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3 StR 337/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:180919B3STR337
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:180919B3STR337.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 337/19 vom 18. September 2019 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts am 18. September 2019 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Lüneburg vom 6. März 2019 mit den Feststellungen aufge- hoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten von den Vorwürfen des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie der gefähr- lichen Körperverletzung freigesprochen und seine Unterbringung in einem psy- chiatrischen Krankenhaus angeordnet. Mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision wendet sich der Angeklagte ausschließlich gegen den Maßregelaus- spruch. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Die vom Angeklagten erklärte Rechtsmit- telbeschränkung erweist sich allerdings als unwirksam, so dass das freispre- chende Erkenntnis ebenfalls aufzuheben ist. 1 - 3 - I. 1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen war der Ange- klagte, der im Jahr 2014 von Nordafrika nach Europa flüchtete, einige Zeit zuvor auf einer libyschen Farm als Landarbeiter tätig gewesen. Diese war im Jahr 2013 von bewaffneten Männern überfallen worden. Die Angreifer hatten den Angeklagten gequält, ihm jeweils einen Messerstich in die Hüfte sowie in das Gesäß versetzt und ihn später in Fesseln blutend zurückgelassen. Seit diesem Überfall leidet der Angeklagte an einer posttraumatischen Belastungsstörung; es entwickelte sich in der Folgezeit eine depressive Symptomatik. Am frühen Morgen des 29. Juli 2018 befand sich der alkoholisierte Ange- klagte mit Freunden auf dem Nachhauseweg aus der Lüneburger Innenstadt. Zwischen zwei seiner Freunde, A. und Al. , sowie einer Passantin und ihrem Lebensgefährten, M. , kam es zu einer zunächst verbalen, dann kör- perlichen Auseinandersetzung. In deren Verlauf versetzte M. dem A. einen kräftigen Faustschlag in das Gesicht, so dass dieser rücklings zu Boden ging und reglos liegen blieb; anschließend schlug M. noch zwei weitere Ma- le mit der Faust auf A. ein. Beim Angeklagten, der zunächst noch versucht hatte zu schlichten, führte dieser Anblick "zu einer abrupten Reaktivierung der bei ... dem Überfall in Libyen ... erlebten Todesängste im Sinne einer Retrauma- tisierung". Infolgedessen geriet er in den Zustand eines hochgradigen Affekts, der "ihn nur noch nach archaischen Handlungsmustern reagieren ließ". Von einem wenige Meter entfernten Steinhaufen holte der Angeklagte einen etwa drei Kilogramm schweren Ziegelstein. Er warf diesen Stein, nach- dem Al. den M. zu Boden gebracht hatte, mit natürlichem Tötungsvor- satz zweimal wuchtig aus kurzer Distanz in Richtung dessen Kopfes. Während 2 3 4 - 4 - der erste Wurf sein Ziel nur streifte, traf der zweite das mit dem Hinterkopf auf einem Kiesbett liegende Opfer frontal im Gesichtsbereich. Kurz darauf warf der Angeklagte eine Hälfte des zwischenzeitlich entzweigebrochenen Steins mit natürlichem Körperverletzungsvorsatz in Richtung des Kopfes des ungefähr zwei Meter entfernt stehenden, gerade in einer Diskussion befindlichen Freun- des des M. , des Nebenklägers, der die Kraft des Aufpralls noch mindern konnte, indem er zum Schutz eine Hand nach oben riss. M. erlitt ein Schädelhirntrauma und Gesichtsschädelfrakturen, wäh- rend der Nebenkläger eine Platzwunde am Kopf und eine Risswunde am Finger davontrug. 2. Das - sachverständig beratene - Schwurgericht hat den Angeklagten freigesprochen, weil es sich nicht hat überzeugen können, dass er die Taten, die es als versuchten Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§ 212 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2, 5, §§ 22, 23 Abs. 1, § 52 StGB) und als ge- fährliche Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) beurteilt hat, schuldhaft beging. Bei Tatbegehung sei seine Steuerungsfähigkeit infolge der in dem hochgradigen Affekt begründeten tiefgreifenden Bewusstseinsstörung - nicht ausschließbar - gemäß § 20 StGB aufgehoben gewesen. Die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Kranken- haus nach § 63 StGB hat das Schwurgericht im Wesentlichen wie folgt begrün- det: Der Angeklagte habe die rechtswidrigen Taten mit natürlichem Vorsatz im - sicher feststehenden - Zustand zumindest erheblich verminderter Schuldfähig- keit nach § 21 StGB begangen. Denn der hochgradige Affekt habe die Steue- rungsfähigkeit des Angeklagten mindestens in starkem Maß beeinträchtigt. Die- ser "Gefühlssturm" sei auf die bislang unbehandelte posttraumatische Belas- 5 6 7 - 5 - tungsstörung zurückzuführen, die eine dauerhafte psychische Störung darstelle. In Situationen, die der Angeklagte als existenzbedrohend für sich oder andere ansehe, sei die Wahrscheinlichkeit für eine erneute Retraumatisierung mit der Folge eines weiteren massiven Gewaltausbruchs im Zustand zumindest erheb- lich verminderter Steuerungsfähigkeit infolge seiner "psychischen Vulnerabilität" sehr hoch. Da solche Situationen "im Alltag immer wieder möglich" seien, sei er für die Allgemeinheit gefährlich. II. Sowohl der Maßregelausspruch als auch der Freispruch haben keinen Bestand. 