Entscheidung
AK 41/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:130819BAK39
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:130819BAK39.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 39-41/19 vom 13. August 2019 in dem Strafverfahren gegen 1. 2. 3. wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Angeschul- digten und ihrer Verteidiger am 13. August 2019 gemäß §§ 121, 122 StPO be- schlossen: Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesge- richtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesge- richt Hamburg übertragen. Gründe: I. Die Angeschuldigten wurden am 30. Januar 2019 festgenommen und befinden sich seitdem aufgrund der Haftbefehle des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 30. Januar 2019 (1 BGs 62/19 und 1 BGs 56/19 be- treffend die Angeschuldigten S. und H. F. ) und vom 31. Januar 2019 (1 BGs 55/19 betreffend den Angeschuldigten N. ) in Untersuchungshaft. Gegenstand der Haftbefehle betreffend die Angeschuldigten F. ist der Vor- wurf, diese hätten gemeinsam eine schwere staatsgefährdende Gewalttat - eine Straftat gegen das Leben gemäß §§ 211, 212 StGB, die nach den Umständen geeignet war, die Sicherheit eines Staates zu beeinträchtigen - vorbereitet, in- dem sie sich zur Herstellung einer Spreng- und Brandvorrichtung Sprengstoff verschafften, und zugleich entgegen § 27 Abs. 1 des Gesetzes über explosi- onsgefährdende Stoffe (SprengG) explosionsgefährliche Stoffe erworben sowie versucht, ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 WaffG in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 eine halbautomatische Kurzwaffe zum Ver- schießen von Patronenmunition zu erwerben (strafbar gemäß § 89a Abs. 1, 1 - 3 - Abs. 2 Nr. 2 und 3, § 52 Abs. 1, §§ 22, 23 StGB, § 40 Abs. 1 Nr. 3 SprengG, § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 2 WaffG). Dem Angeschuldigten N. wird in dem ihn betref- fenden Haftbefehl zur Last gelegt, er habe die Angeschuldigten F. zu deren vorsätzlich und rechtswidrig begangener Tat der gemeinschaftlichen Vorberei- tung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat Hilfe geleistet (strafbar ge- mäß § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und 3, § 25 Abs. 2, § 27 StGB). Der Senat hat mit Beschluss vom 3. Juli 2019 (StB 16/19, juris) die Haft- beschwerde des Angeschuldigten H. F. verworfen. Der Generalbundes- anwalt hat am 29. Juli 2019 wegen der in den Haftbefehlen genannten Taten Anklage gegen die Angeschuldigten vor dem Oberlandesgericht Hamburg er- hoben. II. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor. 1. Die Angeschuldigten sind der ihnen in den Haftbefehlen des Ermitt- lungsrichters des Bundesgerichtshofs vorgeworfenen Taten dringend verdäch- tig. 2 3 4 - 4 - a) Nach dem derzeitigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die Angeschuldigten S. und H. F. sind Cousins. Sie kamen im Jahr 2015 als Flüchtlinge aus dem Irak nach Deutschland, radikalisierten sich hier und wurden Anhänger der Ideologie des "Islamischen Staats". Mit weiteren dieser terroristischen Vereinigung nahestehenden Personen etwa in Großbri- tannien, Irak und Syrien standen sie über Telekommunikationsdienste in Kon- takt. Jedenfalls in der Zeit ab November 2018 begannen die Angeschuldigten F. damit, in Deutschland einen islamistisch motivierten Sprengstoffanschlag vorzubereiten, durch den möglichst viele Menschen getötet und zugleich das innere Gefüge der Bundesrepublik Deutschland durch einen Vertrauensverlust der Bevölkerung in den staatlichen Schutz vor solchen militant-religiös motivier- ten Anschlägen beeinträchtigt werden sollte. Um den 2. Dezember 2018 bestell- ten sie bei ihrer Kontaktperson in Großbritannien eine Zündvorrichtung für den zu bauenden Sprengsatz und beschafften sich mit Hilfe von dessen Kontakten über das Internet verschiedene Anleitungen zum Bau einer unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung. Am 