Entscheidung
1 StR 275/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 275/12 vom 19. Februar 2013 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 19. Februar 2013, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack, die Richter am Bundesgerichtshof Rothfuß, Dr. Graf, die Richterin am Bundesgerichtshof Cirener und der Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Radtke, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt und Rechtsreferendarin als Verteidiger, Rechtsanwältin als Vertreterin der Nebenklägerin M. , Rechtsanwältin als Vertreterin der Nebenklägerinnen B. , - 3 - Herr G. als Vertreter des Landratsamts , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 16. August 2011 a) mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung abgesehen worden ist, b) im Tenor dahin klargestellt, dass die Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern und mit versuchtem schweren sexuellen Miss- brauch von Kindern, sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit versuchtem schweren sexu- ellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen (Taten zu B. I., B. II. 1. a. und b., B. II. 2. a. und b., B. II. 3. a.) unter Einbeziehung der Einzelfreiheitsstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Regensburg vom 5. Dezember 2007 und die weitere Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit versuchtem schweren sexuellen Miss- - 4 - brauch von Kindern in sieben Fällen (Taten zu B. II. 1. c. und d., B. II. 2. c., B. II. 3. b.), verhängt ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts- mittels, an eine andere Jugendschutzkammer des Land- gerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss- brauchs von Kindern in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuel- lem Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit versuchtem schweren sexuellen Missbrauch von Kindern, sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit versuchtem schweren sexuellen Missbrauch von Kindern in zehn Fällen, davon in drei Fällen in zwei tateinheitlichen Fällen unter Einbeziehung anderweitig rechtskräftig gewordener Einzelfreiheitsstrafen zu einer Gesamt- freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten und zu einer weiteren Ge- samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Daneben hat es den Angeklagten zu Schadensersatz- und Schmerzensgeldzahlungen verur- teilt. 1 - 5 - Die wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte, mit der Ver- letzung sachlichen Rechts begründete und vom Generalbundesanwalt vertrete- ne Revision der Staatsanwaltschaft hat hinsichtlich der Nichtanordnung der Un- terbringung in der Sicherungsverwahrung Erfolg. I. 1. Zu den Taten hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen: a) Ab November 2003 lebte der Angeklagte vorübergehend im Haushalt seines Bruders in R. , wo auch seine am 19. Oktober 1994 gebo- rene Nichte St. , die Geschädigte, zu Hause war. An einem Abend zwi- schen dem 9. Mai 2004 und dem 31. Juli 2004 betrat er unbekleidet das Zim- mer der Geschädigten, die bereits im Bett lag. Der Angeklagte legte sich zu ihr, schob ihr das Nachthemd nach oben und den Schlüpfer aus oder nach unten. Sodann drückte er ihre Beine auseinander und legte sich auf sie. Die Geschä- digte versuchte, die Beine wieder zusammen zu nehmen, der Angeklagte ver- hinderte dies, indem er sie erneut auseinander schob. Nun drang er mit seinem Glied schmerzhaft in die Scheide der Geschädigten ein (Tat zu B. I.). b) Der Angeklagte war über gemeinsamen Alkoholkonsum mit B. bekannt. B. hatte mit seiner Frau drei Kinder, darunter die beiden am 31. März 1999 und 21. August 2000 geborenen Mädchen D. und S. . Diese wuchsen körperlich und seelisch vernachlässigt in desolaten Verhältnissen auf. Zwischen dem 13. März 2007 und März 2010 ver- abredete der Angeklagte mit den Eltern der Mädchen in mindestens zwölf Fäl- len, dass eines oder beide Mädchen ihn am Wochenende besuchen und für 2 3 4 5 - 6 - eine Nacht bei ihm in seinen jeweiligen Wohnungen bleiben. Anlässlich dieser Besuche der Mädchen kam es zu folgenden sexuellen Übergriffen: Zwischen dem 13. März und dem 1. Dezember 2007 forderte der Ange- klagte D. in seiner Wohnung in F. auf, sich auszuziehen. Er selbst kleidete sich auch aus. Sodann führte er sein Glied an ihre Scheide und versuchte, mittels geschlechtsverkehrstypischer Bewegungen einzudringen, was ihm jedoch nicht gelang. Um die Scheide zu weiten, führte er zwei Finger in diese ein (Tat zu B. II. 1. a.). Bei einem erneuten Besuch von D. in dieser Wohnung zwischen dem 13. März und dem 1. Dezember 2007 versuchte der Angeklagte erneut, erfolglos in die Scheide der unbekleideten Geschädigten einzudringen. Sodann führte er sein Glied an den After der Geschädigten und versuchte, hier einzu- dringen, was ebenso misslang (Tat zu B. II. 1. b.). Bei zwei weiteren Besuchen von D. , die nach dem Umzug des An- geklagten innerhalb von F. zwischen dem 7. Dezember 2007 und dem 9. Dezember 2008 stattfanden, legte er sich nackt auf die ebenfalls unbe- kleidete D. . Er führte sein Glied an ihre Scheide, ein Eindringen gelang ihm aber in beiden Fällen nicht (Taten zu B. II. 1. c.). Nach dem Umzug des Angeklagten nach R. übernachtete D. zwischen dem 13. November 2009 und März 2010 in zwei weiteren Fällen bei ihm. Auch bei diesen Gelegenheiten versuchte der Angeklagte erfolglos, mit seinem Glied in die Scheide der unbekleideten Geschädigten einzudringen (Ta- ten zu B. II. 1. d.). 6 7 8 9 10 - 7 - Zwischen dem 13. März und dem 1. Dezember 2007 waren beide Mäd- chen zusammen bei dem Angeklagten in seiner Wohnung in F. . Nachdem er beide veranlasst hatte, sich auszuziehen, legte er sich nacheinan- der auf sie, spreizte dabei jeweils ihre Beine und versuchte, den vaginalen Ge- schlechtsverkehr durchzuführen, was ihm nicht gelang. Nachdem die ältere D. ein solches Ansinnen abgelehnt hatte, wies er die jüngere S. an, sein Glied in den Mund zu nehmen und ihn durch Bewegungen zu stimulieren. D. musste derweil mit der Hand an seinem Penis manipulieren (Tat zu B. II. 2. a.). Bei einem weiteren Aufenthalt beider Mädchen in diesem Zeitraum legte der Angeklagte sich nacheinander auf die unbekleideten Geschädigten und versuchte sodann erfolglos, mit seinem Glied in deren Scheide einzudringen (Tat zu B. II. 2. b.). Dieses Geschehen wiederholte sich zwischen dem 7. Dezember 2007 und dem 4. Februar 2008 noch zweimal, ohne dass es dem Angeklagten ge- lang, mit seinem Glied in die Scheide der Geschädigten einzudringen (Taten zu B. II. 2. c.). Zwischen dem 13. März und dem 1. Dezember 2007 versuchte der An- geklagte bei S. , die ohne ihre Schwester bei ihm in F. war, den vaginalen Geschlechtsverkehr auszuführen, was ihm nicht gelang (Tat zu B. II. 3. a.). S. war nochmals zwischen dem 13. November 2009 und März 2010 bei dem Angeklagten, der zwischenzeitlich nach R. umgezogen war. Auch hier legte sich der Angeklagte auf das unbekleidete Mädchen und ver- suchte erfolglos, mit seinem Glied in ihre Scheide einzudringen (Tat zu B. II. 3. b.). 11 12 13 14 - 8 - Das Eindringen scheiterte jeweils daran, dass der Angeklagte jedenfalls aufgrund der anatomischen Besonderheiten bei den noch jungen Mädchen nicht die hierfür erforderliche Erektion aufwies. In der Hauptverhandlung ist das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2, § 154a Abs. 2 StPO auf die ausgeurteilten De- likte und Taten beschränkt worden. 