OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 StR 43/16

BGH, Entscheidung vom

26mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

26 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Für die Prüfung des Versuchs eines qualifizierten Diebstahls ist auf das Ansetzen zum Grundtatbestand (Wegnahme) abzustellen. • Das bloße Eindringen auf ein Grundstück oder vorbereitende Handlungen (Anleuchten, Zuschaffenmachen) reichen nicht ohne weiteres für ein unmittelbares Ansetzen zum Gewahrsamsbruch aus. • Indizien, die lediglich eine wahrscheinliche spätere Mitfahrt mit einem entwendeten Fahrzeug nahelegen, genügen nicht, um eine Beteiligung an der Wegnahme zu tragen.
Entscheidungsgründe
Versuch und Beteiligung beim Wohnungseinbruch: Ansetzen und Beweisanforderung • Für die Prüfung des Versuchs eines qualifizierten Diebstahls ist auf das Ansetzen zum Grundtatbestand (Wegnahme) abzustellen. • Das bloße Eindringen auf ein Grundstück oder vorbereitende Handlungen (Anleuchten, Zuschaffenmachen) reichen nicht ohne weiteres für ein unmittelbares Ansetzen zum Gewahrsamsbruch aus. • Indizien, die lediglich eine wahrscheinliche spätere Mitfahrt mit einem entwendeten Fahrzeug nahelegen, genügen nicht, um eine Beteiligung an der Wegnahme zu tragen. Die Angeklagten K. und X. wurden vom Landgericht Frankfurt wegen mehrerer Wohnungseinbruchsdiebstähle verurteilt; K. zu vier Jahren, X. zu fünfeinhalb Jahren Freiheitsstrafe. Das Landgericht wertete unter anderem das Eindringen über ein Gartentor, das Zuschaffenmachen vor einer Terrassentür und das Anleuchten eines Rollos als Tatbeiträge; ferner nahm es an, X. habe sich an der Wegnahme eines Kraftfahrzeugs beteiligt. Die Angeklagten riefen die Revision ein, mit der sie formelle und materielle Rechtsverletzungen rügten. Der Bundesgerichtshof prüfte insbesondere, ob für den Tatbestand des versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls bereits ein unmittelbares Ansetzen und ob für die Beteiligung an der Fahrzeugwegnahme tragfähige Feststellungen vorliegen. • Bei qualifizierten Diebstahlsformen ist auf das Ansetzen zur Wegnahme im Sinne des § 22 StGB abzustellen; es kommt nicht auf die Qualifizierung erstreckende Vorstellung, sondern auf das unmittelbare Ansetzen zur Verwirklichung des Grundtatbestands an. • Unmittelbares Ansetzen liegt vor, wenn das Verhalten des Täters nach seiner Vorstellung ohne Zwischenakte in die vollständige Tatbestandsverwirklichung führt oder unmittelbar in sie übergeht; regelmäßig genügt die Verwirklichung eines Merkmals des gesetzlichen Tatbestands. • Die vom Landgericht festgestellten Handlungen (Eindringen über Gartentor, Zuschaffenmachen vor Terrassentür, Anleuchten des Rollos) genügen nach den Feststellungen nicht, weil nicht dargelegt ist, dass diese Handlungen bereits zum Gewahrsamsbruch im Sinne eines unmittelbaren Ansatzes führten. Insbesondere fehlt die Feststellung, ob das Gartentor eine wesentliche Schutzfunktion hatte oder leicht überwindbar war, und es fehlt eine nachvollziehbare Darstellung eines unmittelbaren Tatplans. • Für die Annahme der Beteiligung des Angeklagten X. an der Wegnahme des Fahrzeugs reichen bloße Indizien wie eine wahrscheinliche spätere Mitfahrt drei Tage nach der Tat nicht aus; auch Vorstrafen oder frühere gemeinsame Delikte genügen nicht, um eine belastbare Verbindung zur konkreten Wegnahme herzustellen. • Wegen dieser Rechtsfehler sind die Verurteilung im betreffenden Versuchsfeld (Fall II.3) und die Verurteilung wegen Beteiligung an der Fahrzeugwegnahme (Fall II.4) in den angezeigten Umfang aufzuheben; die Gesamtstrafenaussprüche entfallen insoweit und die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Der Bundesgerichtshof hat die Revisionen der Angeklagten insoweit teilweise stattgegeben und die Verurteilungen im Fall II.3 (versuchter Wohnungseinbruchsdiebstahl) sowie im Fall II.4 soweit X. betroffen ist aufgehoben. Die Feststellungen tragen nicht das unmittelbare Ansetzen zum Gewahrsamsbruch und auch nicht eine tragfähige Teilnahmefeststellung an der Wegnahme des Fahrzeugs. Aufgrund des Wegfalls dieser Verurteilungen sind die entsprechenden Gesamtstrafenaussprüche entfallen. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehenden Revisionen wurden verworfen.