29. Dezember 2018 erwarben sie Silvester- böller, aus denen sie 254 Gramm Schwarzpulver extrahierten und mit Klebe- band umwickelten. Anschließend begannen sie mit der Sprengung der auf die- se Art hergestellten Testbombe. Zwischenzeitlich war ihre Planung weiter dahin gediehen, dass sie bei dem Anschlag eine Schusswaffe und/oder ein Fahrzeug als weitere Tatmittel einsetzen wollten. Zu diesem Zweck versuchten sie mit Hilfe des Angeschuldigten N. , eine Schusswaffe vom Typ Makarov, Kali- ber neun Millime- ter, zu erwerben. Der Angeschuldigte N. wandte sich zu diesem Zweck an 5 6 7 - 5 - einen ihm bekannten potentiellen Waffenlieferanten und vermittelte in der Fol- gezeit zwischen diesem und den Angeschuldigten F. , indem er jeweils tele- fonisch die Preisvorstellungen übermittelte. Die Angeschuldigten F. began- nen zudem damit, Fahrunterricht zu nehmen, um die Bedienung eines gegebe- nenfalls bei dem Anschlag einzusetzenden Fahrzeugs zu erlernen. b) Hinsichtlich der den dringenden Tatverdacht belegenden Umstände nimmt der Senat zunächst Bezug auf seinen Beschluss vom 3. Juli 2019 (StB 16/19, juris) betreffend die Haftbeschwerde des Angeschuldigten H. F. , der anlässlich seiner Vernehmungen am 30. Januar sowie am 13. und 14. Fe- bruar 2019 die ihm und dem Angeschuldigten S. F. zur Last gelegten Tathandlungen zur Vorbereitung des Anschlags im Wesentlichen ebenso einge- räumt hat wie ihre islamistische Motivation und die Zielsetzung, durch den An- schlag möglichst viele Menschen zu töten. Zwar hat sich der Angeschuldigte H. F. dahin eingelassen, er habe die Pläne letztlich nicht umsetzen wollen; er sei immer wieder von der Bege- hung eines Anschlags abgerückt, dann aber durch seine Kontaktpersonen be- einflusst worden, die Planungen doch weiter voranzutreiben. Im Übrigen habe er die Fahrstunden nur genommen, um nach dem Erwerb der Fahrerlaubnis einer Beschäftigung nachgehen zu können. Der Angeschuldigte S. F. hat sich abweichend davon dahin eingelassen, er habe den Kontakt zu "Leuten vom IS" nur gesucht, um diese den kurdischen Behörden im Irak zu melden. Darüber hinaus hat er eingeräumt, den Angeschuldigten N. auf den Er- werb einer Waffe angesprochen zu haben. Später sei er aber auch aus finanziellen Gründen da- von abgerückt. 8 9 - 6 - Wie der Senat schon im Beschluss vom 3. Juli 2019 (StB 16/19, juris Rn. 9 f.) ausgeführt hat, stehen diesen den Tatverdacht in Abrede stellenden Einlassungen jedoch die weiteren Ermittlungsergebnisse entgegen, die in den Haftbefehlen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs im Einzelnen auf- geführt und gewürdigt worden sind. So ergibt sich aus Protokollen der Wohn- raumüberwachung, dass die Angeschuldigten F. zu einem Anschlag ent- schlossen waren, sie mit diesem im Sinne der Organisation "Islamischer Staat" handeln wollten, sie eine möglichst große Wirkung mit zahlreichen Opfern erzie- len wollten und nach dem Test mit dem aus den Silvesterböllern extrahierten Sprengstoff, vor dessen Ausführung sie zur Motivation IS-Propaganda gehört hatten, ihr Unterfangen nicht aufgaben, sondern - wegen der aus ihrer Sicht zu geringen Wirkung der Testbombe - ihre Pläne dahin modifizierten, eine Nagel- bombe unter Zuhilfenahme eines Schnellkochtopfs zu bauen. Erkenntnisse be- treffend den in Großbritannien festgenommen Kontaktmann A. bestätigen diese Planungen. Aus bei der Wohnraumüberwachung aufgezeichneten Ge- sprächen ergibt sich auch, dass die Angeschuldigten bei dem Anschlag ein Au- to einsetzen wollten. Weitere Erkenntnisse aus der Telekommunikationsüberwachung belegen die Bemühungen um den Kauf einer halbautomatischen Kurzwaffe. Der Ange- schuldigte H. F. schaltete hierzu den Angeschuldigten N. ein, der über Kontakte zu einem Waffenhändler verfügte und mit diesem bereits konkret über Kaufpreise verhandelte. Die diesbezüglichen Ermittlungsergebnisse wer- den durch korrespondierende Erkenntnisse aus