Entscheidung
4 StR 257/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 257/12 vom 21. November 2012 in der Strafsache gegen wegen schwerer Brandstiftung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 21. November 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Dortmund vom 25. Januar 2012 mit den Feststellun- gen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten hat hinsichtlich der Maßre- gelanordnung Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - I. Nach den Feststellungen trennte sich im Sommer 2008 die Lebensge- fährtin des Angeklagten, Frau K. , von ihm und zog nach C. -R. . Der Angeklagte litt sehr unter der Trennung. Er hielt telefonisch und brieflich Kontakt zu Frau K. und besuchte sie mehrmals. Bei einem Besuch am 8. April 2011 schrieb er an die Wand eines Durchgangs des von Frau K. bewohnten Hauses „Liebe Isolde, ich liebe Dich, lass uns wieder zusammen sein, Dein Bernd“. Er wartete auf einer Iso-Matte vor ihrer Tür. Als Frau K. ihn ignorierte, legte er ihr Rosen und Teelichter vor die Tür und zündete schließlich auf der Straße Feuerwerkskörper an. Am frühen Morgen des 4. Juni 2011 war der Angeklagte erneut in C. -R. . Er verstreute Rosenblätter vor dem Hauseingang und legte Frau K. einen Blumenstrauß und eine Karte mit 20 € hin. An die mittlerweile übermalte Wand des Durchgangs schrieb er „Isolde ich wünsche Dir einen schönen Tag Gott sei bei Dir B. “. Nach einiger Zeit vergeblichen Wartens auf Frau K. begab er sich zu deren Wohnungstür und dekorierte Rosenblätter, Blumen und eine Karte dort. Als er da stand, wurde ihm bewusst, dass es zu keinem Treffen mit Frau K. kommen würde. Aus Enttäuschung und Zorn schob er Papier unter der Woh- nungseingangstür durch und zündete es an. Ihm war bewusst und es war ihm gleichgültig, dass das Holz im Treppenhaus und im Eingangsbereich der Woh- nung Feuer fangen würde. Die Strafkammer ist zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass er glaubte, Frau K. halte sich nicht in ihrer Wohnung auf. Auch konnte sie nicht feststellen, dass er damit gerechnet hat, die übrigen elf Hausbewohner könnten verletzt werden oder zu Tode kommen. Durch das Feuer brannten der Eingangsbereich der Wohnung und ein Abstell- raum vollständig aus, die übrigen Räume wurden durch Verrußung unbewohn- 2 - 4 - bar. Ein Hausbewohner erlitt schwere Brandverletzungen, als er in Panik durch das Treppenhaus ins Freie flüchtete. Dem Gutachten des angehörten Sachverständigen folgend leidet der Angeklagte nach den Feststellungen des Schwurgerichts sowohl an einer schweren Anpassungsstörung und als auch an einer narzisstischen Persönlich- keitsstörung. Diese Störungen hätten im Zusammenspiel mit der seelischen Zermürbung und der schweren Enttäuschung zu einem hochgradigen Erre- gungszustand und damit zu einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung geführt. Die Strafkammer ist aufgrund dessen zu der Überzeugung gelangt, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB gewesen ist. Das Landgericht hat die Unterbringung des Angeklagten in einem psy- chiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB angeordnet, weil eine Gesamtwürdi- gung des Angeklagten und seiner Tat ergebe, dass von ihm infolge seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten seien und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich sei. Der Angeklagte habe die Trennung von Frau K. noch nicht überwunden. Es sei zu erwarten, dass er ihr im Falle einer Entlassung wieder nachstellen werde. Es sei daher nur eine Frage der Zeit, dass er sich wieder in Situationen begeben werde, in denen bei Zurückweisun- gen erneut akute Erregungszustände auftreten würden, die höchstwahrschein- lich zu vergleichbaren Reaktionen, wie sie in der Anlasstat ihren Ausdruck ge- funden hätten, führen würden. 3 4 - 5 - II. Die Urteilsfeststellungen belegen nicht hinreichend, dass der Angeklagte an einem Zustand leidet, der seine Unterbringung rechtfertigt und von ihm auf- grund seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist (§ 63 StGB). 1. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist aufgrund ihrer zeitlichen Unbegrenztheit eine außerordentlich beschwerende Maßnahme. Sie darf deshalb nur dann angeordnet werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür besteht, dass der Täter infolge seines Zustands in Zu- kunft Taten begehen wird, die eine schwere Störung des Rechtsfriedens zur Folge haben (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2012 – 4 StR 224/12, NStZ-RR 2012, 337, 338; Urteil vom 2. März 2011 – 2 StR 550/10, NStZ-RR 2011, 240, 241; Beschluss vom 22. Februar 2011 – 4 StR 635/10, NStZ-RR 2011, 202; Urteil vom 7. Januar 1997 – 5 StR 508/96, NStZ-RR 1997, 230). Dieser Zustand muss, da er anders als die Schuldfähigkeit nicht an den Tatzeitpunkt, sondern an die Prognose anknüpft, ein länger andauernder, nicht nur vorübergehender sein (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 6. März 1986 – 4 StR 40/86, BGHSt 34, 22, 27; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 63 Rn. 6 mwN). 2. Das Landgericht hat nicht ausreichend dargelegt, dass die schwere Anpassungsstörung in Verbindung mit der narzisstischen Persönlichkeitsstö- rung bei dem Angeklagten einen dauerhaften Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begründet. Die erhebliche Verminderung der Steuerungsfähig- keit des Angeklagten zur Tatzeit beruhte auf dem Zusammentreffen der schwe- ren Anpassungsstörung und der narzisstischen Persönlichkeitsstörung mit der seelischen Zermürbung des Angeklagten durch die Trennung und der schweren 5 6 7 - 6 - Enttäuschung, weil er die Zeugin K. nicht angetroffen hatte. Zwar bedeutet ein länger dauernder Zustand nicht eine ununterbrochene Befindlichkeit. Ent- scheidend und für die Maßregelanordnung ausreichend ist, dass der länger dauernde Zustand derart beschaffen ist, dass bereits alltägliche Ereignisse die akute erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit auslösen können (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 1999 – 2 StR 483/98, BGHSt 44, 369, 375 f.; Urteil vom 10. August 2005 – 2 StR 209/05, NStZ-RR 2005, 370, 371). Hingegen be- gründet eine auf eine Persönlichkeitsstörung zurückzuführende Disposition, in bestimmten Belastungssituationen wegen mangelnder Fähigkeit zur Impulskon- trolle in den Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit zu geraten, noch keinen dauernden Zustand im Sinne des § 63 StGB (BGH, Beschluss vom 29. Januar 2008 – 4 StR 595/07 mwN). Die tatsächlichen Angaben in den Urteilsgründen reichen nicht aus, die Dauerhaftigkeit des Zustands in diesem Sinne darzutun. So wird nicht deutlich, aus welchen Umständen die Strafkammer folgert, dass die seelische Zermür- bung des Angeklagten anhalten wird und er bei Zurückweisung durch Frau K. – die er auch früher schon erlebt hatte – erneut in akute Erregungszu- stände geraten wird, die zu vergleichbaren Reaktionen, wie sie in der Anlasstat Ausdruck gefunden haben, führen würden. Dies folgt bereits daraus, dass der Sachverständige in seinem vorläufigen Gutachten davon ausgegangen war, dass der Angeklagte die Beziehung zu Frau K. überwunden habe und sich gegen eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ausgespro- chen hatte. Auch wenn aus dem Verhalten des Angeklagten in der Hauptver- handlung deutlich geworden ist, dass er die Trennung von der Zeugin K. noch nicht bewältigt hat, ist damit nicht belegt, dass es sich um eine länger be- stehende und nicht vorübergehende Störung handelt. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte nach den Feststellungen bis zur Tat 8 - 7 - strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten war, obwohl er auch die Trennungen von früheren Partnerinnen zunächst nicht verwinden konnte. Demgemäß ist auch die begründete Wahrscheinlichkeit weiterer einschlägiger Straftaten nicht ausreichend belegt. Insoweit genügt die bloße Wiederholungsmöglichkeit eben- so wenig wie eine nur latente Gefahr weiterer Straftaten. Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Eine abschließende Entscheidung vermochte der Senat nicht zu treffen, weil es nicht fernliegend ist, dass weitere Feststellungen getroffen werden können, die eine Anordnung der Unterbringung gemäß § 63 StGB rechtfertigen. Mutzbauer Roggenbuck Franke Quentin Reiter 9