Entscheidung
V ZB 83/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:210819BVZB83
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:210819BVZB83.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 83/17 vom 21. August 2019 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 29. März 2017 aufgehoben, soweit der Antrag des Betroffenen festzustellen, dass der Beschluss des Amtsgerichts Trier vom 9. Februar 2017 ihn bis zum 28. März 2017 in seinen Rechten verletzt hat, zurückgewiesen worden ist. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Trier vom 9. Februar 2017 den Betroffenen bis zum 28. März 2017 in seinen Rechten verletzt hat. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Stadt Trier aufer- legt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. - 3 - Gründe: I. Der Betroffene, ein marokkanischer Staatsangehöriger, reiste Anfang 2016 unerlaubt nach Deutschland ein und erklärte Ende Juli 2016 gegenüber der Aufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende in Diez, um die Gewährung von Asyl nachsuchen zu wollen. Er erhielt daraufhin am 26. Juli 2016 einen An- kunftsnachweis, stellte in der Folgezeit jedoch nicht den angekündigten Asylan- trag, sondern erklärte vielmehr mehrfach, einen solchen nicht anbringen zu wol- len. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge stellte ein dort anhängiges Asylverfahren des Betroffenen ein, nachdem dieser bei seiner Anhörung durch das Bundesamt am 2. Januar 2017 erklärt hatte, kein Asyl beantragen zu wol- len. Gegen den Betroffenen wurden bei mehreren Staatsanwaltschaften Er- mittlungsverfahren geführt. Die Staatsanwaltschaft Trier erwirkte gegen ihn am 15. Oktober 2016 einen Haftbefehl wegen Verdachts der räuberischen Erpres- sung, aufgrund dessen er bis zu seiner Verurteilung am 9. Februar 2017 in Un- tersuchungshaft genommen wurde. Am gleichen Tag hat das Amtsgericht auf Antrag der beteiligten Behörde gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung von dessen Abschiebung nach Ma- rokko bis zum 5. Mai 2017 angeordnet. Auf die Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht die Haft unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels auf den 31. März 2017 verkürzt. Dagegen wendet sich der Be- troffene mit der Rechtsbeschwerde, nach seiner Abschiebung nach Marokko am 30. März 2017 mit dem Antrag festzustellen, dass er durch die Anordnung 1 2 3 - 4 - und Aufrechterhaltung der Haft in seinen Rechten verletzt worden ist. Die betei- ligte Behörde tritt dem Rechtsmittel entgegen. II. Das Beschwerdegericht geht davon aus, dass die beteiligte Behörde in erster Linie ein Hauptsacheverfahren mit dem Antrag, gegen den Betroffenen Sicherungshaft bis zum 5. Mai 2017 anzuordnen, hat einleiten wollen. Der zu- sätzliche Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung gegen den Betroffenen vorläufige Sicherungshaft bis zum 23. März 2017 anzuordnen, sei nur für den Fall gestellt worden, dass eine Entscheidung in der Hauptsache aus der Sicht des Amtsgerichts nicht möglich sei. Der Haftantrag werde nach seiner durch die beteiligte Behörde im Beschwerdeverfahren vorgenommenen Ergänzung mit Schriftsatz vom 27. März 2017 den gesetzlichen Anforderungen gerecht. Die erforderlichen Einvernehmenserklärungen der beteiligten Staatsanwaltschaften lägen nunmehr vor. Der von der Behörde geltend gemachte Haftgrund der Fluchtgefahr sei gegeben. Die Behörde habe das Verfahren auch mit der gebo- tenen Beschleunigung betrieben. III. Das Rechtsmittel des Betroffenen hat im wesentlichen Erfolg. 1. Die Haftanordnung des Amtsgerichts war rechtswidrig. 4 5 6 7 - 5 - a) Das ergibt sich allerdings entgegen der Auffassung des Betroffenen nicht daraus, dass das Amtsgericht über die Sicherungshaft ohne einen ent- sprechenden Antrag der beteiligten Behörde im Hauptsacheverfahren statt im Verfahren der einstweiligen Anordnung entschieden hat. aa) Es trifft zwar zu, dass über die Sicherungshaft gegen einen Betroffe- nen nicht im Hauptsacheverfahren entschieden werden darf, wenn die beteiligte Behörde eine Entscheidung im Verfahren der einstweiligen Anordnung bean- tragt hat. