. Die von der Beklagten vorgenommene Vergütungsberechnung sei nicht nachvollziehbar. Es sei nicht gerechtfertigt, dass die Beklagte nach der von ihr selbst gewählten Berechnung des Erfindungswertes nach der Lizenzanalogie für die Zeit ab der Veräußerung der streitgegenständlichen Erfindungen erhebliche Abschläge vornehme und so zu einem deutlich verminderten Erfindungswert gelange. Im Übrigen sei der Kläger ohnehin nicht auf eine Berechnung des Erfindungswertes nach der Lizenzanalogie zu verweisen. Vielmehr könne und müsse der Erfindungswert vorrangig nach RL 16 auf der Grundlage des Nettoertrags für die veräußerte Erfindung ermittelt werden. Für den Fall, dass die Beklagte die Erfindungen unter Wert verkauft habe, sei der Erfindungswert auf der Basis eines angemessenen fiktiven Kaufpreises zu bestimmen. Eine abweichende Schlichtungspraxis der Schiedsstelle sei für die Gerichte nicht bindend. Zudem könne die Schiedsstelle keine Auskunftserteilung und Rechnungslegung durch den Arbeitgeber durchsetzen, so dass ihre Vorschläge teilweise in Unkenntnis der tatsächlichen Verwertungssituation erfolgten. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte auf der ersten Stufe zu verurteilen, dem Kläger unter Vorlage einer geordneten Aufstellung und unter Vorlage entsprechender Unterlagen darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte seit dem #13, [Patentansprüche] im In- und Ausland, in denen entsprechende Schutzrechte bestehen, hergestellt, vertrieben, in den Verkehr gebracht oder Lizenzen daran an Dritte vergeben hat oder Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen veräußert hat, im Falle der Veräußerung unter Nennung des Kaufpreises und unter Vorlage des Kaufvertrages, im Falle der Herstellung und/oder Lieferung unter Angabe der Herstellungs-/Liefermengen, aufgeschlüsselt nach Liefer/Herstellungsmengen, sowie Liefer-/Herstellungszeiten und Lieferpreisen sowie der Angabe der jeweiligen Abnehmer und unter Angabe der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der Namen und Anschriften etwaiger Lizenznehmer, der erzielten Lizenzeinnahmen und/oder Einnahmen aus Kauf- und Austauschverträgen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der geltend gemachte Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung sei erfüllt. Die maßgeblichen Informationen für die Berechnung der Erfindervergütung für den Zeitraum ab dem #13 bis zum #4 seien in den vorgelegten Berechnungsblättern enthalten. Gleiches gelte für den Zeitraum ab dem #12. Die Berechnungsblätter seien im Anschluss in mehreren Schreiben der Beklagten – etwa wie aus den Anlagen K 6, K 8, K 10, K 12, K 13 und K 15 ersichtlich – ausreichend erläutert worden. Zudem sei die dem Kläger zustehende Arbeitnehmererfindervergütung zutreffend berechnet worden. Dies ergebe sich aus der Praxis der Schiedsstelle zu RL Nr. 16. Die Berechnung einer abschließenden Arbeitnehmererfindervergütung auf Grundlage des Verkaufspreises der Erfindungen des Klägers scheide aus, weil ein Gesamtkaufpreis vereinbart worden sei, der keinen Anteil für die streitgegenständlichen Diensterfindungen vorsehe. Eine Wertanalyse sei nicht erfolgt und auch nicht möglich, so dass auf die zutreffende Praxis der Schiedsstelle in einer solchen Nutzungssituation abzustellen sei. Unabhängig davon sei der Arbeitgeber ohnehin nicht zur Rechnungslegung verpflichtet. Die Rechnungslegung stelle eine besondere Art der Auskunft dar und bedürfe einer besonderen zusätzlichen Rechtfertigung. Angesichts des im Regelfall mit einer Rechnungslegung verbundenen massiven Verwaltungsaufwands für den Arbeitgeber reiche der Hinweis auf ein generelles Überprüfungsinteresse des Auskunftsberechtigten im Hinblick auf die Zumutbarkeitsschranke für den Auskunftsverpflichteten nicht aus, um diesen Anspruch zu rechtfertigen. Jedenfalls bestehe – neben den Angaben zu Liefermengen und -zeiten – kein Anspruch auf zusätzliche Angaben zu den Herstellungsmengen und -zeiten. Auch bestehe keine Pflicht zur Benennung der Abnehmer. Denn bei solchen Angaben gehe es letztlich um in der Sache nicht unproblematische Fragen einer abstrakten Nachprüfbarkeit und um Daten Dritter, die legitimerweise beliefert worden seien und deren Interessen an Geheimhaltung und ungestörtem Wettbewerb nicht zwangsläufig Kontrollinteressen des Arbeitnehmers unterzuordnen seien. Zudem stünden europäische Regelungen, insbesondere in Gestalt der EU-Richtlinie 2016/943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen entgegen. Zuletzt seien keine Angaben zu den Gestehungskosten und zum Gewinn geschuldet. In einem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 29.10.2019 führt die Beklagte u.a. weiter aus, dass der Vorlage des Kaufvertrags mit der E eine Geheimhaltungsvereinbarung entgegenstehe. Jedenfalls müsse das Gericht diesem Umstand durch Aufnahme eines Wirtschaftsprüfervorbehalts oder die Anordnung der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung durch den Kläger Rechnung tragen. Das Landgericht hat die Beklagte durch das angegriffene Teil-Urteil – abgesehen von einem geringen Teil des geltend gemachten Anspruchs – antragsgemäß verurteilt. Dem Kläger stehe dem Grunde nach der geltend gemachte Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung als Hilfsanspruch zu dem Anspruch aus § 9 Abs. 1 ArbEG für die von der Beklagten unbeschränkt in Anspruch genommenen Diensterfindungen aus §§ 242, 259 BGB zu. Der Kläger habe klargestellt, dass sein Begehren sowohl die Auskunftserteilung als auch die Rechnungslegung umfasse. Zu Recht berufe sich der Kläger darauf, dass (auch) eine Berechnung des Erfindungswertes nach dem Nettoertrag für die veräußerten Erfindungen in Betracht komme, wofür wiederum der Verkaufspreis die maßgebliche Grundlage bildet.Über Informationen, die den Kläger in die Lage versetzten zu prüfen, ob eine Berechnung nach RL 16 erfolgen kann oder einer anderen Methode angemessen ist, verfüge dieser nicht. Der Kläger könne auch dem Umfang seines Anspruches nach die geforderten Angaben von der Beklagten verlangen. Er müsse sich nicht von vornherein auf die von der Beklagten gewählte Berechnungsmethode einer fiktiv fortlaufenden Lizenz verweisen lassen. Die Angaben seien auch nicht lediglich „irgendwie nützlich und hilfreich“, sondern beträfen hinsichtlich der Angaben zum Kaufvertrag bzw. zu den Liefermengen und Lieferpreisen den Kern der Berechnung der angemessenen Arbeitnehmererfindervergütung. Dies umfasse auch die geforderten Angaben zu Herstellungs-/Liefermengen, Herstellungs-/Lieferzeiten sowie den jeweiligen Abnehmern, da diese zur Plausibilisierung der gemachten Angaben erforderlich seien. Entgegen der Auffassung der Beklagten betreffe dies auch die Angaben für den Zeitraum von Januar bis Ende #11. Diese könnten sowohl für eine Ermittlung einer angemessenen Arbeitnehmererfindervergütung nach einem fiktiven Lizenzsatz als auch für eine Beurteilung des Wertes der Erfindungen im Rahmen des Unternehmensverkaufs für eine Ermittlung nach dem Nettoertragsverfahren relevant sein. Die Beklagte habe keine konkreten Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ein für sie unzumutbarer und/oder nicht erforderlicher Arbeits- und Verwaltungsaufwand ableiten lasse; zumal der Kläger insoweit nur die Auskunft für einen beschränkten Zeitraum begehre. Ein konkretes Geheimhaltungsinteresse hinsichtlich der gewerblichen Abnehmer habe die Beklagte nicht geltend gemacht. Dem stehe auch weder das Geschäftsgeheimnisgesetz noch die Datenschutzgrundverordnung entgegen. Die Beklagte habe im Rahmen der Rechnungslegung auch die geforderten Belege unter Einschluss des Unternehmenskaufvertrages vorzulegen. Die Vorlage des Kaufvertrages sei für eine Ermittlung der angemessenen Arbeitnehmererfindervergütung unentbehrlich, um den Kläger in die Lage zu versetzen zu prüfen, ob eine Berechnung des Erfindungswertes nach dem Nettoertragswert in Betracht kommt. Von der Beklagten seien vor Schluss der mündlichen Verhandlung keine Geheimhaltungsinteressen mit Blick auf den nach dem Klageantrag vorzulegenden Kaufvertrag geltend gemacht worden. Soweit die Beklagte erstmals mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 29.10.2019 und damit nach Schluss der mündlichen Verhandlung auf eine bestehende Geheimhaltungsvereinbarung mit der ZF F hingewiesen und insoweit geltend gemacht hat, die Kammer müsse diesem Umstand jedenfalls durch zweckmäßige Einschränkungen des Anspruchs des Klägers Rechnung tragen, habe dieses Vorbringen nach § 296a ZPO kraft Gesetzes unberücksichtigt zu bleiben. Ein Grund für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gem. § 156 ZPO sei nicht angezeigt gewesen. Allerdings stehe dem Kläger kein Anspruch auf Mitteilung über den mit dem Gegenstand der Erfindung gemachten Gewinn und die auf diesen bezogenen Gestehungskosten zu. In diesem Umfang unterlag die Klage der Abweisung. