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Entscheidung

XI ZR 474/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:100919BXIZR474
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:100919BXIZR474.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 474/18 vom 10. September 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. September 2019 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg, die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt sowie den Richter Dr. Schild von Spannenberg beschlossen: Die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts in dem Senatsbe- schluss vom 9. Juli 2019 wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert ist in dem Senatsbeschluss zutreffend fest- gesetzt worden. Das für die Wertfestsetzung der Revision der Be- klagten maßgebliche Interesse der Prozesspartei in Verbandspro- zessen bemisst sich gemäß §§ 1, 4 UKlaG in Verbraucherschutz- angelegenheiten ausschließlich nach dem Interesse der Allge- meinheit an der Beseitigung der beanstandeten AGB- Bestimmung. Insbesondere kommt der wirtschaftlichen Bedeutung eines Klauselwerks bzw. der betroffenen Klauseln ebenso wenig ein maßgebliches Gewicht zu wie dem Zugang zum Revisionsge- richt oder etwaigen Gebühreninteressen beteiligter Prozessvertre- ter und des Justizfiskus. Dadurch ist sichergestellt, dass Verbrau- cherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Allge- meininteresse eingeräumten Befugnis zur Befreiung des Rechts- verkehrs von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor Kostenrisiken möglichst geschützt sind (vgl. nur BGH, Be- schlüsse vom 28. September 2006 - III ZR 33/06, NJW-RR 2007, 497 Rn. 3 und vom 26. September 2012 - IV ZR 208/11, NJW 2013, 875 Rn. 20 mwN). Bei der Bewertung dieses allein maßgeb- - 3 - lichen Allgemeininteresses hat sich in der Praxis - von der Recht- sprechung und Literatur einhellig gebilligt - ein Regelstreitwert von 2.500 € pro zu kontrollierender Klausel als angemessen heraus- gebildet, wovon unter Berücksichtigung einer gewissen Einschät- zungsprärogative eines klagenden Verbraucherschutzverbands je nach den Besonderheiten des Einzelfalls nach oben oder nach un- ten abgewichen werden kann (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 28. September 2006 aaO und vom 26. September 2012 aaO Rn. 21, jew. mwN; Senatsbeschlüsse vom 8. November 2016 - XI ZR 552/15 und vom 20. März 2018 - XI ZR 309/16). Umstän- de, die im Streitfall eine solche Abweichung rechtfertigen könnten, sind auch im Hinblick auf die ergänzende Stellungnahme der Pro- zessbevollmächtigten des Klägers vom 23. August 2019 weder ausreichend dargetan noch sonst ersichtlich. Soweit sie auf ver- einzelte Entscheidungen des Bundesgerichtshofs hinweist, in de- nen ein höherer Gegenstandswert festgesetzt worden ist, beruhte dies jeweils auf den besonderen Umständen der betreffenden Fallgestaltung. - 4 - Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). Ellenberger Grüneberg Menges Derstadt Schild von Spannenberg Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 16.11.2017 - 11 O 218/16 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 02.08.2018 - 2 U 188/17 -