1. Die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Kran- kenhaus (§ 63 Satz 1 StGB) unterliegt der Aufhebung, weil sie sachlichrecht- licher Nachprüfung nicht standhält. Das Landgericht hat beim Angeklagten nicht den - rechtlich notwendigen - länger dauernden Zustand festgestellt, der ein Eingangsmerkmal des § 20 StGB erfüllt. Im Einzelnen: a) Die Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB setzt voraus, dass beim Betroffenen ein länger dauernder Zustand vorliegt, in dem seine geistige oder seelische Gesundheit beeinträchtigt ist. Ein vorübergehender Defekt genügt nicht (s. BGH, Urteil vom 29. September 2015 - 1 StR 287/15, NJW 2016, 341 Rn. 11 mwN). Zwar ist es nicht erforderlich, dass der Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB) anhaltend im Sinne einer 8 9 10 11 - 6 - ununterbrochenen Befindlichkeit vorliegt (s. BGH, Beschlüsse vom 23. Januar 2008 - 2 StR 426/07, NStZ-RR 2008, 141, 142; vom 21. November 2012 - 4 StR 257/12, juris Rn. 7). Das ergibt sich schon daraus, dass es für die Frage der aufgehobenen oder verminderten Schuldfähigkeit stets auf den Einfluss des psychischen Defekts auf die Handlungsmöglichkeiten des Täters in der konkre- ten Tatsituation ankommt (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 5. September 2017 - 3 StR 362/17, juris Rn. 11 mwN). Im Fall einer Persönlichkeitsstörung, die als "schwere andere seelische Abartigkeit" zu bewerten ist, reicht es vielmehr aus, dass sie auf längere Dauer besteht und ihre Aktualisierung, welche die Schuld- fähigkeit erheblich einschränkt, schon durch alltägliche Ereignisse bewirkt wird (s. BGH, Beschlüsse vom 23. Januar 2008 - 2 StR 426/07, aaO, S. 141 f.; vom 14. Januar 2009 - 2 StR 565/08, NStZ-RR 2009, 136). Jedoch fehlt es an einer Anordnungsvoraussetzung des § 63 StGB, wenn - nicht krankhafte - psychische Auffälligkeiten die Voraussetzungen einer "schweren anderen seelischen Abar- tigkeit" nicht erreichen, sondern lediglich in bestimmten Konfliktsituationen bei besonderer psychischer Belastung erfüllen und die Beeinträchtigung der Steue- rungsfähigkeit bewirken (s. BGH, Beschluss vom 26. Juli 2005 - 5 StR 230/05, NStZ 2006, 154, 155; ferner BGH, Beschluss vom 21. November 2012 - 4 StR 257/12, juris Rn. 7; MüKoStGB/van Gemmeren, 3. Aufl., § 63 Rn. 31; Schönke/ Schröder/Kinzig, StGB, 30. Aufl., § 63 Rn. 14; zum Zusammenwirken mit Alko- hol vgl. BGH, Beschluss vom 1. April 2014 - 2 StR 602/13, juris Rn. 5; Urteil vom 29. September 2015 - 1 StR 287/15, NJW 2016, 341 Rn. 11). b) Nach diesen Maßstäben hätte das Landgericht die Maßregel des § 63 StGB nur anordnen dürfen, wenn es einen länger dauernden psychischen De- fekt festgestellt hätte, der ein Eingangsmerkmal des § 20 StGB verwirklicht. Ab- hängig von den Umständen des Einzelfalls kommt zwar in Betracht, dass eine chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung im Zusammenwirken mit an- 12 - 7 - deren Faktoren, etwa einer schweren Depression, zu einer massiven Persön- lichkeitsveränderung führt, welche die gesamte Lebensführung des Betroffenen nachhaltig beeinträchtigt, und somit als "schwere andere seelische Abartigkeit" zu bewerten ist (s. BGH, Urteil vom 9. Januar 2008 - 5 StR 387/07, bei Pfister NStZ-RR 2008, 167; ferner BeckOK StGB/Eschelbach, § 20 Rn. 50.2). Das Urteil verhält sich hierzu indes nicht. Vielmehr hat das Landgericht allein den vorübergehenden hochgradigen Affekt, in dem sich der Angeklagte bei Bege- hung der Taten befand, einem Eingangsmerkmal des § 20 StGB - nämlich der tiefgreifenden Bewusstseinsstörung - zugeordnet. c) Es kann daher dahinstehen, ob das Landgericht ohne Erörterungs- mangel eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dergestalt angenommen hat, dass künftig ein alltägliches Ereignis eine erneute Retraumatisierung des Ange- klagten bewirkt, die einen weiteren massiven Gewaltausbruch im Zustand zu- mindest erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit zur Folge hat. Dagegen