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Das Landgericht habe übersehen, dass ein Anspruch auf Rechnungslegung regelmäßig über den Anspruch auf Auskunft hinausgehe. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rechnungslegung nach den Kriterien der §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB lägen hier nicht vor. Der Umstand, dass die Berechnung der Arbeitnehmererfindervergütung für den Zeitraum bis zum 29.11.2015 unstreitig war, lasse zudem Zweifel an der Erforderlichkeit einer Rechnungslegung für diesen Zeitraum aufkommen. Auch Angaben zu den Herstellungs-/Liefermengen und den Herstellungs-/Lieferzeiten für den Zeitraum von Januar bis #11 im Hinblick auf eine vermeintlich notwendige Plausibilitätskontrolle seien daher nicht erforderlich. Das Landgericht habe sich außerdem nicht damit auseinandergesetzt, dass eine Plausibilitätskontrolle nur in Ausnahmefällen zuzulassen sei. Schließlich habe das Gericht versäumt darzustellen, wie eine solche Plausibilitätskontrolle überhaupt durchgeführt werden könnte und was sie bewirken soll. Der Rückschluss des erstinstanzlichen Gerichts, dass dem Kläger ein Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch zustehe, weil er nachvollziehen müsse, ob auch ein Berechnungsweg auf Grundlage der RL Nr. 16 in Betracht käme, sei rechtsfehlerhaft. Denn auch die von der Beklagten angewendete Methode sei eine Berechnung nach RL Nr. 16. Der Forderung des Klägers auf Rechnungslegung für den Zeitraum vom #13 bis #4 stehe zudem die Unmöglichkeit entgegen, da die diesbezüglichen Geschäftsunterlagen bei der Beklagten nicht mehr verfügbar seien. Die Vorlage des Kaufvertrages sei entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht erforderlich. Der Rechtsfehler des angegriffenen Urteils liege insoweit darin, dass es sich nicht mit der Frage auseinandersetze, dass der Unternehmenskaufvertrag dem Kläger mangels gesonderter Angaben zum Kaufpreis für die Erfindungen keine Information zu der Berechnung der Erfindervergütung vermitteln könne. Weder der Kläger noch ein hinzugezogener Sachverständiger wären allein zu einer Bestimmung eines Wertes der gegenständlichen Schutzrechte in der Lage, da auch die Werte der zahlreichen weiteren übertragenen Assets bestimmt werden müssten. Der Sinn und Zweck eines Auskunftsanspruchs, den Arbeitnehmer in die Lage zu versetzen, den Umfang seiner Vergütungsansprüche zu berechnen, könne durch die Vorlage des Kaufvertrages gar nicht erreicht werden. Gerade aus diesem Grund sei nach der Berechnungsmethode der Beklagten vorzugehen, die die ständige Praxis der Schiedsstelle in der hier gegebenen Nutzungssituation darstelle. Im Übrigen hätten technische Schutzrechte bei dem Kauf nur eine untergeordnete Rolle gespielt. Schließlich sei die Vorlage des Kaufvertrages der Beklagten auch im Hinblick auf den Daten- und Geheimnisschutz nicht zumutbar. Eine Präklusion liege nicht vor, da das Landgericht das rechtliche Gehör der Beklagten verletzt habe. Erstmals in der mündlichen Verhandlung habe das Landgericht deutlich gemacht, dass es von der in der Literatur und der Schiedsstellenpraxis umfassend anerkannten Berechnungsmethode abweichen und stattdessen den Unternehmenskaufvertrag nutzen wolle. Insoweit hätte das Landgericht der Beklagten auch ohne entsprechenden Antrag Gelegenheit eingeräumt werden müssen, hierzu Stellung zu nehmen. Die Beklagte beantragt, das am 19.11.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Mannheim, Az. 2 O 2/19, im Umfang der Beschwer der Beklagten abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil. Das Landgericht habe sich in dem angegriffenen Urteil mit dem Verhältnis eines Anspruchs auf Auskunft zu einem Anspruch auf Rechnungslegung auseinandergesetzt. Im Übrigen helfe der Beklagten die Argumentation zu „graduellen Unterschieden“ zwischen diesen Ansprüchen nicht weiter, da sie schlicht keine Auskunft insbesondere im Hinblick auf die Verwertungserlöse erteilt habe. Die Abrechnung für den Zeitraum ab dem #13 habe der Kläger entgegen der Darstellung der Beklagten nicht hingenommen, wie im Tatbestand des angegriffenen Urteils zutreffend festgestellt. Im Übrigen entziehe sich der Kenntnis des Klägers, ob aus der Mitteilung der Übertragung der Erfindungen auf die Unternehmenskäuferin zum #4 folge, dass die Beklagte diese bis zum #4 eigenbetrieblich weiter genutzt oder möglicherweise — zusätzlich oder alternativ — auslizenziert habe o.ä. Es sei auch gar nicht gesagt, dass alle streitgegenständlichen Erfindungen auf dieselbe Weise genutzt worden sind. Der Vortrag der Beklagten zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Übertragung der Schutzrechte an die Erwerberin sei widersprüchlich. Insoweit könnte sich der Vollzug (Closing) gerade bei der Vereinbarung aufschiebender Bedingungen erheblich von der Vertragsunterzeichnung (Signing) unterscheiden, ohne dass dies von den Parteien vollständig beherrschbar sei. Zutreffend habe das Landgericht festgestellt, dass der Kläger auf den Unternehmenskaufvertrag angewiesen sei, um nachvollziehen zu können, ob auch ein Berechnungsweg auf der Grundlage der Nr. 16 RL nach dem Nettobetragsverfahren in Betracht komme. Bei der von der Schiedsstelle entwickelten und von der Beklagten herangezogenen Berechnungsmethode handele sich nicht um ein Verfahren nach Nr. 16 RL. Vielmehr behelfe sich die Schiedsstelle mit dieser Methode im Sinne einer „aus der Not geborenen Kompromisspraxis“, da in dem Schiedsverfahren keine rechtliche Verpflichtung zur Auskunft bestehe. Der Vortrag der Beklagten, dem Anspruch auf Rechnungslegung für den Zeitraum von Januar bis #11 stehe der Einwand der Unmöglichkeit entgegen, sei neu und werde bestritten. Die Beklagte behaupte hier erstmals, die diesbezüglichen Geschäftsunterlagen seien bei ihr nicht mehr verfügbar. Der Vortrag sei prozessual unbeachtlich. Im Übrigen stehe dieser Annahme auch entgegen, dass die Beklagte für ihr Unternehmen Geschäftsbücher zu führen habe, während durch den Kaufvertrag lediglich einzelne Wirtschaftsgüter („assets“) verkauft worden seien. Die Ausführungen der Beklagten, wonach eine Wertanalyse der gegenständlichen Erfindungen auf der Grundlage des Kaufvertrages nicht möglich sei, nähme die Bewertung vorweg, die der Kläger auf der Grundlage der erteilten Auskunft vornehmen werde. Es liege schon kein dem Beweis zugänglicher Tatsachenvortrag vor. Vorsorglich werde dieser Vortrag mit Nichtwissen bestritten und als verspätet gerügt. Entsprechendes gelte für die Behauptung, die technischen Schutzrechte hätten nur eine „untergeordnete Rolle“ gespielt. Das rechtliche Gehör der Beklagten sei durch das Landgericht nicht verletzt worden. Eines Hinweises habe es nicht bedurft. Die Frage, ob die begehrten Auskünfte ganz oder teilweise zu erteilen sind, stelle den Kern des Rechtsstreits dar. Die Beklagte könne von der Mitteilung des Gerichtes nicht überrascht worden sein. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 13.10.2021 Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. 