Entscheidung
5 StR 185/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:010819B5STR185
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:010819B5STR185.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 185/19 vom 1. August 2019 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchdiebstahls - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 1. August 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 9. Oktober 2018 wird mit der Maßgabe ver- worfen, dass der Angeklagte V. und der Nichtrevident M. sich durch die Tat 1 der Urteilsgründe der Verabredung zum Wohnungseinbruchdiebstahl schuldig gemacht haben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Wohnungseinbruchdieb- stahls in zehn Fällen, davon in einem Fall versucht, sowie den Revidenten V. zudem wegen Urkundenfälschung zu Gesamtfreiheitsstrafen von fünf Jahren und drei Monaten (V. ) bzw. vier Jahren und drei Monaten (M. ) verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten V. führt – gemäß § 357 StPO auch zu-gunsten des Nichtrevidenten M. – lediglich zur bezeichneten Ände- rung des Schuldspruchs und bleibt im Übrigen aus den vom Generalbundesan- walt in seiner Antragsschrift genannten Gründen erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 - 3 - 1. Die rechtliche Würdigung des Landgerichts, durch die Tat 1 hätten die Angeklagten einen versuchten Wohnungseinbruchdiebstahl begangen, wird durch die Feststellungen nicht getragen. Danach hatten die Angeklagten zwar den Holzrahmen einer Terrassentür durchbohrt, um den Türöffnungshebel be- dienen und aus der betroffenen Wohnung Bargeld oder Wertgegenstände ent- wenden zu können. Weil die Tür mit einem verschlossenen Zusatzschloss ver- sehen war, scheiterten sie jedoch mit ihrem Vorhaben. Zur Umsetzung des ge- planten Diebstahls haben sie somit nicht im Sinne des § 22 StGB unmittelbar angesetzt und die Grenze zum Versuch noch nicht überschritten (vgl. BGH, Be- schlüsse vom 20. September 2016 – 2 StR 43/16, NStZ 2017, 86, 87; vom 4. Juli 2019 – 5 StR 274/19). Die Angeklagten haben sich aber der Verabredung eines Wohnungsein- bruchdiebstahls (§ 244 Abs. 4, § 30 Abs. 2 StGB) schuldig gemacht, von der sie nicht im Sinne des § 31 StGB freiwillig zurückgetreten sind. Der Senat hat da- her die Schuldsprüche neu gefasst. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich die hinsichtlich der Tat 1 geständigen Angeklagten nicht wirksamer als ge- schehen hätten verteidigen können. 2. Die genannte Änderung zieht nicht die Aufhebung der zugehörigen Einzelstrafen nach sich. Der Senat kann angesichts des Tatbildes und der Be- gehung einer Serie weiterer gewichtiger Taten ausschließen (§ 337 Abs. 1 StPO), dass das Landgericht die jeweils auf sechs Monate bestimmten Frei- heitsstrafen bei rechtlich zutreffender Würdigung niedriger bemessen hätte. 2 3 4 - 4 - Denn es hat diese Strafen dem gemäß § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 244 Abs. 4 StGB entnommen, der auch über § 30 Abs. 1 Satz 2 StGB anzuwenden gewesen wäre. Sander Schneider König Berger 5 VRiBGH Dr. Mutzbauer ist urlaubsbedingt an der Unterschrift gehindert. Sander