OffeneUrteileSuche
Entscheidung

2 StR 325/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:110919B2STR325
4mal zitiert
2Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:110919B2STR325.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 325/19 vom 11. September 2019 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. September 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 entsprechend StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 8. April 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Aufrechterhaltung der mit Urteil des Amtsge- richts Rostock vom 20. Dezember 2018 angeordneten Entziehung der Fahrerlaubnis und der Einziehung des Führerscheins entfällt. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Eines Ausspruchs über die Aufrechterhaltung der Entziehung der Fahr- erlaubnis und der Einziehung des Führerscheins aus dem Urteil des Amtsge- richts Rostock vom 20. Dezember 2018 bedurfte es nicht, weil beide Maßnah- men unmittelbar mit der Rechtskraft des Urteils wirksam wurden und damit „er- - 3 - ledigt“ waren. Nur die noch nicht erledigte Sperrfristanordnung nach § 69a StGB war aufrechtzuerhalten (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2019 – 5 StR 151/19 mwN). Franke Appl Zeng Grube Schmidt