1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung im Hinblick auf die Verwendung der gegenständlichen Erfindungen zu. Nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) besteht eine Auskunftspflicht, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Berechtigte die zur Vorbereitung und Durchsetzung seines Anspruchs notwendigen Auskünfte weder besitzt noch sich auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete sie unschwer, d.h. ohne unbillig belastet zu sein, zu geben vermag (BGH, Urteil vom 17.05.1994 – X ZR 82/92 – Copolyester I, Rn. 25; Urteil vom 16.04.2002 – X ZR 127/99 – Abgestuftes Getriebe, Rn. 24, juris). Für einen Anspruch auf Auskunft (oder Rechnungslegung) als Gegenstand eines Hilfsanspruchs ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass ein Leistungsanspruch dem Grunde nach besteht (BGH, Urteil vom 17.05.1994 – X ZR 82/92 – Copolyester I, Rn. 25). Diese Voraussetzungen liegen in der Regel bei einem Arbeitnehmererfinder vor. Er wird regelmäßig nicht in der Lage sein, sich ein hinreichendes Bild über den wirtschaftlichen Wert seiner Erfindung für seinen Arbeitgeber zu machen; insbesondere wird er die wirtschaftlichen Vorteile nicht beziffern können, die der Arbeitgeber aus einer Verwertung der Erfindung tatsächlich zieht. Deshalb bedarf der Arbeitnehmererfinder gegenüber seinem Arbeitgeber als Hilfsmittel zur Ermittlung der Höhe der ihm zustehenden Erfindervergütung eines Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs, dessen Inhalt und Umfang sich unter Beachtung von § 242 BGB nach den Umständen und unter Einbeziehung der Verkehrsübung bestimmt (BGH, Urteil vom 13.11.1997 – X ZR 132/95 – Copolyester II, Rn. 60, juris; Urteil vom 13.11.1997 – X ZR 6/96 – Spulkopf, Rn. 51, juris; Urteil vom 16.04.2002 – X ZR 127/99 – Abgestuftes Getriebe, Rn. 24, juris, Urteil vom 17.11.2009 – X ZR 60/07 – Türinnenverstärkung, Rn. 16, juris ). Dieser Anspruch findet eine Grundlage in der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und leitet sich daraus her, dass dem Arbeitnehmer die freie Verfügung über seine Diensterfindung nicht zusteht, sondern er diese seinem Arbeitgeber gemäß §§ 5, 6 ArbEG zur Verwertung anbieten muss, der sie für sich in Anspruch nehmen und nutzen kann. Diesem Recht des Arbeitgebers entspricht im Falle der Inanspruchnahme der Diensterfindung seine Pflicht, die Erfindervergütung des Arbeitnehmers festzusetzen und zu zahlen (§ 12 Abs. 3 ArbEG). Die Festsetzung der Erfindervergütung ist vom Arbeitgeber zu begründen; sie muss so beschaffen sein, dass sie dem vergütungsberechtigten Arbeitnehmer ein Urteil über Bestehen, Umfang und Angemessenheit der Vergütung ermöglicht. Die Begründung muss demzufolge alle für die Bemessung der Vergütung wesentlichen Gesichtspunkte und Bewertungsfaktoren enthalten (BGH, Urteil vom 13.11.1997 – X ZR 132/95 – Copolyester II, Rn. 60, juris; Urteil vom 13.11.1997 – X ZR 6/96 – Spulkopf, Rn. 51, juris). Es steht zwischen den Parteien nicht im Streit, dass die Voraussetzungen vorliegen, nach denen dem Kläger für die gegenständlichen Erfindungen dem Grunde nach ein Anspruch auf angemessene Vergütung gem. § 9 Abs. 1 ArbNErfG zusteht. Für die Bemessung dieser Vergütung sind nach § 9 Abs. 2 ArbNErfG insbesondere die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung, die Aufgaben und die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie der Anteil des Betriebes an dem Zustandekommen der Diensterfindung maßgebend. Der Kläger verfügt aber insoweit nicht über die Informationen, die er benötigt, um die vom Arbeitgeber bereits erwirtschafteten Vorteile seiner Erfindungen zu beziffern, so dass er dem Grunde nach einen Hilfsanspruch auf Auskunft und Rechnungslegung gegen die Beklagte hat. 2. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Auskunft auch in dem zugesprochenen Umfang zu. a. Die Kriterien der Erforderlichkeit der Auskunft einerseits und der Zumutbarkeit der Auskunft andererseits sind nicht nur für die Frage bedeutsam, ob überhaupt ein Anspruch auf Auskunft besteht, sondern bestimmen auch seinen Umfang. Der Arbeitnehmererfinder kann von seinem Arbeitgeber nicht unbeschränkt alle Angaben verlangen, die zur Bestimmung und Überprüfung der angemessenen Erfindervergütung irgendwie hilfreich und nützlich sind oder sein können, sondern nur solche Angaben, die zur Ermittlung der angemessenen Vergütung unter Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen erforderlich sind (BGH, Urteil vom 16.04.2002 – X ZR 127/99 – Abgestuftes Getriebe, Rn. 24, juris; Urteil vom 13.11.1997 – X ZR 132/95 – Copolyester II, Rn. 62, juris; Urteil vom 17.11.2009 – X ZR 60/07 – Türinnenverstärkung, Rn. 16, juris; vgl. auch Urteil vom 14.01.1958 – I ZR 171/56 – Dia-Rähmchen = GRUR 1958, 288 [290]). Darüber hinaus kann der Arbeitgeber insbesondere Angaben verweigern, die für ihn mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wären, der in keinem vernünftigen Verhältnis zu der dadurch erreichten genaueren Bemessung der dem Arbeitnehmer zustehenden angemessenen Vergütung mehr steht, oder die zu geben ihm wegen eines berechtigten Geheimhaltungsinteresses nicht oder nicht ohne besondere Schutzvorkehrungen zuzumuten ist (BGH, Urteil vom 16.04.2002 – X ZR 127/99 – Abgestuftes Getriebe, Rn. 24, juris; Urteil vom 13.11.1997 – X ZR 132/95 – Copolyester II, Rn. 62, juris; Urteil vom 17.11.2009 – X ZR 60/07 – Türinnenverstärkung, Rn. 16, juris). Es obliegt dem Arbeitgeber dazu, die notwendigen Tatsachen vorzutragen; er muss begründen, warum es ihm nicht zumutbar sein soll, bestimmte Grundlagen für die Bemessung und Überprüfung der geschuldeten angemessenen Erfindervergütung mitzuteilen (vgl. BGH Urteil vom 13.11.1997 – X ZR 132/95 – Copolyester II, Rn. 62, juris; Urteil vom 13.11.1997 – X ZR 6/96 – Spulkopf, Rn. 63, juris). Dabei besteht zwischen den Kriterien der Erforderlichkeit und der Zumutbarkeit eine Wechselwirkung: Je bedeutsamer die verlangten Angaben für den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers sind, desto intensivere Bemühungen um Aufklärung sind dem Arbeitgeber zumutbar; je stärker der Arbeitgeber durch ein Auskunftsverlangen belastet wird, desto sorgfältiger muss geprüft werden, inwieweit die Angaben zur Ermittlung einer angemessenen Vergütung unumgänglich sind (BGH, Urteil vom 16.04.2002 – X ZR 127/99 – Abgestuftes Getriebe, Rn. 24, juris, Urteil vom 17.11.2009 – X ZR 60/07 – Türinnenverstärkung, Rn. 16, juris). Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer die Auskünfte zu erteilen, die dieser benötigt, um seine Arbeitnehmererfindervergütung berechnen zu können; dazu gehört auch, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmererfinder in die Lage versetzen muss, die Richtigkeit der erteilten Auskünfte nachprüfen zu können (BGH, Urteil vom 21.12.1989 – X ZR 30/89 – Marder, Rn. 20, juris; Urteil vom 13.11.1997 – X ZR 132/95 – Copolyester II, Rn. 61, juris). Die Unterlagen für die Vergütungsberechnung müssen so vorgelegt werden, dass der Erfinder die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erfüllung seines Zahlungsanspruchs überprüfen kann (BGH, Urteil vom 17.05.1994 – X ZR 82/92 – Copolyester I, Rn. 32 juris). Welche konkreten Angaben im Einzelfall erforderlich sind, richtet sich nach der Methode für die Berechnung einer angemessenen Vergütung (vgl. BGH, Urteil vom 16.04.2002 – X ZR 127/99 – Abgestuftes Getriebe, Rn. 25, juris). Die Bestimmung der geschuldeten Angaben obliegt dabei dem Tatrichter (vgl. BGH Urteil vom 16.04.2002 – X ZR 127/99 – Abgestuftes Getriebe, Rn. 26, juris). Haben sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf eine Methode zur Berechnung der Erfindervergütung – ggf. konkludent – geeinigt oder kommt ausschließlich eine Methode zur Berechnung der angemessenen Vergütung in Betracht, so beschränkt sich auch die Auskunft auf Informationen, die für die Berechnung nach dieser Methode erforderlich sind (so auch Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindungsgesetz, 6. Aufl., § 12, Rn. 179.1 und 179.2). b. Entgegen der Auffassung der Beklagten