2. Das Landgericht hat die Taten zu B. I. und B. II. 1. a. jeweils als schweren sexuellen Missbrauch von Kindern, die Tat zu B. II. 2. a. als schwe- ren sexuellen Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern und versuchtem schweren sexuellen Missbrauch von Kindern, die übrigen zehn Taten (B. II. 1. b. bis d., B. II. 2. b. und c., B. II. 3. a. und b.) als sexuellen Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit versuchtem schweren se- xuellen Missbrauch von Kindern gewertet, davon in drei Fällen in zwei tatein- heitlichen Fällen (B. II. 2. a. bis c.). Es hat auf Einzelfreiheitsstrafen zwischen zwei Jahren und drei Jahren neun Monaten erkannt. Von der Anordnung des § 64 StGB hat es wegen Fehlens eines symp- tomatischen Zusammenhangs zwischen der festgestellten Alkoholabhängigkeit des Angeklagten und den Taten abgesehen. Das Landgericht hat die formellen Voraussetzungen zur Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 2 und § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB aF als erfüllt angesehen und einen Hang des Angeklagten im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF angenommen. Ob der Angeklagte im Sinne dieser Vorschrift gefährlich ist, hat es nicht abschließend beurteilt. Es hat trotz der als erheblich eingeordneten Anlasstaten die Anordnung der Maßregel nicht für geboten erachtet, da sich die Gefährlichkeit des Angeklagten durch verschiedene Umstände relativiere. 15 16 17 18 - 9 - II. Während der Strafausspruch und das Absehen von der Maßregel nach § 64 StGB sachlich-rechtlicher Prüfung standhalten, erweist sich die Nichtan- ordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung als rechtsfehlerhaft. 1. Angesichts der Höhe der verhängten Einzelstrafen, die sich nicht am unteren Rand des von der Strafkammer in einigen Fällen nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens des § 176a Abs. 2 StGB bewegen, ist nicht zu besorgen, dass das Landgericht die Vollendungsnähe unberück- sichtigt gelassen haben könnte. Auch im Übrigen zeigen die Strafzumessungs- erwägungen keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. 2. Die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ist je- doch mit rechtsfehlerhaften Erwägungen abgelehnt worden und kann daher keinen Bestand haben. a) Zutreffend hat das Landgericht die formellen Voraussetzungen der Maßregel nach § 66 Abs. 2 StGB aF sowie § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB aF unter Anwendung des zur Tatzeit geltenden Rechts (vgl. Art. 316e Abs. 2 EGStGB) festgestellt. b) Rechtsfehlerfrei belegt ist auch ein Hang des Angeklagten zur Bege- hung erheblicher Straftaten im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF. Sachver- ständig beraten hat das Landgericht hierzu festgestellt, dass bei dem Angeklag- ten eine auf Mädchen bezogene Pädophilie vorliege. Diese pädophile Devianz sei aber nicht ausschließlich, vielmehr könne der Angeklagte auch im sexuellen Kontakt mit erwachsenen Frauen Befriedigung finden. Zudem weise er ausge- prägte dissoziale Verhaltensmuster auf, die die Kriterien einer dissozialen Per- sönlichkeitsstörung erfüllen, jedoch nicht den Schweregrad einer schweren an- 19 20 21 22 23 - 10 - deren seelischen Abartigkeit erreichen. Die begangenen Missbrauchstaten, wobei es sich um solche erheblicher Art handele, seien auf die pädophilen Nei- gungen in Verbindung mit den dissozialen Verhaltenszügen zurückzuführen. Denn bei sich bietenden Gelegenheiten und Verfügbarkeit entsprechender Op- fer versuche der Angeklagte, seine devianten sexuellen Bedürfnisse auszule- ben. Angesichts des Tatzeitraums sei auch von einem dauerhaft stabilen Ver- haltensmuster auszugehen. c) Jedoch halten die Beurteilung der Gefährlichkeit und die Ausübung des nach § 66 Abs. 2 StGB aF sowie § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB aF eingeräum- ten Ermessens auch eingedenk des nur eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfungsmaßstabs (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2009 - 1 StR 300/09, BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensausübung 1) sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand. aa) Zunächst sind die Befunde des Sachverständigen hierzu dargestellt, der eine deutlich erhöhte Rückfallwahrscheinlichkeit für mit den Anlasstaten vergleichbare Taten des Angeklagten diagnostiziert und als besonders ungüns- tig und risikoerhöhend die dissoziale Persönlichkeitsstruktur gewertet hat. Auf dieser Grundlage