Observationen bestätigt. Der Angeschuldigte N. hat zudem seine Bemühungen, eine Waffe zu beschaf- fen, in objektiver Hinsicht eingeräumt. Soweit er dazu angegeben hat, er habe die Frage der Angeschuldigten F. nach einer Waffe nicht ernst genommen und nicht 10 11 - 7 - gewusst, wofür sie eine Waffe benötigten, ergibt sich der dringende Verdacht, dass der Angeschuldigte N. es für möglich hielt und zumindest billigend in Kauf nahm, dass die Angeschuldigten F. mit der Schusswaffe eine schwere staatsgefährdende Gewalttat begehen wollten, aus einer Gesamtschau der ge- gen ihn sprechenden Indizien: Er ist mit den Mitangeschuldigten seit Jahren gut bekannt, wohnte zeitweise mit dem Angeschuldigten S. F. zusammen und besuchte den Angeschuldigten H. F. unabhängig davon in dessen Unterkunft. Angesichts dieser Umstände war dem Angeschuldigten N. die militant-islamistische Einstellung der Angeschuldigten F. mit hoher Wahr- scheinlichkeit bekannt, zumal er in seiner Beschuldigtenvernehmung einge- räumt hat, die Hinwendung der beiden zu einem an der Religion des Islam aus- gerichteten Leben mitbekommen zu haben. Die Angeschuldigten F. spra- chen mehrfach offen über ihre militant-islamistische Gesinnung und berichteten selbst einer ihnen erst seit kurzer Zeit bekannten Vertrauensperson des Bun- deskriminalamts freimütig von ihren Anschlagsplänen. Auch aus Erkenntnissen der Wohnraumüberwachung ergibt sich, dass alle drei Angeschuldigten ge- meinsam über religiöse Themen, den IS und den Märtyrertod sprachen. Wegen der weiteren Einzelheiten der den dringenden Tatverdacht be- gründenden Tatsachen nimmt der Senat Bezug auf die ausführlichen Darstel- lungen und Würdigungen in den Haftbefehlen. 2. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus betreffend die Angeschuldigten F. der dringende Verdacht einer Straftat nach § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und 3 StGB: Die Angeschuldigten verschafften sich Sprengstoff, um diesen zum Bau einer unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung zu verwenden. Da- zu tateinheitlich begingen sie hochwahrscheinlich ein Vergehen nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 SprengG, indem sie entgegen § 27 Abs. 1 SprengG Sprengstoff 12 13 - 8 - erwarben. Der Verstoß gegen die Verbotsnorm folgt daraus, dass sie die Silves- terböller nicht bestimmungsgemäß abbrannten, sondern den Sprengstoff dar- aus extrahierten. Ob die Bemühungen um den Erwerb der halbautomatischen Handfeuerwaffe Makarov zudem den Tatbestand des versuchten Erwerbs einer halbautomatischen Kurzwaffe gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 2 WaffG, § 22, § 23 Abs. 1 StGB erfüllen, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn nachdem der Generalbundesanwalt das Verfahren insoweit nach § 154a Abs. 1 StPO auf die anderen Tatvorwürfe beschränkt hat, hat der Verstoß gegen das Waffengesetz im Haftprüfungsverfahren außer Betracht zu bleiben. Mit Blick auf den Angeschuldigten N. besteht der dringende Ver- dacht, dass er den Angeschuldigten F. zu deren Tat nach § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 StGB Beihilfe leistete, indem er sie in ihrem Bestreben unterstützte, eine Schusswaffe zur Begehung der in Aussicht genommenen schweren staatsgefährdenden Gewalttat zu erwerben. Wie bereits der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs zu Recht aus- geführt hat, sind die Voraussetzungen zur Begründung der evokativen Zustän- digkeit des Generalbundesanwalts nach § 142a Abs. 1 Satz 1 GVG in Verbin- dung mit § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 74a Abs. 1 GVG gegeben, weil nach den vorliegenden Erkenntnissen ein gewichtiger Angriff auf die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland drohte, der ein Einschreiten des Generalbundes- anwalts und eine Aburteilung durch ein Bundesgerichtsbarkeit ausübendes Ge- richt geboten erscheinen lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2009 - 3 StR 327/09, NStZ 2010, 468). 