beschränkt sich der Anspruch des Klägers im vorliegenden Fall nicht auf die Angaben, die erforderlich sind, um die von der Beklagten gewählte Berechnungsmethode überprüfen zu können. Der wirtschaftliche Wert einer Erfindung ist nicht in dem Sinne „berechenbar", dass er nach bestimmten Regeln aus feststehenden und ohne weiteres ermittelbaren Umständen abgeleitet werden könnte. Regelmäßig rechtfertigt sich jedoch die Annahme, dass von dem Arbeitgeber tatsächlich erzielte wirtschaftliche Vorteile den Erfindungswert am besten widerspiegeln, da der Arbeitgeber in seinem eigenen Interesse bestrebt sein wird, die Erfindung so auszunutzen, wie dies im Interesse eines möglichst großen Erfolges seiner unternehmerischen Tätigkeit sachlich möglich und wirtschaftlich vernünftig ist (BGH, Urteil vom 16.04.2002 – X ZR 127/99 – Abgestuftes Getriebe, Rn. 22, juris). In vielen Fällen wird die sog. Lizenzanalogie geeignet sein die angemessene Arbeitnehmererfindervergütung zu bemessen, d.h. die Prüfung der Frage, welche Gegenleistung für die Überlassung der Erfindung vernünftige Parteien vereinbart hätten, wenn es sich bei der Diensterfindung um eine dem Arbeitgeber zur ausschließlichen Nutzung überlassene freie Erfindung handeln würde (vgl. BGH, Urteil vom 16.04.2002 – X ZR 127/99 – Abgestuftes Getriebe, Rn. 23, juris). Im vorliegenden Fall eignete sich diese Methode so lange, wie die Erfindungen von der Beklagten selbst genutzt wurden. Entsprechend hatten die Parteien für diese Form der Nutzung der Erfindungen durch die Beklagte auch eine Vergütungsvereinbarung auf der Grundlage der Lizenzanalogie getroffen. Durch den Verkauf der Schutzrechte, zu denen die Erfindungen des Klägers geführt haben, an eine Dritte änderten sich die Umstände, die zu dieser Vergütungsvereinbarung geführt hatten, aber so wesentlich, so dass eine Änderung der Regelung der Vergütung erforderlich wurde (vgl. § 12 Abs. 6 Satz 1 ArbNErfG). Denn durch den Verkauf der Schutzrechte hat die Beklagte die Erfindung anstelle der fortlaufenden Nutzung der Lehre in eigenen Betrieben abschließend durch Veräußerung verwertet. Im Hinblick auf den abschließenden Charakter des Verkaufs der Schutzrechte schied ein Vorgehen nach der Lizenzanalogie zur Ermittlung einer angemessenen Vergütung aus. Stattdessen weist RL Nr. 16 Satz 1 darauf hin, dass sich der Erfindungswert in dem Ertrag des Verkaufs widerspiegelt. Ausgangspunkt ist dabei der Kaufpreis für das Schutzrecht als Bruttobetrag, der um die erfindungsfremden Leistungen, Kosten und Aufwendungen des Arbeitsgebers auf den Nettoertrag reduziert wird. Der Nettoertrag bildet – ggf. unter weiterer Berücksichtigung eines Umrechnungsfaktors für den kalkulatorischen Unternehmergewinn, den kalkulatorischen Kosten und dem Unternehmenswagnis – den Erfindungswert als Gegenstand der angemessenen Vergütung. Im vorliegenden Fall wurde aber kein gesonderter Kaufpreis für die Schutzrechte, die auf die gegenständlichen Erfindungen des Klägers zurückgehen, ausgewiesen. Vielmehr verkaufte die Beklagte den Geschäftsbereich „F“ als Teil ihres Unternehmens, bestehend aus mehreren Standorten, samt der Gebäude, Maschinen, Vorräte, Lieferverträge, dem Know-How etc. sowie 134 Patente und Gebrauchsmuster sowie 82 Marken zu einem Gesamtkaufpreis an die Dritte. Nach der Darlegung der Beklagten wurde in dem Kaufvertrag mit der Dritten auch kein Kaufpreisanteil für alle Schutzrechte ausgewiesen. In einer solchen Konstellation ist für den Bruttoertrag des Verkaufs im Hinblick auf die Erfindung zunächst durch eine Wertanalyse festzustellen, welcher Kaufpreisteil auf die Erfindung entfällt. Nach RL Nr. 13 Satz 2 kann dieser Anteil durch Schätzung ermittelt werden. Ist eine Wertanalyse nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, werden zwei Methoden für die Ermittlung einer angemessenen Vergütung vorgeschlagen. Zum einen könnte der Kaufpreis als Ausgangspunkt herangezogen und von diesem die Sachmittel abgezogen werden, da sich für diese häufig konkrete Werte finden lassen. Der restliche Kaufpreis wird – mangels anderweitiger konkreter Werte – anhand pauschaler Quoten für die unterschiedlichen Gegenstände des Kaufvertrages verteilt. Die Schiedsstelle nach § 29 ArbNErfG hat bspw. bei einem Einigungsvorschlag (GRUR 1992, 847 [848]) jeweils einen Anteil von 50 % für das Know-How und die Kunden- und Lieferantenlisten einerseits und für die Marken- und Schutzrechte und den Firmennamen andererseits zugrunde gelegt. Bei einem anderen Vorschlag (GRUR 1996, 49 [51]) hat sie den Kaufpreis zu einem Anteil von 70 % dem Know-How, dem Produktions- und Vertriebsrecht des bisherigen Programms, einschließlich noch nicht abgeschlossener, neuer Entwicklungen und dem Recht zur Fortführung der Firma zugewiesen, zu 20 % den Vor- und Einrichtungen und zu lediglich 10 % den Patenten. In einem weiteren Vorschlag soll die Schiedsstelle lediglich zu einem Anteil für die Schutzrechte von 0,5 % des Gesamtkaufpreises gelangt sein (Vorschlag vom 29.10.2009, Arb.Erf. 51/05 zitiert nach Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindervergütung, 4. Aufl., RL Nr. 16, Rn. 74). Anstelle einer Ableitung eines Kaufpreises für die Schutzrechte als Bruttoertrag im Sinne von RL Nr. 16 Satz 1 aus dem Gesamtkaufpreis könnte dieser auch unabhängig hiervon ermittelt werden, worauf sich auch die Beklagte im vorliegenden Fall beruft. Wurde die Erfindung vor dem Verkauf beim Arbeitgeber innerbetrieblich genutzt, wird der durchschnittliche Jahresumsatz nach der Lizenzanalogie bis zum Ablauf des Schutzrechtes zur Ermittlung eines hypothetischen Kaufpreises hochgerechnet. Dabei bringt die Schiedsstelle nach § 29 ArbNErfG in ihren Einigungsvorschlägen (vgl. Einigungsvorschlag vom 30.07.2015 – Arb.Erf. 03/13, abrufbar über www.dpma.de) lediglich den halben marktüblichen Lizenzsatz in Ansatz, da ein Erwerber eines Schutzrechts u.a. im Hinblick auf das mit dem Erwerb verbundene unternehmerische Risiko und die zukünftig aufzuwendenden Schutzrechtskosten weniger hierfür aufwenden möchte als es ein Lizenznehmer tun würde. Der fiktive Nettoverkaufspreis entspricht nach dieser Methode der Hälfte der gesamten Lizenzgebühr, die der Erwerber bei dem von ihm als wahrscheinlich erwarteten Benutzungsumfang an den Patentinhaber hätte zahlen müssen. Schließlich berücksichtigt die Schiedsstelle einen Umrechnungsfaktor (s.o.) von 40 %, um den Erfindungswert zu ermitteln. Die Parteien haben keine Vereinbarung darüber getroffen, nach welcher Methode die Arbeitnehmervergütung in einem Fall des Verkaufs der betroffenen Schutzrechte ermittelt wird. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt auch nicht allein die von ihr angeführte Berechnungsmethode in Betracht. Nach den vorstehenden Ausführungen kommen vielmehr drei Methoden für die Ermittlung eines Erfindungswertes nach einem Verkauf im Rahmen eines Unternehmenskaufes in Betracht, wenn kein gesonderter Kaufpreis für die Schutzrechte ausgewiesen ist: Zunächst ist zu prüfen, ob sich ein Kaufpreisanteil aus einer konkret am Vertrag orientierten Wertanalyse ableiten lässt. Erst wenn dies nicht möglich ist, kommen entweder die pauschale Verteilung von Anteilen oder die Hochrechnung hypothetischer Lizenzgebühren in Betracht. Nach RL Nr. 1 Satz 1 Halbsatz 2 sind die Methoden der Richtlinie keine verbindlichen Vorschriften, sondern geben lediglich Anhaltspunkte für die Vergütung. Es ist – entsprechend dem Gedanken von RL Nr. 5 Satz 1 – danach stets die Methode zu wählen, die für den konkreten Einzelfall am ehesten geeignet ist, um die angemessene Vergütung zu ermitteln. Über die geeignete Methode können die Parteien ausschließlich im Rahmen einer Vereinbarung über die angemessene Vergütung einvernehmlich disponieren. Im Übrigen aber handelt es sich bei der „angemessenen Vergütung“ nach § 9 Abs. 1 ArbNErfG um einen Rechtsbegriff, über den im Streitfall die Gerichte zu befinden haben. Weder dem Arbeitnehmer noch dem Arbeitgeber steht dabei ein einseitiges Wahlrecht hinsichtlich