stellt das Landgericht seinen Ausführungen den zutreffenden Obersatz voran, dass es zur Beurteilung der Gefährlichkeit einer rechtlichen Gesamtbewertung unter Berücksichtigung der individuell bedeutsamen Bedin- gungsfaktoren für die Delinquenz bedürfe. Im Folgenden führt es nun mehrere Aspekte an, die die Gefährlichkeit des Angeklagten relativierten. So gelte dies für den Umstand, dass der Ange- klagte nicht ausschließlich auf sexuelle Kontakte mit Kindern festgelegt sei, weswegen er nicht zwangsweise gehalten sei, seine sexuellen Bedürfnisse durch den Missbrauch von Kindern auszuleben. Zudem sei zu berücksichtigen, 24 25 26 - 11 - dass die Begehung der Taten zu Lasten der Geschädigten B. durch deren desolate häusliche Verhältnisse mitbegünstigt worden seien. Wären die Eltern nach Andeutungen der Kinder zu sexuellen Übergriffen ihrer Fürsorge- pflicht nachgekommen, hätte dies „einen Beitrag zumindest zur Verhinderung weiterer Taten leisten können“. Der Angeklagte suche sich seine Opfer aus dem bestehenden persönlichen Umfeld; Neigungen, sich gezielt unbekannte Mädchen zu suchen, seien nicht feststellbar. Ohne ein abschließendes Ergebnis der Gefährlichkeitsprüfung mitzutei- len, wechselt das Landgericht zu der Ermessensausübung, indem es darlegt, dass „jedenfalls“ an diesem Prüfungspunkt die voraussichtlichen Wirkungen des langjährigen Freiheitsentzuges und des Fortschreitens des Lebensalters zu beachten seien. Beim Angeklagten sei eine gefahrvermindernde Haltungsände- rung nicht von vornherein auszuschließen, ob eine solche eintreten werde, sei offen und hänge von seinem weiteren Verhalten im Vollzug ab. Schließlich könne der Gefährlichkeit auch durch eine risikoangepasst straffe Kontrolle im Rahmen der Führungsaufsicht begegnet werden. bb) Die Ausführungen zur Gefährlichkeitsprognose begegnen schon für sich genommen Bedenken, da sie lückenhaft sind und einen unzutreffenden Maßstab zugrunde legen. Soweit das Landgericht die nicht auf pädophile Handlungen beschränkte Sexualität des Angeklagten gefahrreduzierend wertet, lässt es eine Auseinan- dersetzung damit vermissen, wieso dieser Umstand in Zukunft - anders als noch in der Vergangenheit - dazu führen sollte, dass der Angeklagte keine er- heblichen Straftaten mehr begehen werde. Dies ist aber von Bedeutung, denn bei der Gefährlichkeitsprognose ist die Wahrscheinlichkeit dafür einzuschätzen, ob sich der Täter in Zukunft trotz seines Hangs erheblicher Straftaten enthalten 27 28 29 - 12 - kann oder nicht. Der aufgrund einer umfassenden Vergangenheitsbetrachtung festgestellte gegenwärtige Hang ist hierbei wesentliches Kriterium (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Mai 2011, NStZ-RR 2011, 272; Urteil vom 8. Juli 2005 - 2 StR 120/05, BGHSt 50, 188, 196). Wenn aber die Nichtbeschränkung auf pädophile Sexualität der Annahme eines Hangs nicht entgegengestanden hat, wäre zu erörtern gewesen, inwieweit dieser Umstand zukünftig protektive Wir- kung entfalten kann. Dies gilt zumal, da der Sachverständige trotz Berücksichti- gung der nicht ausschließlichen Pädophilie ein deutlich erhöhtes Rückfallrisiko ermittelt hat, das Landgericht dies zugrunde legt und wie der Sachverständige die Dissozialität als gefahrsteigernden Faktor wertet. Die Erwägungen zum Mitverschulden der Eltern der Geschädigten B. und zur Opferauswahl lassen erkennen, dass das Landgericht einen unzutreffenden Maßstab zugrunde gelegt hat. Dass es dem Angeklagten zu- künftig deutlich erschwert werden könnte, vergleichbare - gerade im Hinblick auf das Fehlen schutzbereiter Fürsorgeverpflichteter besonders schutzbedürfti- ge - Opfer zu finden, ist weder ausgeführt noch sind Anhaltspunkte hierfür er- sichtlich. Der Annahme der Gefährlichkeit steht auch nicht entgegen, dass sich die Taten gegen aus dem persönlichen Umfeld des Täters stammende Opfer richteten (vgl. BGH, Beschluss vom 28. März 2012 - 2 StR 592/11, 272; Urteil vom 4. November 2009 - 2 StR 347/09, NStZ-RR 2010, 