Entscheidung
StB 16/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:030719BSTB16
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:030719BSTB16.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 16/19 vom 3. Juli 2019 in dem Ermittlungsverfahren gegen alias: alias: wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat u.a. hier: Haftbeschwerde des Beschuldigten - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und seiner Verteidigerin am 3. Juli 2019 gemäß § 304 Abs. 5 StPO be- schlossen: Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 30. Januar 2019 (1 BGs 56/19) wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: I. Der Beschwerdeführer befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Ermitt- lungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 30. Januar 2019 seit diesem Tage in Untersuchungshaft. Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Beschul- digte habe gemeinsam mit seinem Cousin eine schwere staatsgefährdende Gewalttat - eine Straftat gegen das Leben gemäß §§ 211, 212 StGB, die nach den Umständen geeignet war, die Sicherheit eines Staates zu beeinträchtigen - vorbereitet, indem beide sich zur Herstellung einer Spreng- und Brandvorrich- tung Sprengstoff verschafften, und zugleich entgegen § 27 Abs. 1 des Gesetzes über explosionsgefährdende Stoffe (SprengG) explosionsgefährliche Stoffe er- worben sowie versucht, ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 WaffG in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 eine halbautomatische Kurz- 1 - 3 - waffe zum Verschießen von Patronenmunition zu erwerben (strafbar gemäß § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und 3, § 52 Abs. 1, §§ 22, 23 StGB, § 40 Abs. 1 Nr. 3 SprengG, § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 2 WaffG). Gegen diesen Haftbefehl hat der Beschuldigte mit Schriftsatz vom 5. Juni 2019 Haftbeschwerde eingelegt, der der Ermittlungsrichter des Bundesgerichts- hofs nicht abgeholfen hat. Zudem hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Haftprüfung vor dem Beschwerdegericht beantragt, wenn sei- ner Beschwerde nicht stattgegeben werde. II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. 1. Der Beschuldigte ist der ihm im Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vorgeworfenen Taten dringend verdächtig. a) Nach dem derzeitigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Beschuldigte, der im Jahr 2015 als Flüchtling aus dem Irak nach Deutschland kam, radikalisierte sich hier und wurde - ebenso wie sein Cousin, der Mitbeschuldigte Fa. - Anhänger der Ideologie des "Islamischen Staats". Mit weiteren dieser terroristischen Vereinigung nahestehenden Per- sonen etwa in Großbritannien, Irak und Syrien standen sie über Telekommuni- kationsdienste in Kontakt. 2 3 4 5 6 - 4 - Jedenfalls in der Zeit ab November 2018 begannen der Beschuldigte und sein Cousin damit, in Deutschland einen islamistisch motivierten Sprengstoffan- schlag vorzubereiten, durch den möglichst viele Menschen getötet und zugleich das innere Gefüge der Bundesrepublik Deutschland durch einen Vertrauensver- lust der Bevölkerung in den staatlichen Schutz vor solchen militant-religiös mo- tivierten Anschlägen beeinträchtigt werden sollte. Um den 2. Dezember 2018 bestellten die Beschuldigten bei ihrer Kontaktperson in Großbritannien eine Zündvorrichtung für den zu bauenden Sprengsatz und beschafften sich mit Hilfe von deren Kontakten über das Internet verschiedene Anleitungen zum Bau einer unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung. Am 29. Dezember 2018 erwarben sie Silvesterböller, aus denen sie 254 Gramm Schwarzpulver extra- hierten und mit Klebeband umwickelten. Anschließend begannen sie mit der Sprengung