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 51 Abs. 1 Satz 1, § 427 FamFG steht nämlich einem Antrag auf Erlass einer Haftanord- nung im Hauptsacheverfahren nicht gleich und ist deshalb keine geeignete Grundlage für den Erlass einer Haftanordnung im Hauptsacheverfahren (Senat, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - V ZB 114/13, FGPrax 2015, 91 Rn. 11-13, vom 16. September 2015 - V ZB 40/15, InfAuslR 2016, 55 Rn. 7 a.E. und vom 17. Oktober 2018 - V ZB 38/18, juris Rn. 13). bb) So liegt es hier aber nicht. Die beteiligte Behörde hat nämlich, was das Beschwerdegericht zutreffend gesehen hat, in erster Linie die Anordnung von Sicherungshaft bis zum 5. Mai 2017 im Hauptsacheverfahren und nur für den Fall der Erfolglosigkeit dieses Antrags die Anordnung von Sicherungshaft bis zum 23. März 2017 im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt. Die beiden Anträge werden zu Beginn der Antragsschrift zwar ohne konkrete Anga- be dazu angeführt, in welchem Verhältnis sie zueinander stehen. Aus der Be- gründung des Antrags ergibt sich aber, dass die beantragte Haft nicht nur bis zu dem Abschluss der Personenfeststellung des Betroffenen, sondern bis zur Ab- schiebung endgültig und im Wege der Hauptsacheentscheidung gelten sollte. Nur für den Fall, dass eine Hauptsacheentscheidung nicht im Sinne der Behör- de getroffen werden konnte, sollte eine einstweilige Anordnung beantragt wer- 8 9 - 6 - den. Die Entscheidung über die Sicherungshaft ist deshalb in der richtigen Ver- fahrensart, nämlich im Hauptsacheverfahren, getroffen worden. b) Die Haftanordnung, die das Amtsgericht getroffen hat, war aber rechtswidrig, weil es an einem zulässigen Haftantrag fehlte. aa) Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvo- raussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen die Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein, sie müssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesentlichen Punkte ansprechen. Fehlt es daran, darf die beantragte Siche- rungshaft nicht angeordnet werden (st. Rspr., Senat, Beschlüsse vom 10. Mai 2012 - V ZB 246/11, InfAuslR 2012, 328 Rn. 10, vom 6. Dezember 2012 - V ZB 118/12, juris Rn. 4 und vom 31. Januar 2013 - V ZB 20/12, FGPrax 2013, 130 Rn. 15, jeweils mwN). bb) Diesen Anforderungen genügte der Haftantrag nicht, weil er, wie das Beschwerdegericht richtig gesehen hat, die erforderlichen Angaben zum Ein- vernehmen der Staatsanwaltschaften nicht enthielt. Wenn sich aus dem Haftan- trag oder - wie hier - den beigefügten Unterlagen ergibt, dass gegen den Be- troffenen nicht offensichtlich zustimmungsfreie Strafverfahren anhängig sind, muss nach ständiger Rechtsprechung des Senats im Haftantrag mitgeteilt wer- den, welche Staatsanwaltschaft für welches Verfahren das - ggf. auch generelle - Einvernehmen erteilt hat bzw. aufgrund welcher Überlegungen ein Einver- nehmen 10 11 12 - 7 - entbehrlich ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 20. Januar 2011 - V ZB 226/10, FGPrax 2011, 144 Rn. 9, vom 9. Februar 2017 - V ZB 129/16, juris Rn. 5 und vom 13. September 2018 - V ZB 145/17, juris Rn. 15). Daran fehlte es hier. Der Haftantrag enthielt nur die Angabe, dass die Staatsanwaltschaft Trier ihr Ein- vernehmen erteilt hat. Zu dem Einvernehmen der anderen Staatsanwaltschaf- ten, bei denen nach den Angaben in der dem Haftantrag beigefügten Auswei- sungsverfügung der beteiligten Behörde vom 7. Februar 2017 Ermittlungsver- fahren gegen den Betroffenen anhängig waren, verhielt sich der Haftantrag da- gegen nicht. Er war jedenfalls deshalb unzulässig. 2. Dieser Mangel ist erst durch die Entscheidung des Beschwerdege- richts geheilt worden. Mängel des Haftantrages können zwar unter anderem durch inhaltlich ausreichenden, ergänzenden Vortrag der beteiligten Behörde und die Anhörung des Betroffenen geheilt werden (Senat, Beschluss vom 20. September 2018 - V ZB 4/17, InfAuslR 2019, 23 Rn. 14 mwN). Die Heilung tritt aber nur mit Wir- kung für die Zukunft und erst mit der Entscheidung des Beschwerdegerichts über die Fortdauer der Haft ein (Senat, Beschluss vom 25. Januar 2018 - V ZB 71/17, FGPrax 2018, 136 Rn. 6). Das war hier der 29. März 2017. Die bis dahin vollzogene Haft bleibt rechtswidrig, was hier bereits vom Beschwerdegericht festzustellen gewesen wäre. 3. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts über die Fortdauer der Haft ist nicht zu beanstanden. 13 14 15 - 8 - 4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG ab- gesehen. Stresemann Schmidt-Räntsch Kazele Haberkamp Hamdorf Vorinstanzen: AG Trier, Entscheidung vom 09.02.2017 - 35b XIV 8/17 B - LG Mainz, Entscheidung vom 29.03.2017 - 8 T 61/17 - 16