der Methoden zu (Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindergesetz, 6. Aufl., § 9, Rn. 108 mwN). Nach § 12 Abs. 1 und 3 ArbNErfG hat der Arbeitgeber lediglich ein Initiativrecht, dem jedoch keine konstitutive Wirkung für die Wahl der Methoden zukommt. Gerade im vorliegenden Fall des Verkaufs von Schutzrechten ohne explizit ausgewiesenen Kaufpreis hierfür, der sich von den typischen Fallgestaltungen unterscheidet, in denen regelmäßig die Lizenzanalogie angewendet wird, kann – entgegen der Auffassung der Beklagten – keine der genannten drei Methoden von vornherein ausgeschlossen werden. Insoweit mag es zutreffend sein, wenn die Beklagte anführt, dass die von ihr angewendete Methode eine Berechnung nach RL Nr. 16 ist. Ob es aber die geeignetste Methode im Rahmen von RL Nr. 16 ist, steht damit noch nicht fest. Folglich muss sich auch das Auskunftsrecht des Arbeitnehmers in dieser Konstellation auf die Angaben für alle ernsthaft in Betracht kommenden Methoden erstrecken, da der Arbeitnehmer nicht nur die einzelne Methode, die der Arbeitgeber gewählt hat, inhaltlich nachvollziehen können muss, sondern er zudem in die Lage versetzt werden muss, zu überprüfen, ob eine andere Methode geeigneter für die Ermittlung der angemessenen Vergütung ist als die vom Arbeitgeber gewählte Methode und daher (zwingend) vorzuziehen ist. Entgegen der Ansicht der Beklagten steht auch nicht bereits zum jetzigen Zeitpunkt fest, dass die von ihr gewählte Methode geeigneter ist als die anderen beiden genannten Methoden, um den Bruttoertrag des Schutzrechtsverkaufs für die angemessene Vergütung zu ermitteln. Es ist nicht zu verkennen, dass es im Zusammenhang mit dem Verkauf von Unternehmen oder Unternehmensteilen kaum allgemeine Erfahrungswerte geben wird, da jeder Kaufvertrag eigenen Bedingungen folgt (Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindervergütung, 4. Aufl., RL Nr. 16, Rn. 74 a.E.). Danach kommt es schon im Hinblick auf die vorrangige Wertanalyse auf die Umstände des Einzelfalles an, insbesondere auch auf die Ausgestaltung des konkreten Kaufvertrages. So verbietet sich bei der vorliegenden Konstellation bereits an dieser Stelle bestimmte Methoden von vornherein auszuschließen. Es steht auch derzeit nicht zur Entscheidung durch den Senat an, welche Methode anzuwenden ist, um die angemessene Vergütung zu ermitteln. Vielmehr ist zunächst der Kläger durch den Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung in die Lage zu versetzen, dies zu prüfen, wobei dies auch die Möglichkeit einschließt, dass der Kläger nach Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte bereits die geeignetste Methode gewählt hatte. Insbesondere kann sich herausstellen, dass sich – wie die Beklagte behauptet – aus dem Kaufvertrag nichts für die Ermittlung des Erfindungswerts ableiten lässt und eine Wertanalyse (mit vertretbarem Aufwand) nicht möglich ist. Es muss dem Kläger als Arbeitnehmer aber zunächst möglich sein, diese Angabe der Beklagten anhand des Vertrages selbst zu überprüfen. c. Vor diesem Hintergrund umfasst der Auskunftsanspruch des Klägers aufgrund der Verwendung der Erfindung im vorliegenden Fall sowohl die Informationen für eine Berechnung nach der Methode, die den Bruttoertrag aus einer hochgerechneten Lizenzanalogie ermittelt, als auch jene für eine Berechnung nach den Methoden (Wertanalyse oder Schätzung pauschaler Anteile), die auf den Kaufpreis nach Maßgabe des geschlossenen Unternehmenskaufvertrags abstellen. i. Die Beklagte hat dem Kläger danach den (Gesamt-)Kaufpreis für den verkauften Unternehmensteil zu nennen und den entsprechenden Kaufvertrag vorzulegen. Eine Ermittlung des Kaufpreisanteils aus dem Gesamtkaufpreis des geschlossenen Unternehmenskaufvertrages ist nicht möglich, ohne den Kaufpreis und die kaufpreisbildenden Faktoren, insbesondere Gegenstände des Kaufs, zu kennen. Da sich Anhaltspunkte hierfür gerade auch aus der Formulierung und Struktur des Kaufvertrages ergeben können, besteht ein Anspruch auf Auskunft über den konkreten Wortlaut und die konkrete Gestalt des Vertrages. Wenn hier von einer Vorlage des Kaufvertrages die Rede ist, so kann dieser Pflicht auch durch eine einfache Abschrift des Vertrages genügt werden; der Vorlage des Originals als Beleg, die auch der Kläger im Ergebnis nicht zu begehren scheint, bedarf es nicht. aa. Der Vorlage des Kaufvertrages steht der Datenschutz nicht entgegen. Soweit es um die personenbezogenen Daten insbesondere der von der Dritten übernommenen Arbeitnehmer geht, ist deren Kenntnis nicht erforderlich für den Kläger, um seinen Vergütungsanspruch zu beziffern und die Berechnung der Beklagten zu überprüfen. Dem hat das Landgericht indessen bereits im Tenor der angegriffenen Entscheidung dadurch Rechnung getragen, dass „personenbezogene Angaben im Kaufvertrag geschwärzt werden dürfen“. Dies wurde vom Kläger nicht angegriffen, so dass die vorzulegende Version des Kaufvertrages keine personenbezogenen Daten enthalten muss und der Anwendungsbereich der Datenschutzgrundverordnung mangels Verarbeitung personenbezogener Daten insoweit von vornherein nicht eröffnet sein dürfte. bb. Auch ein Geheimnisschutz hindert hier nicht die Vorlage des Kaufvertrages. Vor Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz hat die Beklagte einen Geheimnisschutz zwar in Bezug auf die Abnehmer, nicht aber im Hinblick auf den Unternehmenskaufvertrag geltend gemacht. Erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat sie sich in dem Schriftsatz vom 29.10.2019 auf eine Geheimhaltungsklausel mit der Dritten berufen. Dieser Vortrag muss (auch) in der Berufungsinstanz unberücksichtigt bleiben, nachdem der Kläger ihn bestritten hat. Zwar ist Vortrag, der nach Schluss der mündlichen Verhandlung geleistet wird und deshalb nach § 296a ZPO vom erstinstanzlichen Gericht unberücksichtigt geblieben ist, nicht nach § 531 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen, da er als in erster Instanz nicht vorgebracht gilt (vgl. BGH, Beschluss vom 23.09.2020 – IV ZR 74/20, Rn. 7; Beschluss vom 21.03.2013 – VII ZR 58/12, Rn. 10, juris). Vielmehr handelt es sich dabei um neuen Vortrag, dessen Zulassung an § 531 Abs. 2 ZPO zu messen ist (BGH, Urteil vom 11.01.2007 – IX ZR 31/05, Rn. 18, Beschluss vom 23.09.2020 – IV ZR 74/20, Rn. 10, juris). Im vorliegenden Fall liegen die Gründe für eine Zulassung dieses neuen Verteidigungsmittels nicht vor. Insbesondere lässt sich nicht feststellen, dass der neue Vortrag infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sei gem. § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO. Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass dieser neue Vortrag nach Schluss der mündlichen Verhandlung gem. § 296a ZPO nicht mehr vorgebracht werden konnte. Eine Frist nach § 139 Abs. 5 ZPO oder § 283 ZPO war der Beklagten für eine Erklärung nach Schluss der mündlichen Verhandlung nicht gesetzt worden. Schließlich lag auch kein Grund vor, die Verhandlung nach § 156 ZPO wiederzueröffnen. Insbesondere hatte das Landgericht weder die Hinweis- und Aufklärungspflicht gem. § 139 ZPO oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör verletzt, was gem. § 156 Abs. 2 ZPO zwingend eine Wiedereröffnung der geschlossenen Verhandlung zur Folge hätte haben müssen. Entgegen der Auffassung der Beklagten hatte das Landgericht der Beklagten – auch ohne Antrag, d.h. von Amts wegen – nicht eine Frist zur Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nach § 139 Abs. 5 ZPO zu bestimmen. Es erscheint schon zweifelhaft, ob das Landgericht überhaupt einen Hinweis im Sinne des § 139 ZPO erteilt hat. Dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 08.10.2019 (AS I 92-93) lassen sich lediglich folgende zwei Hinweise entnehmen: Zum einen, dass Bedenken bestünden, ob der Auskunftsanspruch auch im Hinblick auf Gewinne und Gestehungskosten begründet ist, und zum anderen, dass die Kammer es für möglich halte, dass im Wege eines Auskunftsanspruchs auch der Wortlaut