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Beschluss

802 XIV (B) 21/18

Amtsgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGW:2018:0823.802XIV.B21.18.00
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Tenor

wird gegen den Betroffenen Sicherungshaft bis zum 23. November 2018 einschließlich angeordnet.

Die Entscheidung ist sofort wirksam.

Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Dolmetscher-kosten.

Entscheidungsgründe
wird gegen den Betroffenen Sicherungshaft bis zum 23. November 2018 einschließlich angeordnet. Die Entscheidung ist sofort wirksam. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Dolmetscher-kosten. G r ü n d e : I. Die Ausländerbehörde der Stadt Wuppertal (Ausländerbehörde) hat beantragt, gegen den Betroffenen gemäß § 62 Absatz 3 AufenthG Sicherungshaft für die Dauer von drei Monaten anzuordnen. Der Antrag ist dem Betroffenen vor der Anhörung ausgehändigt und vollständig übersetzt worden. Das Gericht hat – unter Hinzuziehung einer Dolmetscherin – den Betroffenen persönlich angehört. Die Ausländerbehörde hat ihre Akte dem Gericht bei der Anhörung vorgelegt. Kopien der Aktenteile, die für die Entscheidung bedeutsam sind, sind mit dem Antrag bereits eingereicht bzw. aus der Akte der Ausländerbehörde gefertigt und zur Akte genommen worden. Seiner Entscheidung hat das Gericht folgenden Sachverhalt zu Grunde gelegt: Der Betroffene reiste im April 2015 nach Deutschland ein und stellte am 11. Mai 2015 einen Asylantrag. Die Bezirksregierung Arnsberg wies ihn am 18. Mai 2015 der Stadt Wuppertal zu. Mit Bescheid vom 8. April 2016 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag ab, forderte den Betroffenen auf, Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, drohte für den Fall, dass er diese Aufforderung nicht befolge, seine Abschiebung nach Marokko an und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Absatz 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Der Bescheid wurde am 23. April 2016 bestandskräftig. Der Betroffene wurde am 6. Februar 2017 u. a. in arabischer Sprache schriftlich belehrt, dass er jeden Aufenthaltswechsel von mehr als drei Tagen der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen habe und bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung die Anordnung von Abschiebungshaft drohe. Anlässlich der Abnahme von Fingerabdrücken für die Beschaffung eines Passersatzpapieres bei der Polizei Wuppertal am 11. April 2017 wurde bei dem Betroffenen ein gestohlenes Smartphone aufgefunden und sichergestellt. Auf Anfrage der Ausländerbehörde teilte die Staatsanwalt-schaft Wuppertal am 2. August 2017 mit, dass sie keine Bedenken gegen die vorgesehene Abschiebung des Betroffenen habe. Nachdem die Ausländerbehörde von marokkanischen Behörden die Zusage der Ausstellung eines Passersatzpapieres erlangt hatte, kündigte sie dem Betroffenen mit Schreiben vom 7. September 2017 seine Abschiebung an. Seitdem sprach der Betroffene bei der Ausländerbehörde nicht mehr vor und erhielt er ab Oktober 2017 auch keine Sozialleistungen mehr. In der ihm zugewiesenen Unterkunft G-Straße in Wuppertal hielt er sich spätestens ab dem 6. November 2017 nicht mehr auf und wurde deshalb im Dezember 2017 nach unbekannt abgemeldet. Am 22. August 2018 wurde er von Polizeibeamten in Wuppertal angetroffen und festgenommen. Nach Auskunft der Zentralstelle für Flugabschiebungen werden für die beabsichtigte Rückführung mit Sicherheitsbegleitung bis zu 12 Wochen benötigt. II. 1. Der Antrag der Ausländerbehörde ist zulässig. a) Die Ausländerbehörde ist nach § 71 Absatz 1 Satz 1 AufenthG sachlich und nach § 3 Absatz 1 Nummer 3. VwVfG NRW örtlich zuständig, den Antrag zu stellen, da der Betroffene am 18. Mai 2015 der Stadt Wuppertal zugewiesen wurde. b) Der Antrag genügt den in § 417 Absatz 2 Satz 2 FamFG genannten Anforderungen. Die Ausländerbehörde hat die Art der beantragten Haft mit Sicherungshaft genau bezeichnet. Sie hat angegeben, warum der Betroffene zur