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Entscheidung

V ZR 87/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:171219BVZR87
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:171219BVZR87.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 87/19 vom 17. Dezember 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 7. November 2019 wird zurückgewiesen. Gründe: Es kann dahinstehen, ob die Anhörungsrüge den Darlegungsanforderun- gen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO genügt. Sie ist jedenfalls unbegründet, denn der Senat hat das als übergangen gerügte Vorbringen aus der Nichtzulas- sungsbeschwerde zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung erwo- gen, aber aus Rechtsgründen für unerheblich erachtet. Dass er in entsprechen- der Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO von einer Begründung abgesehen hat, verletzt den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht. Über den Umweg einer Anhörungsrüge kann die Partei die Mittei- lung einer Begründung nicht erzwingen (vgl. Senat, Beschluss vom 11. April 2013 - V ZA 30/12, juris Rn. 1; Beschluss vom 13. Juni 2017 - V ZR 277/16, juris Rn. 1). Soweit der Kläger geltend macht, das Berufungsgericht hätte den von ihm angebotenen Beweis auf Vernehmung des Zeugen W. und des Ma- lers für die Behauptung erheben müssen, dass die Feuchtigkeit mit dem Strei- chen der Wände im Mai/Juni 2013 offensichtlich geworden sei, sie seitdem un- 1 2 - 3 - verändert vorliege und mit der Zeit eher schlimmer werde, handelt es sich um einen Gesichtspunkt, der mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht vorgebracht worden ist. Darauf kann die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO nicht gestützt werden. Stresemann Schmidt-Räntsch Kazele Haberkamp Hamdorf Vorinstanzen: LG Itzehoe, Entscheidung vom 07.03.2018 - 6 O 1/17 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 29.03.2019 - 1 U 27/18 -