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Entscheidung

X ZB 6/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:281119BXZB6
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:281119BXZB6.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 6/19 vom 28. November 2019 in der Rechtsbeschwerdesache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2019 durch die Richter Dr. Bacher, Dr. Grabinski, Hoffmann und Dr. Deichfuß sowie die Richterin Dr. Marx beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. Gründe: I. Der Kläger betreibt ein Reisebüro. Er nimmt die Beklagten auf Zahlung des Reisepreises für eine Flugreise in Anspruch. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Urteil ist dem Kläger am 9. Juni 2018 zugestellt worden. Mit einem beim Berufungsgericht am 9. Juli 2018 eingegangenen Schreiben hat der Kläger für die Berufung gegen dieses Urteil Prozesskostenhilfe beantragt. Mit einem am 6. August 2018 eingegange- nen Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten hat dieser Berufung eingelegt, Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist beantragt und den Antrag auf Bewilli- gung von Prozesskostenhilfe zurückgenommen, da der Rechtsschutzversiche- rer des Klägers zwischenzeitlich Deckungsschutz erklärt habe. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vori- gen Stand zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hierge- gen hat der Kläger, vertreten durch einen beim Bundesgerichtshof zugelasse- nen Rechtsanwalt, Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde ist antragsgemäß bis einschließlich 21. August 2019 ver- 1 2 3 - 3 - längert worden. Mit Schriftsatz vom 30. Juli 2019 hat der Prozessbevollmächtig- te des Klägers angezeigt, dass er diesen nicht mehr vertritt. Der Kläger beantragt nunmehr die Beiordnung eines Notanwalts. Er macht unter anderem geltend, er habe die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten. Sein Prozessbevollmächtigter habe ihm mitgeteilt, dass er keine Be- schwerdebegründung erstellen werde, da keine Erfolgsaussichten gegeben seien. II. Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 78b ZPO ist unbegründet. Nach § 78b Abs. 1 ZPO hat das Gericht, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag einen Notanwalt beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Hat die Partei zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, so kommt im Falle einer späteren Mandatsniederlegung die Beiordnung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn die Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Dabei hat die Partei darzulegen, dass die Beendigung des Mandats nicht auf ihr Ver- schulden zurückzuführen ist (vgl. nur BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13, WM 2014, 425 Rn. 9; Beschluss vom 24. Juni 2014 - VI ZR 226/13, NJW 2014, 3247 Rn. 2; Beschluss vom 8. Februar 2018 - IX ZR 155/17, juris Rn. 2). Die Bestellung eines Notanwalts kann nicht deshalb verlangt werden, weil ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof nicht wil- lens war, eine Revisions- oder Beschwerdebegründung nach den Vorstellungen 4 5 6 7 8 9 - 4 - oder gar Vorgaben der Partei zu fertigen, oder weil er das Rechtsmittel für un- zulässig oder unbegründet hält. Denn es liefe dem Zweck der Zulassungsbe- schränkung für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof zuwider, wenn die Par- tei einen Anspruch darauf hätte, ihre Rechtsansicht gegen die des - auf das Revisionsrecht spezialisierten - Rechtsanwalts durchzusetzen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 23. Januar 2019 - VII ZR 158/18, BauR 2019, 861 Rn. 9; Be- schluss vom 5. Juni 2018 - XI ZR 610/07, juris Rn. 4). Im Streitfall hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers nach dessen Vorbringen die Anfertigung einer Beschwerdebegründung mangels Erfolgsaus- sicht abgelehnt. Damit hat der Kläger die Beendigung des Mandatsverhältnis- ses zu vertreten. Bacher Grabinski Hoffmann Deichfuß Marx Vorinstanzen: AG Hermeskeil, Entscheidung vom 07.06.2018 - 1 C 116/12 (2) - LG Trier, Entscheidung vom 14.05.2019 - 1 S 139/18 - 10