Ausreise vollziehbar verpflichtet sein soll. Sie hat u. a. den Haftgrund nach § 62 Absatz 3 Nummer 2. AufenthG genau angegeben und näher ausgeführt, warum er gegeben sein soll. Sie hat konkret dargelegt, warum Haft von der beantragten Dauer erforderlich, andererseits die Abschiebung bis zum Ablauf dieser Haft aber auch durchführbar sein soll. Sie hat angegeben, welche einzelnen Maßnahmen zur Durchführung der Abschiebung ergriffen werden müssen und wieviel Zeit sie voraussichtlich in Anspruch nehmen werden. Weiterhin hat sie dargelegt, dass die Staatsanwaltschaft Wuppertal ihr Einvernehmen mit der Abschiebung – soweit dieses erforderlich ist – erteilt hat. 2. Der Antrag ist auch begründet. a) Der Betroffene ist gemäß den §§ 50 Absatz 1, 58 Absatz 2 AufenthG zur Ausreise vollziehbar verpflichtet, da er mit der Ablehnung seines Asylantrages keinen Aufenthaltstitel mehr besitzt und mit Eintreten der Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung diese Ausreisepflicht vollziehbar geworden ist. b) Über die Rückkehr des Betroffenen ist bereits im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge entschieden worden; es hat eine Abschiebungsandrohung erlassen. c) Was den Verdacht des Diebstahls oder der Hehlerei hinsichtlich des gestohlenen Smartphones angeht, hat die Staatsanwaltschaft Wuppertal ihr Einverständnis mit der Abschiebung des Betroffenen erklärt. Im Übrigen bedarf es eines Einvernehmens einer Staatsanwaltschaft mit der Abschiebung gemäß § 72 Absatz 4 AufenthG nicht, da gegen den Betroffenen lediglich nur noch der Verdacht eines Vergehens nach § 95 AufenthG besteht. d) Es liegt der Haftgrund des § 62 Absatz 3 Nummer 2. AufenthG vor: Nach Ablauf der ihm im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge gesetzten Ausreisefrist hat der Betroffene seinen Aufenthaltsort für mehr als drei Tage gewechselt, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist, obwohl er auf seine Verpflichtung zur vorherigen Mitteilung eines solchen Aufenthaltswechsels und auf die möglichen Folgen einer Verletzung dieser Verpflichtung am 6. Februar 2017 u. a. in arabischer Sprache hingewiesen worden ist. In der ihm zugewiesenen Unterkunft hielt er sich spätestens ab dem 6. November 2017 nicht mehr auf. e) Es bedarf der Haft. Ihr Zweck kann durch ein milderes, ebenfalls ausreichendes anderes Mittel nicht erreicht werden. Angesichts der Verletzung der Anzeigepflicht und des Verhaltens des Betroffenen vor seiner Festnahme – er hat sich seit bei der Ausländerbehörde nicht mehr gemeldet aus Angst, abgeschoben zu werden - ist sicher davon auszugehen, dass der Betroffene bei einer Freilassung umgehend untertauchen und Weisungen – etwa die, sich zur Abschiebung bereit zu halten – nicht befolgen würde. f) Die angeordnete Dauer der Haft ist erforderlich, aber auch ausreichend, um die Abschiebung durchführen zu können. Nach Auskunft der Zentralstelle für Flugabschiebungen werden für eine Rückführung mit Sicherheitsbegleitung bis zu zwölf Wochen benötigt. Zudem ist gerichtsbekannt, dass selbst im Hinblick darauf, dass Rückführungen inhaftierter Betroffener bevor-zugt behandelt werden, eine genauere Eingrenzung des für diese bevorzugte Rückführung benötigten Zeitraumes nicht erfolgen. g) Die Haft ist schließlich auch verhältnismäßig. Insbesondere hat die Ausländerbehörde nicht gegen das Beschleunigungsgebot verstoßen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Absatz 1 FamFG. Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, und zwar innerhalb einer Frist von einem Monat ab dem Datum dieses Beschlusses. Die Beschwerde ist beim Amtsgericht Wuppertal, Eiland 4, 42103 Wuppertal, oder bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die Haft vollzogen wird, einzulegen und zwar in deutscher Sprache schriftlich oder zu Niederschrift der Geschäftsstelle. Die Beschwerde muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen und die ausdrückliche Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterschreiben.