Entscheidung
5 StR 151/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:180719B5STR151
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:180719B5STR151.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 151/19 vom 18. Juli 2019 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Juli 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, analog § 354 Abs. 1 sowie § 357 Satz 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten A. gegen das Urteil des Land- gerichts Hamburg vom 21. November 2018 wird mit der Maß- gabe als unbegründet verworfen, dass die Sperre für die Wie- dererteilung einer Fahrerlaubnis aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 14. Juni 2018 aufrecht- erhalten wird. Die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Einzie- hung des Führerscheins sowie die gegen die Angeklagten A. und Ay. angeordnete Einziehung von 215 Euro entfallen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Eines Ausspruchs über die Aufrechterhaltung der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Einziehung des Führerscheins aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 14. Juni 2018 bedurfte es nicht, weil beide Maßnah- men unmittelbar mit der Rechtskraft des Strafbefehls wirksam wurden und da- mit „erledigt“ waren. Hinsichtlich der noch nicht erledigten Sperrfristanordnung nach § 69a StGB war die Urteilsformel neu zu fassen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 2015 – 4 StR 442/15; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrs- recht, 45. Aufl., StGB, § 69a Rn. 12). Mutzbauer König Berger Mosbacher Köhler