könnte sprechen, dass nach den Urteilsfeststellungen das den Taten vorgela- gerte Geschehen (Faustschläge gegen den reglos auf dem Boden liegenden und vom Angeklagten für tot gehaltenen Freund) für sich gesehen außerge- wöhnlich erscheint; zudem war der Angeklagte zunächst um Deeskalation be- müht. 2. Infolge der Aufhebung des Maßregelausspruchs kann auch der Frei- spruch nicht bestehen bleiben. a) Das Schlechterstellungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO steht der Aufhebung des Freispruchs nicht entgegen. Denn durch das Gesetz zur Siche- rung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1327 ff.) wurde der frühere 13 14 15 - 8 - Rechtszustand dahin geändert, dass es gemäß § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO nun- mehr möglich ist, in einer neuen Hauptverhandlung anstelle der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus den Täter schuldig zu sprechen und eine Strafe zu verhängen. Daraus folgt, dass auf die Revision des Angeklagten ein mit der Maßregelanordnung ergangenes freisprechendes Erkenntnis eben- falls aufgehoben werden kann. Die Aufhebung (auch) des Freispruchs entspricht hier dem Ziel des Ge- setzgebers, durch die Neuregelung zu vermeiden, dass nach einer erfolgrei- chen Revision des Angeklagten gegen die alleinige Anordnung der Unterbrin- gung in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB die Taten ohne strafrechtliche Sanktion bleiben, wenn sich in der neuen Hauptverhandlung herausstellt, dass der Ange- klagte bei Begehung der Taten schuldfähig war. b) Die Beschränkung der Revision des Angeklagten auf den Maßregel- ausspruch ist - jedenfalls deshalb - unwirksam, weil zwischen den Feststellun- gen und Bewertungen zur nicht ausschließbaren Schuldunfähigkeit bei Bege- hung der Taten nach § 20 StGB und denjenigen zum länger dauernden Zustand im Sinne des § 63 StGB ein untrennbarer Zusammenhang besteht. Die Wirk- samkeit einer vom Angeklagten erklärten isolierten Anfechtung der Maßregel- anordnung lässt sich - gemäß den obigen Ausführungen - nicht (mehr) mit der Erwägung rechtfertigen, dass aufgrund des Verbots der Schlechterstellung un- abhängig von der Bewertung der Schuldfrage in jedem Fall wieder auf Frei- spruch erkannt werden müsste (s. BGH, Beschluss vom 21. Mai 2013 - 2 StR 29/13, NStZ-RR 2014, 54; LR/Franke, StPO, 26. Aufl., § 344 Rn. 52a). 16 17 - 9 - Auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen gründet sich der untrennbare Zusammenhang zwischen der posttraumatischen Belastungsstörung als länger dauerndem Zustand und dem die Steuerungsfähigkeit beeinträchtigenden vor- übergehenden hochgradigen Affekt auf zweierlei: Zum einen hatte die massive affektive Erregung ihre Ursache gerade in jener bereits seit dem Jahr 2013 fort- bestehenden psychischen Störung. Zum anderen lässt sich deren Schwere nicht unabhängig von den - bereits eingetretenen - Auswirkungen beurteilen. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ist der vorliegende Fall anders zu beurteilen als derjenige, der dem Urteil des 4. Strafsenats vom 28. März 2019 in der Sache 4 StR 530/18 zugrunde lag. Dort hatte die Staats- anwaltschaft den Freispruch des Angeklagten unbeanstandet gelassen und sich gegen die Nichtanordnung seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gewandt, indem sie allein die Fehlerhaftigkeit der Prognoseent- scheidung gerügt hatte; das dortige Erstgericht hatte nämlich die Gefährlichkeit des Angeklagten verneint (s. juris, Rn. 8, 10). c) Nach alledem wird es im vorliegenden Verfahren nicht darauf ankom- men, ob die Vorschrift des § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO nach ihrem Wortlaut und dem gesetzgeberischen Willen gegebenenfalls auch dann anwendbar sein könnte, wenn ein Freispruch in Rechtskraft erwachsen ist, und insoweit deren Durchbrechung rechtfertigen könnte. 3. Der Senat hat die gesamten Feststellungen aufgehoben (s. § 353 Abs. 2 StPO), um dem neuen Tatgericht stimmige Entscheidungen zu den Ta- ten und den hieran anknüpfenden Rechtsfolgen zu ermöglichen. 18 19 20 21 - 10 - III. Infolgedessen bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung, wobei es sich empfehlen könnte, einen anderen Sachverständigen hinzuzuzie- hen (§ 246a Abs. 1, 3 StPO). Sollte das nunmehr zur Entscheidung berufene Schwurgericht wiederum zu der Überzeugung gelangen, dass der Angeklagte eine rechtswidrige Tat des versuchten Totschlags beging, und daran eine ihn belastende Rechtsfolge knüpfen wollen, wird es Gelegenheit haben, sich mit einem etwaigen Rücktritt (§ 24 Abs. 1 StGB) zu befassen. Gericke Spaniol Berg Anstötz Erbguth 22 23