des Unternehmenskaufvertrags beauskunftet werden müsse, gegebenenfalls der Kaufvertrag in Kopie vorzulegen sei. Bei dem Hinweis zur Vorlage des Kaufvertrages handelt es sich nicht um einen Hinweis gem. § 139 ZPO. Die Vorlage des Kaufvertrages ist bereits Gegenstand der Klage und Teil des Klageantrags, so dass die Beklagte nicht davon überrascht worden sein konnte, dass hierüber verhandelt wird. Das Gericht trifft zwar nach § 139 Abs. 2 Satz 2 ZPO eine Hinweispflicht, wenn es einen Gesichtspunkt anders beurteilt als beide Parteien. Im Umkehrschluss hieraus und angesichts des Zwecks der Hinweispflicht Überraschungsentscheidungen zu vermeiden, besteht keine Hinweispflicht, wenn das Gericht einen Gesichtspunkt, über den gestritten wird, anders beurteilt als eine Partei. Vor diesem Hintergrund stellt sich der protokollierte „Hinweis“ des Gerichts vielmehr als Aussage im Rahmen der nach § 136 Abs. 3 ZPO gebotenen erschöpfenden Erörterung der Sache denn als Hinweis nach § 139 ZPO dar. Soweit die Beklagte ausführt, dass erstmals in der mündlichen Verhandlung darauf „hingewiesen“ worden sei, dass die Kammer der „anerkannten“ Berechnungsmethode der Beklagten nicht folgt, gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend. Selbst wenn dies so ausgeführt worden sein sollte, was sich zumindest dem Protokoll nicht entnehmen lässt, wäre auch dies kein Hinweis nach § 139 ZPO, sondern ein Teil der Sacherörterung mit den Parteien. Denn gerade auch die Geeignetheit der Berechnungsmethode wurde vom Kläger schriftsätzlich angezweifelt, so dass es nach den vorstehenden Ausführungen nicht überraschend für die Beklagte sein kann, wenn das Gericht dessen Auffassung teilt. Vor diesem Hintergrund ist schon nicht ersichtlich, dass das Gericht überhaupt einen Hinweis nach § 139 ZPO erteilt hat, so dass die Voraussetzungen für die Bestimmung einer Erklärungsfrist nach § 139 Abs. 5 ZPO nicht vorlagen, d.h. diese nicht zulässig, geschweige denn geboten war. Hinzu kommt, dass § 139 Abs. 5 ZPO weiter voraussetzt, dass einer Partei eine sofortige Erklärung nicht möglich sein darf. Die Beklagte hat dem Landgericht dies nicht durch einen Antrag auf Schriftsatznachlass zu erkennen gegeben. Zwar mag es unter Umständen geboten sein, eine Erklärungsfrist gem. § 139 Abs. 5 ZPO einzuräumen oder die Verhandlung zu vertagen, wenn offensichtlich ist, dass sich die Partei in der mündlichen Verhandlung nicht abschließend erklären kann (vgl. BGH, Beschluss vom 21.01.2020 – VI ZR 346/18, Rn. 9 nwN). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Anders als in der von der Beklagten angeführten Rechtsprechung lag es für das Landgericht gerade nicht auf der Hand, dass die Beklagte sich nicht sofort erklären können würde, da die erörterten Inhalte schriftsätzlich vorbereitet wurden und eine sofortige Erklärung der Beklagten nach dem Maßstab des § 282 ZPO erwartet werden konnte. Die Vertraulichkeitsvereinbarung hinsichtlich des Inhaltes des Vertrages (Anl. CBH 2) zwischen der Dritten und der Beklagten steht der Pflicht zur Vorlage des Vertrages im Übrigen auch nicht entgegen. Zunächst ist schon nicht schlüssig dargelegt, dass die Vertraulichkeitsvereinbarung auch entgegensteht, wenn die Beklagte durch eine Entscheidung eines Gerichtes verpflichtet ist, über den Inhalt des Vertrages zu informieren. Denn die Beklagte legt lediglich einen Ausschnitt der Vereinbarung vor: Da Ziff. 25 des Vertrages die beiden Aspekte Vertraulichkeit und Pressemitteilungen umfasst und Ziff. 25.1 nur die Vertraulichkeit anspricht (also zu vermuten ist, dass die Ziff. 25.1 die Pressemitteilungen betrifft), kann die Ordnungsziffer 25.1.1 nur so verstanden werden, dass dieser Regelung auf Seiten 110 wohl noch weitere Regelungen zur Vertraulichkeit nachfolgen. Da Vertraulichkeitsvereinbarungen jedenfalls zum Teil Ausnahmen für Auskunftspflichten vorsehen, die auf dem Gesetz oder einer Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde beruhen (so bspw. das Muster einer Vertraulichkeitsvereinbarung im Beck’schen Formularbuch Zivil-, Wirtschafts- und Unternehmensrecht, Deutsch-Englisch, Teil R, Ziff. I oder das Muster im Münchener Vertragshandbuch Wirtschaftsrecht I, 8. Aufl., Ziff. I.2) ist nicht auszuschließen, dass auch der vorliegende Vertrag in den Ziff. 25.1.2 ff. derartige Ausnahmen vorsieht. Eine ausschnittsweise Vorlage einer Vertraulichkeitsvereinbarung stellt insoweit keinen schlüssigen Vortrag dar. Selbst wenn sich die Beklagte der Dritten ausnahmslos zur Vertraulichkeit verpflichtet haben sollte, stünde diese Vereinbarung nicht der Vorlage des Vertrages entgegen. Eine vertragliche Vereinbarung des Arbeitgebers mit einem Dritten wirkt lediglich inter partes und vermag die Auskunftsrechte des Arbeitnehmererfinders, die ihm gesetzlich zustehen, nicht konstitutiv einzuschränken. Allerdings wird der Auskunftsanspruch aus Treu und Glauben durch die Zumutbarkeit der Information für den Arbeitgeber beschränkt (s.o.). Geheimhaltungspflichten des Arbeitgebers gegenüber Dritten sind im Rahmen der Abwägung zwischen Zumutbarkeit der Auskunft für den Arbeitgeber einerseits und Erforderlichkeit der Auskunft für den Arbeitnehmer andererseits einzustellen. Unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen stellt sich die Vorlage des Vertrages im vorliegenden Fall im Ergebnis nicht als unzumutbar für den Arbeitgeber dar. Wie ausgeführt, kann der Kläger ohne Vorlage des Vertrages nicht prüfen, ob die Methode, die die Beklagte gewählt hat, tatsächlich geeignet ist, um eine angemessene Vergütung zu ermitteln. Um die Erfüllung seines Anspruchs auf eine angemessene Vergütung nach § 9 Abs. 1 ArbNErfG wirksam überwachen zu können, ist er nach den Umständen des vorliegenden Falles auf die Vorlage des Vertrages angewiesen. Der Senat geht weiter davon aus, dass weite Teile des Unternehmenskaufvertrags nicht als vertrauliche Informationen von der Auskunft ausgenommen werden können, da sie Aufschluss über die Gegenstände des Kaufvertrages und die weiteren kaufpreisbildenden Faktoren sowie die Verteilung des Kaufpreises auf die Vermögensgegenstände des Vertrages geben können. Nachdem die Beklagte sich pauschal auf ein Geheimhaltungsbedürfnis hinsichtlich des Vertrages berufen hat, kann der Senat insoweit keine differenzierte Feststellung treffen, sondern – abgesehen von den Schwärzungen der personenbezogenen Angaben – nur die Vorlage des gesamten Vertrages zum Gegenstand der Entscheidung machen. Dabei muss auf der Seite der Beklagten berücksichtigt werden, dass sie bei der Vertragsgestaltung Einfluss darauf hätte nehmen können, einen gesonderten Kaufpreis für die gegenständlichen oder alle Schutzrechte auszuweisen, um eine umfassende Information über den Vertragsinhalt von vornherein zu vermeiden. Aus welchen Gründen dies nicht geschehen ist, bedarf hier keiner weiteren Aufklärung. Entscheidend ist, dass die Beklagte selbst im Rahmen ihrer unternehmerischen Freiheit die Situation geschaffen hat, aus der sie nun die Unzumutbarkeit der Auskunft ableitet, während der Kläger hieran nicht beteiligt war. Außerdem wäre es der Beklagten möglich gewesen, mit dem Kläger eine Vereinbarung über die Arbeitnehmervergütung für die Verwendung der Erfindung durch Verkauf zu suchen und zu schließen, während der Kläger vor dem Schreiben der Beklagten vom #3 nicht einmal Kenntnis von der Änderung der Verwendung hatte. