OffeneUrteileSuche
Entscheidung

2 StR 447/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:051119B2STR447
19mal zitiert
6Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

25 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:051119B2STR447.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 447/19 vom 5. November 2019 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 5. November 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 22. Mai 2019, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch und im Ausspruch über die Einziehung des Pkw Peugeot 5008 aufgehoben; die zugrundeliegenden Feststellungen bleiben aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Be- täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handel- treiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstra- fe von vier Jahren verurteilt und die Einziehung sichergestellter Betäubungsmit- tel (998,02 Gramm Kokaingemisch) sowie des zur Tatbegehung genutzten Pkw angeordnet. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbe- gründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Der Schuldspruch weist keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. Die insoweit vom Beschwerdeführer erhobene Verfahrensrü- ge und die Sachrüge bleiben aus den Gründen der Zuschrift des Generalbun- desanwalts ohne Erfolg. 2. Hingegen hält der Strafausspruch rechtlicher Nachprüfung nicht stand; dies führt zur Aufhebung auch der Entscheidung über die Einziehung. a) Die Einziehung des für den Drogentransport umgebauten und zur Tat- begehung genutzten Pkws des Angeklagten hat das Landgericht rechtsfehler- frei auf § 74 Abs. 1 Var. 2, Abs. 3 Satz 1 StGB gestützt. Eine Maßnahme nach dieser Vorschrift hat aber den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar (Senat, Beschluss vom 12. März 2013 – 2 StR 43/13, StV 2013, 565; SSW-StGB/Heine, 4. Aufl., § 74 Rn. 3). Wird dem Täter ein ihm zustehender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert auf der Grundlage von § 74 Abs. 1 StGB entzogen, ist dies ein bestimmender Ge- sichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafe und inso- weit im Wege einer Gesamtbetrachtung der den Täter treffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 16. Februar 2012 – 3 StR 470/11, NStZ-RR 2012, 169; Beschluss vom 27. Mai 2014 – 3 StR 137/14 Rn. 7, jeweils mwN). Daran ist auch nach der Änderung des § 74 StGB durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensab- schöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I, S. 872) festzuhalten (BGH, Beschluss vom 3. Mai 2018 – 3 StR 8/18, NStZ 2018, 526). Die Urteilsgründe lassen rechtsfehlerhaft nicht erkennen, dass das Landgericht diesen inneren Zusammenhang zwischen Einziehungsentschei- dung und Strafbemessung bedacht hat. Zwar hat die Strafkammer – im Rah- men der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 74f StGB – zutreffend gesehen, 2 3 4 5 - 4 - dass der Wert des dem Angeklagten entzogenen Vermögens um die Kosten für den Rückbau bzw. die Unbrauchbarmachung des im Fahrzeug eingebauten Hohlraumverstecks zu mindern ist. Feststellungen zum Marktwert oder zu wert- bestimmenden Faktoren des Kraftfahrzeugs ohne das Drogenversteck, oder dazu, dass die Rückbaukosten den Zeitwert des Pkw im Wesentlichen aufzeh- ren oder übersteigen, sind indes nicht getroffen. Der Senat kann nicht aus- schließen, dass sich der Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt haben könnte. b) Der Wegfall des Strafausspruchs muss wegen des beschriebenen inneren Zusammenhangs auch zur Aufhebung der an sich rechtsfehlerfreien Einziehungsentscheidung hinsichtlich des Pkw führen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 1993 – 1 StR 585/93, StV 1994, 76; Senat, Beschluss vom 12. März 2013 – 2 StR 43/13, StV 2013, 565). Die Einziehungsentscheidung betreffend das sichergestellte Betäubungsmittelgemisch hat Bestand. c) Die dem aufgehobenen Strafausspruch zugrundeliegenden Feststel- lungen werden vom Rechtsfehler nicht berührt und können bestehen bleiben. Zum Wert des Kraftfahrzeugs können ergänzende Feststellungen getroffen werden. Franke Krehl Eschelbach Zeng Meyberg 6 7