Entscheidung
3 StR 561/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:131119B3STR561
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:131119B3STR561.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 561/18 vom 13. November 2019 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Einschleusen mit Todesfolge hier: Zulassung der Medienöffentlichkeit bei der Entscheidungsverkündung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2019 gemäß § 169 Abs. 3 Satz 1, 2 GVG beschlossen: Bei der Verkündung einer Entscheidung werden Ton- und Fern- seh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zweck der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts mit folgender Maßgabe zugelassen: 1. Zugelassen sind höchstens zwei TV- bzw. Filmkameras auf Stativen an festgelegten Plätzen im Sitzungssaal. Es sind ge- räuscharme Kameras zu verwenden. 2. Es wird ein Akkreditierungsverfahren, gegebenenfalls mit der Bildung von Medienpools, angeordnet. Das Verfahren wird durch die Pressestelle des Bundesgerichtshofs durchgeführt. Es gelten die auf der Homepage des Bundesgerichtshofs ver- öffentlichten Akkreditierungsbedingungen. 3. Der Aufbau der Kameras ist spätestens 10 Minuten vor Beginn der Verkündung einer Entscheidung abzuschließen. 4. Während der Eröffnung der Urteilsgründe sind die Kameras an ihren Plätzen zu belassen. Soweit aus technischen Gründen eine fortwährende Bedienung der Kameras unabdingbar ist, darf je Kamera eine Person bei der Kamera verbleiben. Diese Person hat ein Hin- und Herlaufen zu unterlassen. 5. Während der Eröffnung der Urteilsgründe sind die Kameras ausschließlich auf die Richterbank zu richten. Kamera- schwenks sind nur innerhalb des Bereichs der Richterbank zu- - 3 - lässig. Aufnahmen der Verfahrensbeteiligten und der Zuhörer sind nicht zugelassen. 6. Nach Ende der Eröffnung der Urteilsgründe sind die Kameras unverzüglich zu entfernen. Den Anweisungen des Gerichts- personals (insbesondere Sitzungswachtmeister, Mitarbeiter der Pressestelle) ist Folge zu leisten. Gründe: 1. Nach § 169 Abs. 3 Satz 1 GVG kann das Gericht für die Verkündung von Entscheidungen in besonderen Fällen Ton- und Fernseh-Rundfunk- aufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vor- führung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts zulassen. Zur Wahrung schutz- würdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter sowie eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens können die Aufnahmen oder deren Übertragung teil- weise untersagt oder von der Einhaltung von Auflagen abhängig gemacht wer- den (§ 169 Abs. 3 Satz 2 GVG). Die Entscheidung steht danach im Ermessen des Gerichts. Abzuwägen sind dabei das Informationsinteresse der Öffentlich- keit an dem gerichtlichen Verfahren und die schutzwürdigen Interessen der Be- teiligten (vgl. BT-Drucks. 18/10144, S. 17). Die Abwägung und Ausübung des Ermessens führt hier zu der Zulas- sung der Medienöffentlichkeit nach Maßgabe der in der Entscheidungsformel genannten Auflagen. 1 2 - 4 - 2. Foto-, Bild-, Fernseh- und Tonaufnahmen vor Beginn der Hauptver- handlung und außerhalb der Verkündung der Entscheidung bleiben unberührt und sind - vorbehaltlich einer anderweitigen sitzungspolizeilichen Anordnung - zulässig. Schäfer Gericke Wimmer Tiemann Hoch 3