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Entscheidung

3 StR 422/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:111219B3STR422
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:111219B3STR422.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 422/19 vom 11. Dezember 2019 in dem Sicherungsverfahren gegen wegen gefährlicher Körperverletzung Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Dezember 2019 einstimmig be- schlossen: Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 16. April 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat: Für die vom Generalbundesanwalt ferner beantragte Einstellung des Verfah- rens in den Fällen 7, 9 und 11 der Antragsschrift vom 31. Oktober 2014 gemäß § 154 Abs. 2 StPO ist der Senat nicht zuständig, weil sich das Landgericht in seinem Urteil nicht mit den betreffenden Taten befasst hat (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Novem- ber 1993 - 4 StR 629/93, BGHR StPO § 352 Abs. 1 Prüfungsumfang 4; Meyer- Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 353 Rn. 2). Die Sache ist deshalb insoweit noch dort anhängig. Schäfer Gericke Spaniol Tiemann Anstötz