3. Es besteht bei allen Angeschuldigten der Haftgrund der Fluchtgefahr, § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO. 14 15 16 - 9 - Die Angeschuldigten F. sind irakische Staatsangehörige und ver- mochten im Inland keine tragfähigen sozialen Kontakte aufzubauen. Bei ihrer Einreise gaben sie bewusst falsche Personalien an und legten gefälschte Aus- weisdokumente vor. Zudem verfügen sie über zahlreiche Kontakte ins Ausland, namentlich nach Großbritannien und in den Irak, wo etliche Familienangehörige von ihnen leben. Sie haben wegen der ihnen zur Last gelegten Taten mit emp- findlichen Freiheitsstrafen zu rechnen. Diese Umstände machen es überwie- gend wahrscheinlich, dass sie sich dem weiteren Verfahren durch Flucht ent- ziehen würden; dieser Gefahr kann durch andere fluchthemmende Maßnahmen nicht in gleicher Form begegnet werden, weshalb der Zweck der Untersu- chungshaft auch nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des § 116 StPO erreicht werden kann. Gleiches gilt im Ergebnis für den Angeschuldigten N. . Auch er ist Iraker, verfügt in Deutschland über kein gefestigtes persönliches Umfeld und geht keiner geregelten Beschäftigung nach. Nachdem er bereits im Jahr 2016 zunächst noch nicht umgesetzte Rückkehrtendenzen hatte erkennen lassen, sind im Zuge der Telefonüberwachung weitere Erkenntnisse gewonnen worden, nach denen der Angeschuldigte die Rückkehr nach Kurdistan erwägt, wenn sich seine Lage in Deutschland nicht signifikant verbessert. Angesichts dessen so- wie mit Blick auf das Gewicht seines Tatbeitrags und der daraus resultierenden jedenfalls nicht unerheblichen Straferwartung ist auch bei ihm ein hoher Flucht- anreiz gegeben, dem durch andere fluchthemmende Maßnahmen nicht in gleich geeigneter Weise begegnet werden kann. 4. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersu- chungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Der Um- 17 18 19 - 10 - fang der Ermittlungen und ihre Schwierigkeit haben ein Urteil noch nicht zuge- lassen und rechtfertigen die Fortdauer der Untersuchungshaft: Das Verfahren umfasst derzeit 73 Stehordner, richtet sich mittlerweile gegen fünf Beschuldigte und hat ein komplexes Geschehen mit internationalen Bezügen zum Gegenstand, bei dem mehrere parallel laufende Handlungssträn- ge in den Blick zu nehmen sind. Die im Vorfeld der Festnahmen durchgeführten verdeckten Ermittlungsmaßnahmen haben zahlreiche Erkenntnisse erbracht - etwa auch in Form von in ausländischer Sprache geführten Gesprächsprotokol- len -, die übersetzt, ausgewertet und dokumentiert werden mussten. Anlässlich der Festnahme der Angeschuldigten wurden zudem deren Wohnungen durchsucht und zahlreiche Speichermedien sowie schriftliche Un- terlagen sichergestellt, die ebenfalls zeitaufwendig auszuwerten waren. Bis En- de Mai 2019 wurden 28 Zeugen vernommen und mehrere Rechtshilfeersuchen gestellt. Wegen der weiteren Ermittlungsschritte und verfahrensfördernden Maßnahmen nimmt der Senat Bezug auf die Auflistung des Generalbundesan- walts in seiner Zuschrift vom 24. Juli 2019. Gleichwohl sind die Ermittlungen binnen sechs Monaten abgeschlossen und es ist Anklage erhoben worden. 5. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht nicht außer Verhält- nis zur Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung zu erwarten- den Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dies gilt im Ergebnis auch hinsichtlich des Angeschuldigten N. , obgleich dessen Tatbeitrag hinter demjenigen der anderen Angeschuldigten zurückbleibt. Der Senat geht davon aus, dass mit Blick auf das geringere Gewicht seiner Tat das Verfahren - jedenfalls diesen Angeschuldigten betreffend - nunmehr besonders gefördert, zeitnah über die 20 21 22 - 11 - Eröffnung des Hauptverfahrens entschieden und die Hauptverhandlung gege- benenfalls zügig geführt werden wird. Schäfer Gericke Erbguth