Entscheidung
VI ZR 101/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:071221BVIZR101
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:071221BVIZR101.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 101/21 vom 7. Dezember 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 2021 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, den Richter Offenloch, die Richterin Müller, den Richter Dr. Allgayer und die Richterin Dr. Linder beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts zur Be- gründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt. Gründe: I. Der Kläger, vertreten durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt, hat gegen das ihm am 1. März 2021 zugestellte Urteil des Land- gerichts mit am 31. März 2021 eingegangenem Schriftsatz Nichtzulassungsbe- schwerde eingelegt. Die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist antragsgemäß mehrmals, zuletzt bis 6. September 2021, verlängert worden. Mit Schriftsatz vom 23. August 2021 hat der vom Kläger mandatierte, beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwalt mitgeteilt, dass er den Kläger nicht mehr vertrete. Mit Schreiben vom 6. September 2021 hat der Kläger bean- tragt, ihm gemäß § 78b Abs. 1 ZPO einen Notanwalt zur Begründung der Nicht- zulassungsbeschwerde beizuordnen. Hierzu hat er unter anderem ausgeführt, der beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwalt habe ihm mitgeteilt, dass er die Nichtzulassungsbeschwerde mangels Erfolgsaussicht nicht begründen werde. 1 2 - 3 - II. Der Antrag des Klägers, ihm einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen, hat keinen Erfolg, § 78b Abs. 1 ZPO. Die Beiordnung eines Notanwalts kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit dem Ziel, einen vom bisherigen Rechtsanwalt als unbe- gründet angesehenen Rechtsbehelf nach den Vorstellungen der Partei zu be- gründen, nicht verlangt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 2018 - XI ZR 173/17, juris Rn. 10; vom 23. Januar 2019 - VII ZR 158/18, BauR 2019, 861 Rn. 9; vom 12. Mai 2020 - II ZB 7/20, juris Rn. 7; vom 29. Juni 2021 - VIII ZR 280/19, juris Rn. 1). Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung für Rechtsan- wälte beim Bundesgerichtshof ist, die Rechtspflege durch eine leistungsfähige und in Revisionssachen besonders qualifizierte Anwaltschaft zu stärken. Die Rechtsuchenden sollen kompetent beraten werden und im Vorfeld von aussichts- losen Rechtsmitteln Abstand nehmen können, was ihnen Kosten erspart. Zu- gleich soll der Bundesgerichtshof von solchen Rechtsmitteln entlastet werden. Dem liefe es zuwider, wenn eine Partei einen Anspruch darauf hätte, ihre Rechts- ansicht gegen die des - auf das Revisionsrecht spezialisierten - Rechtsanwalts durchzusetzen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Januar 2019 - VII ZR 158/18, 3 4 - 4 - BauR 2019, 861 Rn. 9; vom 28. November 2019 - X ZB 6/19, juris Rn. 9; vom 12. Mai 2020 - II ZB 7/20, juris Rn. 7; vom 29. Juni 2021 - VIII ZR 280/19, juris Rn. 1). Seiters Offenloch Müller Allgayer Linder Vorinstanzen: AG Passau, Entscheidung vom 30.04.2020 - 18 C 72/19 - LG Passau, Entscheidung vom 25.02.2021 - 3 S 33/20 -