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Vorlage des Vertrages an den Kläger kein besonderes Missbrauchsrisiko birgt. Der Kläger tritt nicht als Wettbewerber für einen Konkurrenten der Beklagten auf, sondern ist ein im Ruhestand befindlicher ehemaliger Arbeitnehmer der Beklagten, den auch ohne gesonderte vertragliche Vereinbarung Treuepflichten auch post contractum finitum treffen (vgl. BAG, Urteil vom 25.06.1964 – 2 AZR 135/63, Rn. 25). Die Aufnahme eines Wirtschaftsprüfervorbehaltes in den Tenor der Entscheidung kommt aus den vorstehend genannten Gründen nicht in Betracht. Die Einräumung des Wirtschaftsprüfervorbehalts setzt eine Abwägung der beiderseitigen Interessen voraus (BGH, Beschluss vom 13.02.1981 – I ZR 111/78 – Wirtschaftsprüfervorbehalt). In diese Abwägung muss auch einfließen, dass dadurch die Prozessführung der Partei, die Auskunft zur Vorbereitung weiterer Ansprüche begehrt, beeinträchtigt wird. Sie kann, wenn ihr eine Auskunft nur unter einem Wirtschaftsprüfervorbehalt zugesprochen wurde, die Entscheidung über ihr weiteres prozessuales Vorgehen nicht mehr auf eine umfassende eigene Kenntnis des Sachverhalts stützen, sondern ist teilweise auf ihr nur von Dritten zugänglich gemachte Kenntnisse angewiesen. Das braucht der Anspruchsberechtigte nur dann hinzunehmen, wenn seinem Anspruch deutlich höhergewichtige Belange auf Seiten des Auskunftspflichtigen gegenüberstehen (BGH, Beschluss vom 08.01.1999 – I ZR 299/98, Rn. 16, juris). Dies ist von dem Auskunftsverpflichteten darzulegen (BGH, Beschluss vom 13.02.1981 – I ZR 111/78 – Wirtschaftsprüfervorbehalt). Die Beklagte hat derartige Umstände nicht dargelegt. In dem Schriftsatz vom 29.10.2019 (S. 4 = AS I 99) nach Schluss der mündlichen Verhandlung spricht sie den Wirtschaftsprüfervorbehalt erstmals an und meint, dass dieser schon dann gerechtfertigt sei, wenn der Arbeitgeber einwende, dass er ein Betriebsgeheimnis offenbaren müsse. Zuvor hatte sie lediglich dargelegt, dass der Vertrag eine Vielzahl an Informationen zu den veräußerten „Assets“ enthalte. Allein die Einwendung, es lägen Betriebsgeheimnisse vor, reicht aber nicht aus, um in der Abwägung der widerstreitenden Interessen die Aufnahme eines Wirtschaftsprüfervorbehaltes zu begründen. Die Beklagte hat weder dargelegt, dass durch eine Vorlage des Kaufvertrages an den im Ruhestand befindlichen Kläger eine Gefahr der treuwidrigen Nutzung der erlangten Informationen im Wettbewerb begründen würde, noch sonstige Umstände, die dafür sprächen ihre Belange deutlich höher zu gewichten als die Belange des Klägers. ii. Die Beklagte hat dem Kläger Auskunft über die im Tenor genannten Informationen insbesondere über die Herstellungsmengen und -zeiten und die Abnehmer zu erteilen und hierzu für den Zeitraum ab dem #13 Rechnung zu legen. aa. Zunächst ist festzuhalten, dass dieser Anspruch in erster Linie nicht – wie die Beklagte meint – auf eine Überprüfung der Vergütung nach der Lizenzanalogie für die Eigennutzung der Erfindungen für den Zeitraum bis zur Verwertung der Erfindungen durch den Unternehmensverkauf gestützt ist. Ob dem Kläger insoweit – auch unabhängig von dem Verkauf der Schutzrechte – ein Anspruch zustünde, bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls für die Ermittlung des Erfindungswertes durch den Verkauf der Schutzrechte nach der Methode, auf die sich die Beklagte beruft, steht dem Kläger ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung gegen die Beklagte zu, um diesen überprüfen zu können. Denn gerade für eine Hochrechnung nach der Lizenzanalogie ist der Kläger auf aktuelle Angaben hierzu angewiesen. Er muss sich jedenfalls bei einer Änderung der Verwendung seiner Vergütung wie hier als Folge einer Änderung der Nutzungsart der Erfindung nicht auf die bislang gemachten Angaben nach der Lizenzanalogie verweisen lassen; zumal diese neue und geänderte Berechnung des Erfindungswertes abschließend sein soll. bb. Die Klägerin hat dabei auch Anspruch auf Angabe der Herstellungsmengen und -zeiten. Es ist zwar richtig, dass über das für den Vergütungsanspruch interessante Produktionsvolumen sowohl durch die Liefer- als auch die Herstellungsmengen Auskunft erteilt werden kann und deshalb fraglich sein kann, inwieweit die Auskunft über beide Bereiche erforderlich ist. Durch Angabe von Herstellungs- und Lieferdaten wird dem Arbeitnehmer eine gewisse Plausibilitätskontrolle ermöglicht (BGH, Urteil vom 17.11.2009 – X ZR 60/07 – Türinnenverstärkung, Rn. 44, juris). Entgegen der Ansicht der Beklagten ist eine solche Plausibilitätskontrolle nicht nur in dem Fall anzuerkennen, in dem der Arbeitgeber seiner gesetzlichen Verpflichtung, die Vergütung festzusetzen (§ 12 Abs. 3 ArbErfG) über sehr lange Zeiträume nicht nachgekommen ist. Zwar beruht die von der Beklagten angeführte Entscheidung (BGH, Urteil vom 17.11.2009 – X ZR 60/07 – Türinnenverstärkung, Rn. 44) auf dieser Fallkonstellation. Die Erforderlichkeit der Angabe von Herstellungsdaten ist jedoch nicht auf diesen Fall beschränkt. Nach dem Zweck der Angabe der Herstellungs- und Lieferdaten besteht eine Pflicht zur Auskunft hierüber vielmehr immer dann, wenn für den Arbeitnehmererfinder Anlass für Plausibilitätskontrollen besteht. Ein solcher Anlass besteht im vorliegenden Fall darin, dass die Vergütung aufgrund der geänderten Umstände, die durch den Verkauf der Schutzrechte eingetreten sind, neu berechnet werden muss. Für den Arbeitnehmererfinder besteht dann hinreichender Anlass sich der Grundlagen, auf die die abschließende Bewertung seines Vergütungsanspruchs gestützt wird, zu versichern; dies gilt umso mehr, wenn der Arbeitgeber den Grund für die Änderung und den exakten Modus der Neuberechnung – wie hier mit Schreiben vom #3 (Anl K 4) – zunächst nicht offenlegt. Ob für den Kläger ein solcher Anlass für eine Plausibilitätskontrolle und damit auch ein Anspruch auf Auskunft über die Herstellungsdaten bestanden hätte, wenn es nicht zu der Verwertung der Erfindung durch den Verkauf gekommen wäre, bedarf hier keiner Entscheidung. cc. Der Anspruch des Klägers umfasst hinsichtlich des Umsatzes, einschließlich der Daten zu Herstellung und Lieferung, auch eine Rechnungslegung durch die Beklagte. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass der Anspruch auf Auskunft einen anderen Inhalt hat als der Anspruch auf Rechnungslegung. Die Pflicht, Rechnung zu legen (§ 259 BGB), geht über die Auskunftspflicht hinaus und erfordert eine geordnete Aufstellung der Einnahmen und - soweit erforderlich - der Ausgaben. So genügt die bloße Mitteilung von Jahresumsätzen mit bestimmten Produkten, der Rechnungslegungs- und Auskunftspflicht nicht. Vielmehr sind die genannten Pflichten erst erfüllt, wenn der Arbeitgeber eine sachlich und zeitlich geordnete Aufstellung vornimmt, aus der sich ergibt, wie es zu den mitgeteilten Jahresumsätzen gekommen ist und in der die erzielten Umsätze aufgeschlüsselt nach Produkten, Inland und Ausland sowie Lizenzeinnahmen oder sonstigen Vermögensvorteilen mitgeteilt werden (BGH, Urteil vom 17.11.2009 – X ZR 60/07 – Türinnenverstärkung, Rn. 14, juris mwN). Der wesentliche Unterschied zwischen einer bloßen Auskunft und einer Rechnungslegung besteht in der Darstellung der Informationen, die bei der Rechnungslegung in einer geordneten Aufstellung erfolgen muss (vgl. Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindervergütung, 6. Aufl., RL § 12, Rn. 277). Richtet sich die Vergütung – wie nach der (hochgerechneten) Lizenzanalogie – nach dem Umsatz so ist dem Arbeitnehmer nicht mit irgendeiner Form der Mitteilung der Umsatzzahlen (einschließlich Herstellungs- und Lieferdaten, s.o.) gedient. Um den Zweck der Auskunft erfüllen zu können, ihn in die Lage zu versetzen, anhand dieser Informationen die Berechnung der Vergütung nachzuvollziehen und überprüfen oder die Vergütung (erstmals) beziffern zu können, müssen ihm diese Informationen in einer geordneten Form übermittelt werden. An weitere Voraussetzungen ist der Rechnungslegungsanspruch des Arbeitnehmererfinders hinsichtlich dieser Informationen nicht geknüpft. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob Grund zu der Annahme besteht, dass der Arbeitgeber seine Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt hat, so dass eine vom Arbeitgeber verursachte Situation wachsenden Misstrauens besteht (so die Schiedsstelle nach § 29 ArbNErfG in den Einigungsvorschlägen vom 10.03.2016 (Arb.Erf. 23/12), vom 15.09.2016 (Arb.Erf. 63/14) und vom 06.05.2010 (Arb.Erf. 46/08, LS 6, jeweils abrufbar über www.dpma.de). Der Anspruch auf Rechnungslegung – soweit nicht vertraglich oder gesetzlich geregelt – leitet sich aus dem Grundgedanken ab, dass rechenschaftspflichtig ist, wer fremde Angelegenheiten oder jedenfalls solche Angelegenheiten besorgt, die zugleich fremde sind. Sie besteht bei jedem Rechtsverhältnis, dessen Wesen es mit sich bringt, dass der Berechtigte entschuldbarerweise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen, der Verpflichtete hingegen in der Lage ist, unschwer solche Auskünfte zu erteilen (std. