Entscheidung
1 StR 612/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:270619B1STR612
9Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:270619B1STR612.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 612/18 vom 27. Juni 2019 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 27. Juni 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Augsburg vom 9. Mai 2018 im Ausspruch über die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Siche- rungsverwahrung aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. Jedoch trägt der Angeklagte die in der Revisionsinstanz im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und notwendigen Auslagen der Adhäsionsklägerin M. . Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Einbeziehung einer Frei- heitsstrafe aus einer anderweitigen Entscheidung wegen Vergewaltigung in fünf Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und dabei die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsan- 1 - 3 - stalt aufrechterhalten. Aufgrund der Zäsurwirkung des anderweitigen Urteils hat es den Angeklagten wegen einer weiteren Vergewaltigung in Tateinheit mit ge- fährlicher Körperverletzung und mit Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Daneben hat das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unter Bestimmung eines Vorwegvoll- zugs der verhängten Freiheitsstrafen sowie seine Unterbringung in der Siche- rungsverwahrung angeordnet. Schließlich hat es eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). I. Nach den Feststellungen des Landgerichts vergewaltigte der Angeklagte im Zeitraum von August/Anfang September 2014 bis 31. Oktober 2015 seine damalige Lebenspartnerin, die Nebenklägerin F. , in fünf Fällen, dabei in drei Fällen unter Einsatz von Fesselungsmaterial. Bei diesen drei Taten ließ er sie für jeweils mehrere Stunden gefesselt. In der Nacht vom 10. auf den 11. September 2016 vergewaltigte er seine neue Lebenspartnerin, die Neben- und Adhäsionsklägerin M. . Der Angeklagte, der eine dissoziale, nar- zisstische und psy- chopathische Persönlichkeitsstruktur aufweist sowie zudem alkohol- und betäu- bungsmittelabhängig ist, hat vor Begehung der hier gegenständlichen Taten keine Strafhaft verbüßen müssen. II. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungs- verwahrung (§ 66 Abs. 2 StGB) hält der sachlichrechtlichen Nachprüfung nicht 2 3 - 4 - stand. Zwar hat das Landgericht die formellen und materiellen Voraussetzun- gen der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchsta- be a, Nr. 4 StGB, insbesondere einen Hang des Angeklagten und seine fortbe- stehende Gefährlichkeit, rechtsfehlerfrei festgestellt. Indes lässt die knappe Be- gründung der Ermessensentscheidung nicht die revisionsrechtliche Überprü- fung zu, ob das Landgericht sein Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt hat. 1. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 2 StGB liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Die Ermessensausübung unterliegt zwar nur eingeschränkter revisionsrechtlicher Überprüfung. Die Ur- teilsgründe müssen aber erkennen lassen, dass sich das Tatgericht seiner Ent- scheidungsbefugnis bewusst war; sie müssen auch nachvollziehbar darlegen, aus welchen Gründen es von ihr in einer bestimmten Weise Gebrauch gemacht hat. Die revisionsrechtliche Überprüfung erstreckt sich dann vor allem darauf, ob der Tatrichter bei der Ermessensausübung von einem zutreffenden rechtli- chen und tatsächlichen Ansatz ausgegangen ist (BGH, Beschlüsse vom 4. Au- gust 2009 – 1 StR 300/09 Rn. 22, BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensaus- übung 1 und vom 11. September 2003 – 3 StR 481/02 Rn. 6). Beim Ausüben des Ermessens sind die Wert- und Zweckvorstellungen des Gesetzes zu beachten. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll das Tatgericht die Möglichkeit haben, sich ungeachtet der festgestellten Gefährlich- keit des Täters zum Zeitpunkt der Urteilsfällung auf die Verhängung einer Frei- heitsstrafe zu beschränken, sofern erwartet werden kann, dass sich dieser die Strafe hinreichend zur Warnung dienen lässt. Damit wird dem Ausnahmecha- rakter der Vorschrift Rechnung getragen, der sich daraus ergibt, dass Absatz 2 – im Gegensatz zu Absatz 1 – eine frühere Verurteilung und eine frühere Straf- verbüßung des Täters nicht voraussetzt. Die Wirkungen eines langjährigen Strafvollzugs sowie die mit dem Fortschreiten des Lebensalters erfahrungsge- 4 5 - 5 - mäß eintretenden Haltungsänderungen sind deshalb wichtige Kriterien, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Rahmen dieser Ermes- sensentscheidung grundsätzlich zu berücksichtigen sind. Es besteht zwar keine Vermutung dahingehend, dass langjährige, erstmalige Strafverbüßung stets zu einer Verhaltensänderung führen wird. Je länger die verhängte Freiheitsstrafe und je geringer die bisherige Erfahrung des Täters mit Verurteilung und Straf- vollzug sind, desto mehr muss sich das Tatgericht aber mit diesen Umständen auseinandersetzen. Von vornherein offenlassen kann es dies jedenfalls nicht (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 4. August 2009 – 1 StR 300/09 Rn. 24; vom 13. September 2011 – 5 StR 189/11 Rn. 19; vom 25. Mai 2011 – 4 StR 164/11 Rn. 6; vom 5. April 2011 – 3 StR 12/11 Rn. 10 und vom 11. September 2003 – 3 StR 481/02 Rn. 7 f.; Urteil vom 19. Februar 2013 – 1 StR 275/12 Rn. 34). Freilich muss eine günstige Progno- seentscheidung auf konkrete Anhaltspunkte und hinreichende Gründe gestützt werden; nur denkbare positive Veränderung und Wirkung künftiger Maßnahmen im Strafvollzug reichen nicht aus (BGH, Urteil vom 3. Februar 2011 – 3 StR 466/10 Rn. 14 mwN). 2. Diesen Anforderungen an die Begründung einer Ermessensentschei- dung wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Das Landgericht hat seine Entscheidung allein auf eine Bezugnahme auf seine Begründung der Anord- nungsvoraussetzungen, der Vollstreckungsreihenfolge der beiden verhängten Maßregeln (§ 72 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 StGB), das strafrechtliche Vorleben des Angeklagten, seine Persönlichkeit und die Schwere der Anlasstaten gestützt. Das Landgericht hat unerörtert gelassen, wie sich der Strafvollzug auf den 32- jährigen Angeklagten und seine Dissozialität auswirken könnte. Es hätte sich auch damit auseinandersetzen müssen, dass der Angeklagte in dieser Sache erstmals Strafhaft verbüßt. 6 - 6 - 3. Die Feststellungen sind von dem hier allein vorliegenden Erörte- rungsmangel nicht betroffen und können daher bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2016 – 1 StR 103/16 Rn. 5). Ergän- zende Feststellungen der nach Zurückverweisung zur Entscheidung berufenen Kammer, die den bisherigen nicht widersprechen, sind möglich. Raum Jäger Hohoff Leplow Pernice 7