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Entscheidung

I ZB 75/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:221019BIZB75
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:221019BIZB75.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 75/19 vom 22. Oktober 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und die Richter Feddersen und Odörfer beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung eines Rechtsmittels in dem Beschluss des Oberlandesgerichts München - 6. Zivilsenat - vom 22. Juli 2019 wird auf Kosten des Antragstellers als unzuläs- sig verworfen. Gründe: I. Der Antragsteller hat den Erlass einer einstweiligen Verfügung bean- tragt. Das Landgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen. Die dagegen gerich- tete sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Beschwerdegericht zu- rückgewiesen. Der Antragsteller hat dagegen beim Bundesgerichtshof Be- schwerde eingelegt und die Zulassung der Revision beantragt. II. Das Rechtsmittel des Antragstellers ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen. Nach § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO findet gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweili- gen Verfügung entschieden wird, die Revision nicht statt. Auch eine Rechtsbe- schwerde im Verfahren auf Erlass eines Arrestes oder einer einstweiligen Ver- fügung gegen eine - wie hier - im Beschlusswege ergangene Entscheidung 1 2 3 - 3 - scheitert an dem durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzug (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2003 - I ZB 22/02, BGHZ 154, 102, 103 f. [juris Rn. 9]). Dies würde auch dann gelten, wenn das Beschwerdegericht - an- ders als im Streitfall - die Rechtsbeschwerde zugelassen hätte (BGHZ 154, 102, 103 [juris Rn. 5]). Koch Löffler Schwonke Feddersen Odörfer Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 17.06.2019 - 33 O 7752/19 - OLG München, Entscheidung vom 22.07.2019 - 6 W 815/19 -