der auf diese Art hergestellten Testbombe. Zwischenzeitlich war ihre Planung weiter dahin gediehen, dass sie bei dem Anschlag eine Schuss- waffe und/oder ein Fahrzeug als weitere Tatmittel einsetzen wollten. Zu diesem Zweck versuchten sie mit Hilfe eines weiteren Mitbeschuldigten, eine Schuss- waffe vom Typ Makarov, Kaliber neun Millimeter, zu erwerben. Der Beschuldig- te begann zudem damit, Fahrunterricht zu nehmen, um die Bedienung eines Fahrzeugs zu erlernen. b) Der dringende Tatverdacht ergibt sich zunächst aus den Einlassungen des Beschuldigten anlässlich seiner Vernehmungen am 30. Januar sowie am 13. und 14. Februar 2019, bei denen er die ihm zur Last gelegten Tathandlun- gen zur Vorbereitung des Anschlags im Wesentlichen ebenso eingeräumt hat wie seine islamistische Motivation und die Zielsetzung, durch den Anschlag möglichst viele Menschen zu töten. Allerdings hat sich der Beschuldigte dahin eingelassen, er habe die Pläne letztlich nicht umsetzen wollen; er sei immer wieder von der Begehung eines Anschlags abgerückt, dann aber wieder durch 7 8 - 5 - seine Kontaktpersonen beeinflusst worden, die Planungen doch weiter voranzu- treiben. Dementsprechend verneint das Beschwerdevorbringen den dringenden Tatverdacht mit der Begründung, es habe sich bloß um abstrakte Gespräche über terroristische Themen gehandelt; schon vor seiner Festnahme habe der Beschuldigte seine "früher möglicherweise verfolgten Pläne" aber wieder auf- gegeben. Im Übrigen habe er die Fahrstunden nur genommen, um nach dem Erwerb der Fahrerlaubnis einer Beschäftigung nachgehen zu können. Diesen den Tatverdacht in Abrede stellenden Einlassungen stehen indes die weiteren Ermittlungsergebnisse entgegen, die in dem Haftbefehl des Ermitt- lungsrichters des Bundesgerichtshofs im Einzelnen aufgeführt und gewürdigt worden sind. So ergibt sich aus Protokollen der Wohnraumüberwachung, dass der Beschuldigte und sein Cousin entschlossen waren, dass sie mit ihrem An- schlag im Sinne der Organisation "Islamischer Staat" handeln wollten, dass sie eine möglichst große Wirkung mit zahlreichen Opfern erzielen wollten und dass sie nach dem Test mit dem aus den Silvesterböllern extrahierten Sprengstoff, vor dessen Ausführung sie zur Motivation IS-Propaganda gehört hatten, ihr Un- terfangen nicht aufgaben, sondern - wegen der aus ihrer Sicht zu geringen Wir- kung der Testbombe - ihre Pläne dahin modifizierten, eine Nagelbombe unter Zuhilfenahme eines Schnellkochtopfs zu bauen. Erkenntnisse betreffend den in Großbritannien festgenommen Kontaktmann bestätigen diese Planungen. Aus bei der Wohnraumüberwachung aufgezeichneten Gesprächen ergibt sich auch, dass der Beschuldigte bei dem Anschlag ein Auto einsetzen wollte. Weitere Erkenntnisse aus der Telekommunikationsüberwachung eines weiteren Mitbeschuldigten belegen zudem die Bemühungen um den Kauf einer halbautomatischen Kurzwaffe. Der Beschuldigte schaltete hierzu den Mitbe- schuldigten N. ein, der über Kontakte zu einem Waffenhändler verfügte 9 10 - 6 - und mit diesem bereits konkret über Kaufpreise verhandelte. Die diesbezüg- lichen Ermittlungsergebnisse werden zudem durch korrespondierende Erkennt- nisse aus Observationen bestätigt. Wegen der weiteren Einzelheiten der den dringenden Tatverdacht be- gründenden Tatsachen nimmt der Senat Bezug auf die ausführliche Darstellung und Würdigung in dem angefochtenen Haftbefehl. Angesichts dieser Beweislage ist auch mit Blick auf die - durch andere Beweismittel nicht gestützte - Einlassung des Beschuldigten derzeit hoch wahr- scheinlich, dass er noch im Zeitpunkt seiner Festnahme fest entschlossen war, eine schwere staatsgefährdende Gewalttat in der Bundesrepublik Deutschland zu begehen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - 3 StR 243/13, BGHSt 59, 218 Rn. 45 f.). c) In rechtlicher Hinsicht folgt daraus der dringende Tatverdacht einer Straftat nach § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und 3 StGB: Der Beschuldigte ver- schaffte sich Sprengstoff, um diesen zum Bau einer unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung zu verwenden. Dazu tateinheitlich beging er hochwahr- scheinlich ein Vergehen nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 SprengG, indem er entgegen § 27 Abs. 1 SprengG Sprengstoff erwarb. Der Verstoß gegen die Verbotsnorm folgt daraus, dass er die Silvesterböller nicht bestimmungsgemäß abbrannte, sondern den Sprengstoff daraus extrahierte. Die Bemühungen um den Erwerb der halbautomatischen Handfeuerwaffe Makarov erfüllen - ebenfalls idealkon- kurrierend - zudem den Tatbestand des versuchten Erwerbs einer halbautoma- tischen Kurzwaffe gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 2 WaffG, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB; das Versuchsstadium war erreicht, weil der Beschuldigte über seinen Mittelsmann, den Mitbeschuldigten N. , bereits ein konkretes Kauf- 11 12 13 - 7 - angebot gemacht hatte, welches nur noch der Annahme durch den Waffenver- käufer bedurfte; es ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte in der Folgezeit von diesem Kaufangebot Abstand nahm. Wie der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs in dem angefochte- nen Haftbefehl zu Recht ausgeführt hat, sind die Voraussetzungen zur Begrün- dung der evokativen Zuständigkeit des Generalbundesanwalts nach § 142a Abs. 1 Satz 1 GVG in Verbindung mit § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 74a Abs. 1 GVG gegeben, weil nach den vorliegenden Erkenntnissen ein gewichtiger An- griff auf die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland drohte, der ein Einschreiten des Generalbundesanwalts und eine Aburteilung durch ein Bun- desgerichtsbarkeit ausübendes Gericht geboten erscheinen lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2009 - 3 StR 327/09, NStZ 2010, 468). 2. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr, § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO. Der Beschuldigte, der im Inland über keine tragfähigen sozialen Kontakte ver- fügt und bei seiner Einreise bewusst falsche Personalien angab sowie gefälsch- te Ausweisdokumente vorlegte, verfügt als irakischer Staatsangehöriger über zahlreiche Kontakte ins Ausland, namentlich nach Großbritannien und in den Irak, wo etliche Familienangehörige von ihm leben. Er hat wegen der ihm zur Last gelegten Tat mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Diese Umstände machen es überwiegend wahrscheinlich, dass er sich dem weiteren Verfahren durch Flucht entzöge; dieser Gefahr kann durch andere fluchthem- mende Maßnahmen nicht in gleicher Form begegnet werden, weshalb der Zweck der Untersuchungshaft auch nicht durch weniger einschneidende Maß- nahmen im Sinne des § 116 StPO erreicht werden kann. 14 15 - 8 - 3. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht nicht außer Verhält- nis zur Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung zu erwarten- den Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). III. Zu der von dem Beschuldigten beantragten mündlichen Haftprüfung nach § 118 Abs. 2 StPO, deren Anordnung stets im Ermessen des Beschwer- degerichts steht (LR/Hilger, StPO, 26. Aufl., § 118 Rn. 3 mwN), besteht ange- sichts der dargelegten Sach- und Rechtslage kein Anlass, denn es steht nicht zu erwarten, dass infolge einer mündlichen Erörterung der dringende Tatver- dacht oder die Haftgründe zuverlässiger als im schriftlichen Verfahren beurteilt werden könnten. Schäfer Gericke Anstötz 16 17