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Entscheidung

3 StR 482/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:281119B3STR482
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:281119B3STR482.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 482/19 vom 28. November 2019 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Übergriffs u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts am 28. November 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Oldenburg vom 4. Juli 2019 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Vergewaltigung in Tat- einheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in zwei Fällen und des sexuellen Übergriffs in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in zwei Fällen schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstande- nen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Übergriffs in Tat- einheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der An- geklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten 1 - 3 - Revision. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat ändert in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch wie aus Ziffer 1 der Beschlussformel ersichtlich ab. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift hierzu ausgeführt: "Soweit das Landgericht die Taten zu B.II. und III. der Urteilsgründe als sexuellen Übergriff ausgeurteilt hat, ist dies zu berichtigen. In Fällen des Beischlafs und solchen, in denen die besonders erniedrigenden sexuel- len Handlungen mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind, hat der Schuldspruch wegen Vergewaltigung zu ergehen (Senat, Beschluss vom 26. August 2005 - 3 StR 260/05, BeckRS 2005, 12750; Beschluss vom 21. Mai 2008 - 5 StR 85/08, NStZ 2008, 623; Fischer, [StGB, 66. Aufl.], § 177 Rn. 160 f.)." Dem schließt sich der Senat an. Das Verschlechterungsverbot des § 358 StPO hindert die Verschärfung des Schuldspruchs nicht (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5, 8 f.; KK-Gericke, StPO, 8. Aufl., § 358 Rn. 18; zur verfassungs- rechtlichen Unbedenklichkeit s. BVerfG, Beschluss vom 1. März 2000 - 2 BvR 2049/99, juris Rn. 3). 2 3 4 5 - 4 - Auch § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Schäfer Spaniol Tiemann Berg Erbguth 6