Entscheidung
2 StR 454/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:020816B2STR454
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:020816B2STR454.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 454/15 vom 2. August 2016 in der Strafsache gegen wegen Totschlags hier: Revision des Nebenklägers - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. August 2016 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landge- richts Darmstadt vom 29. April 2015 wird als unzulässig verwor- fen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Aus- lagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei- heitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Nebenklägers mit der nicht ausgeführten Formalrüge und der in allgemeiner Form erhobenen Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel erweist sich als unzulässig (§ 349 Abs. 1, § 400 Abs. 1 StPO). Nach § 400 Abs. 1 StPO ist ein Nebenkläger nicht befugt, das Urteil mit dem Ziel anzufechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt oder der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum An- schluss als Nebenkläger berechtigt. Ist der Angeklagte – wie hier – wegen eines 1 2 - 3 - nebenklagefähigen Delikts verurteilt worden, dann bedarf die Revision des Ne- benklägers eines genauen Antrages oder einer Begründung, die deutlich macht, dass er eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich des Nebenklagedelikts verfolgt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2015 – 3 StR 445/15; Beschluss vom 25. November 2015 – 1 StR 349/15). Diese Voraussetzungen hat der Nebenkläger hier nicht erfüllt. Er hat seine Revision vielmehr allein mit der nicht ausgeführten Formalrüge und mit der in allgemeiner Form erhobenen Sachrüge begründet. Weitere Ausführungen, aus denen sich das Ziel des Rechtsmittels entnehmen ließe, sind bis zum Ablauf der Revisionsbegrün- dungsfrist nicht eingegangen, so dass die Revision zu verwerfen ist. Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng