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Entscheidung

V ZA 30/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZA 30/12 vom 11. April 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. April 2013 durch die Vor- sitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterin Dr. Brückner beschlossen: Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung der Beklagten ge- gen den Beschluss des Senats vom 7. März 2013 werden zurück- gewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Der Beschluss, mit dem der Senat Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. September 2012 versagt hat, ist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2, § 567 ZPO unanfechtbar. Unan- fechtbare Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedürfen keiner Begründung (vgl. BVerfGE 50, 287, 289 f.; Senat, Beschluss vom 19. Mai 2011 - V ZA 35/10, WuM 2011, 485); dass der Senat von einer solchen Begründung abgesehen hat, verletzt den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs daher nicht. Im Übrigen hätte der Senat auch bei Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde im Hauptsacheverfahren zu einer Begründung seiner Entscheidung keinen Anlass gehabt, weil eine ein- gehende Begründung nicht geeignet gewesen wäre, zur Klärung der Voraus- setzungen beizutragen, unter denen die Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Über den Umweg einer Anhörungsrüge kann die Partei die Mittei- 1 - 3 - lung einer Begründung nicht erzwingen (Senat, Beschluss vom 19. Mai 2011 - V ZA 35/10, aaO; BGH, Beschluss vom 25. April 2006 - IV ZA 23/05, juris). Im Verfahren über die Gewährung von Prozesskostenhilfe und eine daran an- schließende Anhörungsrüge können sich weitergehende Pflichten nicht erge- ben. Unbeschadet dessen hat der Senat die von der Beklagten gegen das Be- rufungsurteil erhobenen Rügen sämtlich geprüft und für nicht durchgreifend er- achtet. Aus diesem Grund hat die Anhörungsrüge auch als Gegenvorstellung keinen Erfolg. Stresemann Lemke Schmidt-Räntsch Roth Brückner Vorinstanzen: LG München II, Entscheidung vom 26.04.2012 - 5 O 4308/09 - OLG München, Entscheidung vom 18.07.2012 - 8 U 2279/12 - 2 3