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 28.10.1953 – II ZR 149/52 –, Rn. 23, juris). Damit entsprechen die Voraussetzungen an einen Anspruch auf Rechnungslegung im Wesentlichen denen an eine Auskunft nach Treu und Glauben (dazu s.o.). An ein etwaiges „Misstrauen“ zwischen Anspruchsberechtigten und -verpflichteten ist die Rechnungslegung nicht geknüpft. Dies ergibt sich – entgegen der Ansicht der Schiedsstelle in den Einigungsvorschlägen vom 10.03.2016 (Arb.Erf. 23/12) und vom 15.09.2016 (Arb.Erf. 63/14) – auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.11.2009 (X ZR 137/07 – Türinnenverstärkung). Darin stellt der Bundesgerichtshof lediglich im Hinblick auf die spezifische Angabe von Herstell- und Lieferdaten auf die Erforderlichkeit einer Plausibilitätskontrolle aufgrund Misstrauens zwischen den Parteien, nicht jedoch als allgemeine Voraussetzung eines Anspruchs auf Rechnungslegung ab. Die Annahme, bereits der Anspruch auf Rechnungslegung setze voraus, dass Grund zu der Annahme besteht, dass der Arbeitgeber seine Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt hat, vermengt zudem unzulässig die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Rechnungslegung nach § 259 Abs. 1 BGB mit den Voraussetzungen für eine eidesstattliche Versicherung der gemachten Angaben nach § 259 Abs. 2 BGB. Tatsächlich besteht in erster Stufe ein Anspruch auf Rechnungslegung allein aufgrund der im Wesentlichen identischen Voraussetzungen wie bei einem Auskunftsanspruch und aufbauend hierauf kann auf zweiter Stufe ein Anspruch bestehen, dass der Gegner die in Erfüllung des Anspruchs nach § 259 Abs. 1 BGB gemachten Angaben eidesstattlich versichert, wenn die Voraussetzungen des § 259 Abs. 2 BGB vorliegen, d.h. Grund zu der Annahme besteht, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind. dd. Der Einwand der Beklagten, ihr sei eine Rechnungslegung unmöglich, da die diesbezüglichen Geschäftsunterlagen bei ihr nicht mehr verfügbar seien, sondern der Dritten bei Erwerb des Unternehmensteils übergeben worden seien, steht dem Anspruch des Klägers nicht entgegen. Zum einen ist dieser Vortrag, wonach die Beklagte der Dritten die für die Erstellung der Rechnungslegung erforderlichen Unterlagen übergeben habe, erstmals in der Berufungsinstanz gehalten worden und damit neu. Der Kläger hat ihn in der Berufungserwiderung ausdrücklich bestritten. Der Vortrag wäre danach nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 531 Abs. 2 ZPO vorläge. Die Beklagte hat hierzu weder Umstände vorgetragen noch sind solche ersichtlich. Insbesondere wäre es der Beklagten im Hinblick auf den Zulassungsgrund des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO bei ordnungsgemäßer Prozessführung nach Maßstab des § 282 ZPO in erster Instanz bereits nach Erhalt der Klage möglich gewesen festzustellen, dass sie gar nicht über die erforderlichen Unterlagen verfügt, um den Anspruch auf Rechnungslegung erfüllen zu können. Zum anderen ist dieser Vortrag schon nicht schlüssig. Objektive Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB scheidet aus, da die Rechnungslegung anhand der Unterlagen erstellt werden könnte. Doch auch eine subjektive Unmöglichkeit gem. § 275 Abs. 1 BGB hat die Beklagte nicht schlüssig dargelegt. § 275 Abs. 1 BGB greift nur ein, wenn der Schuldner auch zur Beschaffung oder Wiederbeschaffung nicht in der Lage ist; erfordert dies unverhältnismäßige Aufwendungen, ist nicht Abs. 1, sondern Abs. 2 einschlägig (BeckOK BGB/Lorenz, Stand: 01.05.2021, BGB, § 275, Rn. 45; vgl. BGH Urteil vom 21.01.2015 – VIII ZR 51/14, Rn. 25; Urteil vom 16.12.1952 – I ZR 29/52, Rn. 20; RG, Urteil vom 11.11-1922 – I 674/21 = RGZ 105, 349 [351]). So ist die Erfüllung eines Auskunftsanspruchs nicht bereits deswegen subjektiv unmöglich im Sinne von § 275 Abs. 1 BGB, weil der Verpflichtete selbst die erforderlichen Kenntnisse nicht (mehr) besitzt, sondern sich diese erst von anderen Unternehmen beschaffen muss (vgl. BAG, Beschluss vom 29.06.2004 – 1 ABR 32/99, Rn. 42, juris). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte noch nicht einmal vorgetragen, dass ihr eine Beschaffung der Unterlagen nicht möglich gewesen sei, nachdem sie die Dritte um Überlassung der Unterlagen zum Zweck der Rechnungslegung gebeten und diese die Herausgabe verweigert habe. Geht aus einem Vortrag – wie hier – schon nicht hervor, dass sich der Verpflichtete um die Beschaffung der für die Rechnungslegung erforderlichen Unterlagen vergeblich bemüht hat, so muss der Frage, ob die Dritte, von der man mangels Vortrags nicht weiß, ob sie die (zeitweise) Überlassung überhaupt verweigert, hierzu rechtlich verpflichtet war, nicht nachgegangen werden. Für einen unverhältnismäßigen Aufwand nach § 275 Abs. 2 BGB ist nichts ersichtlich. Ob sich die Rechnungslegung – wie der Kläger meint – auch anhand der Geschäftsbücher der Beklagten selbst erstellen ließe, so dass die Übergabe von Unterlagen an die Dritte von vornherein nicht zur Unmöglichkeit der Rechnungslegung führen könnte, kann vor diesem Hintergrund dahingestellt bleiben. ee. Weder der Geheimnis- noch der Datenschutz steht einer Auskunft und Rechnungslegung über die Abnehmer entgegen. Soweit sich die Beklagte auf das Geschäftsgeheimnisgesetz und die Richtlinie (EU) 2016/943 vom 08.06.2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtwidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung beruft, mag es sich bei den Abnehmern um ein Geschäftsgeheimnis im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG handeln. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, da die Offenlegung gem. § 3 Abs. 2 GeschGehG durch den hier zugesprochenen Anspruch auf Auskunft über die Abnehmer gestattet ist, den das Gesetz in § 242 BGB nach Treu und Glauben vorsieht. Soweit es der Beklagten darum geht, dass die Besteller selbst ein schutzwürdiges Interesse an Geheimhaltung ihrer Eigenschaft als Abnehmer und der abgenommenen Mengen haben könnten, ist zudem zu berücksichtigen, dass jeder Besteller weiß, dass eine Vertragsabwicklung im Rahmen eines arbeitsteiligen Produktionsprozesses dazu führt, dass Informationen aus seinem Bereich an die Mitarbeiter seines Vertragspartners gelangen, die den Bestell- und Produktionsvorgang bearbeiten. Es besteht kein Grund, solche Mitarbeiter der Beklagten von derartigen Informationen auszuschließen, die einen Anspruch auf Arbeitnehmererfindervergütung und Rechnungslegung haben (BGH, Urteil vom 13.11.1997 – X ZR 6/96 – Spulkopf, Rn. 59, juris). Auch der Datenschutz steht einer Nennung der Abnehmer nicht entgegen. Es kann dahingestellt bleiben, ob es bei einer Benennung der Abnehmer überhaupt personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO verarbeitet werden. Diese Informationen müssen sich nämlich auf „natürliche Personen“ beziehen. Selbst wenn sich unter den Abnehmern der Beklagten nicht nur juristische, sondern auch natürliche Personen befinden sollten – was die Beklagte nicht dargelegt hat – so ist die Verarbeitung zulässig gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DSGVO. Danach ist die Verarbeitung rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. Erkennt ein Gericht auf gesetzlicher Grundlage einen Auskunftsanspruch zu, so sind diese Voraussetzungen – wie auch im vorliegenden Fall – regelmäßig erfüllt (vgl. OLG München, Teilurteil vom 24.10.2018 – 3 U 1551/17, Rn. 30). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe, die Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO zuzulassen, liegen nicht vor.