Entscheidung
XIII ZB 47/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:101219BXIIIZB47
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:101219BXIIIZB47.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XIII ZB 47/19 vom 10. Dezember 2019 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, den Richter Prof. Dr. Kirchhoff und die Richterinnen Dr. Hohoff, Dr. Picker und Dr. Linder beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 4. Oktober 2018 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. Gründe: Die angefochtene Entscheidung hält der Nachprüfung im Rechtsbe- schwerdeverfahren in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Die Feststellung, dem Betroffenen sei die Abschiebung angedroht wor- den, ist nicht verfahrensfehlerfrei getroffen worden. Das Beschwerdegericht hat angenommen, das Schreiben der beteiligten Behörde vom 7. September 2017, das eine Ankündigung der Abschiebung enthält, sei dem Betroffenen gegen Postzustellungsurkunde zugestellt worden. Dies greift die Rechtsbeschwerde mit Erfolg an. Die vom Beschwerdegericht in Bezug genommene Postzustel- lungsurkunde belegt lediglich drei erfolglose Zustellungsversuche; eine erfolgte 1 2 - 3 - Zustellung durch Niederlegung oder in anderer Weise wird entgegen den Aus- führungen des Beschwerdegerichts nicht beurkundet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. April 2016 enthält zwar ebenfalls eine Abschiebungsandrohung. Dass dieser Bescheid an den Betroffenen zugestellt worden ist oder als zugestellt gilt, ist jedoch ebenfalls nicht festgestellt. In der Abschlussmitteilung des BAMF vom 7. Mai 2016 wird als Zustellungsdatum der 30. Oktober 2015 angegeben, was offensichtlich unzutreffend und auch nicht ohne weiteres durch einen Schreib- fehler zu erklären ist. 3 - 4 - Die übrigen Rügen der Rechtsbeschwerde greifen nicht durch; von einer Begründung wird insoweit abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Bei seiner erneu- ten Entscheidung wird das Beschwerdegericht gegebenenfalls zu berücksichti- gen haben, dass dem Antragsteller anteilig Kosten in dem Umfang aufzuerle- gen sind, in dem die Haftanordnung durch das Beschwerdegericht aufgehoben worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2011 - V ZB 211/10, juris Rn. 14). Meier-Beck Kirchhoff Hohoff Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Picker ist erkrankt und kann deshalb nicht unterschreiben. Meier-Beck Linder Vorinstanzen: AG Wuppertal, Entscheidung vom 23.08.2018 - 802 XIV (B) 21/18 - LG Wuppertal, Entscheidung vom 04.10.2018 - 9 T 161/18 - 4