Entscheidung
2 StR 381/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:161019B2STR381
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:161019B2STR381.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 381/19 vom 16. Oktober 2019 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Oktober 2019 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 26. Februar 2019 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Ausla- gen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet- zung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Nebenklägers, die er innerhalb der Re- visionsbegründungsfrist auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts ge- stützt hat. Die Revision des Nebenklägers ist unzulässig. Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel einer anderen Rechts- folge der Tat oder einer Verurteilung wegen einer Gesetzesverletzung, die nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt, anfechten. Er hat deshalb innerhalb der Revisionsbegründungsfrist darzulegen, inwieweit er in seiner Stellung als Nebenkläger durch das Urteil beschwert und welches seine Anschlussbefugnis stützende Strafgesetz verletzt ist. Die Erhebung einer unausgeführten Sachrüge 1 2 - 3 - genügt hierfür grundsätzlich nicht (st. Rspr.: vgl. etwa Senat, Beschluss vom 2. August 2016 – 2 StR 454/15, juris Rn. 2; BGH, Beschlüsse vom 22. März 2016 – 3 StR 56/16, juris Rn. 2; vom 8. Oktober 2002 – 4 StR 360/02, StraFo 2003, 15; jew. mwN; ebenso KK-StPO/Walther, 8. Aufl., § 400 Rn. 3; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 400 Rn. 6). Im vorliegenden Fall hat das Landgericht den Angeklagten wegen ge- fährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB und damit wegen eines zur Nebenklage berechtigenden Delikts verurteilt. Dass der Ne- benkläger eine darüber hinausgehende Verurteilung wegen versuchten Mordes erstrebte, hat er erst mit Schriftsatz vom 10. Juli 2019 und damit nach Ablauf der am 27. Mai 2019 endenden Revisionsbegründungsfrist mitgeteilt. Die von ihm innerhalb der Revisionsbegründungsfrist ohne Ausführungen zum Ziel des Rechtsmittels erhobene allgemeine Sachrüge entspricht nicht den sich aus § 400 Abs. 1 StPO ergebenden Anforderungen. Die Revision des Nebenklägers war daher als unzulässig zu verwerfen. Franke Eschelbach Meyberg Grube Schmidt 3