77). Eine positive Gefährlichkeitsprognose scheidet auch nicht bereits unter Berücksichtigung der noch wenige Monate Wirksamkeit beanspruchenden Wei- tergeltungsanordnung für das Recht der Sicherungsverwahrung durch das Bundesverfassungsgericht und die danach gebotene strikte Verhältnismäßig- keitsprüfung (BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09, NJW 2011, 1931; vgl. hierzu nur BGH, Beschluss vom 24. Juli 2012 - 1 StR 57/12) aus. Bei den vom Angeklagten zu erwartenden Taten des schweren sexuellen Miss- 30 31 - 13 - brauchs von Kindern nach § 176a Abs. 2 StGB handelt es sich um schwere Sexualstraftaten im Sinne der Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts (BGH, Beschlüsse vom 28. März 2012 - 2 StR 592/11, 272; vom 26. Oktober 2011 - 2 StR 328/11; vom 11. August 2011 - 3 StR 221/11; vom 2. August 2011 - 3 StR 208/11; auf Umstände des Einzelfalls abstellend, BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - 5 StR 267/11, NStZ-RR 2012, 9), was das Landgericht auch nicht verkannt hat. Dies gilt auch für nur versuchte Deliktsformen nach dem hier vorliegenden Muster, denn auch damit ist typischerweise die Gefahr schwer- wiegender psychischer Schäden verbunden (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 10. Januar 2013 - 1 StR 93/11; BGH, Urteil vom 24. März 2010 - 2 StR 10/10, NStZ-RR 2010, 239; Renzikowski in Münchener Kommentar, StGB, 2012, § 176 Rn. 3 und 10 mwN). Dass der Angeklagte darüber hinaus - außer dem Auseinanderdrücken der Beine bei St. - keine Gewalt gegen sei- ne Opfer angewandt hat und dies mithin auch zukünftig nicht hinreichend konk- ret zu erwarten steht, ist für die Einordnung der Delikte als schwere Sexualstraf- taten unerheblich (BGH, Urteil vom 24. März 2010 - 2 StR 10/10, NStZ-RR 2010, 239; zum Aspekt der Gewalt, vgl. aber auch Urteil vom 8. Februar 2012 - 2 StR 346/11). Denn schon ohne Gewaltanwendung ist die durch die Vor- schrift geschützte sexuelle Entwicklung verletzt (vgl. BT-Drucks. 6/3521, S. 35; BGH, Beschluss vom 21. April 2009 - 1 StR 105/09, BGHSt 53, 283, 285). Hin- zu tritt, dass es häufig für Eingriffe in die sexuelle Selbstbestimmung von kindli- chen Opfern aufgrund deren unzureichender Verstandes- und Widerstandskräf- te des Einsatzes von Gewalt nicht bedarf (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2013 - 1 StR 93/11). cc) Das Landgericht hätte zudem das Ergebnis der Gefährlichkeitsprog- nose nicht offen lassen dürfen. Dies lässt besorgen, dass es das Ermessen auf unzureichender Grundlage ausgeübt hat. Denn die Gefährlichkeit ist maßgebli- ches Kriterium bei der gebotenen Abwägung der Schutzinteressen der Allge- 32 - 14 - meinheit gegenüber dem Freiheitsrecht des Angeklagten. Bleibt das Maß der Gefährlichkeit ungeklärt, fehlt es an der erforderlichen Tatsachengrundlage für die Ermessensentscheidung. Es ist nicht auszuschließen, dass unter Anwen- dung zutreffender Maßstäbe die Schutzinteressen der Allgemeinheit stärker gewichtet und das Ermessen abweichend ausgeübt worden wäre. dd) Darüber hinaus begegnen auch die Ausführungen zur Ermes- sensausübung durchgreifenden Bedenken. Die Regelungen des § 66 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 StGB aF haben Aus- nahmecharakter, weil sie - anders als die Vorschrift des § 66 Abs. 1 StGB - ei- ne frühere Verurteilung und Strafverbüßung nicht voraussetzen. Deshalb soll das Tatgericht die Möglichkeit haben, sich ungeachtet der festgestellten Ge- fährlichkeit des Täters zum Zeitpunkt der Urteilsfällung auf die Verhängung ei- ner Freiheitsstrafe zu beschränken, sofern erwartet werden kann, dass sich dieser die Strafe hinreichend zur Warnung dienen lässt. Hierfür sind die Wir- kungen eines langjährigen Strafvollzuges sowie die mit dem Fortschreiten des Lebensalters erfahrungsgemäß eintretenden Haltungsänderungen wichtige Kri- terien, die deshalb im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen sind (vgl. nur BGH, Urteil vom 3. Februar 2011 - 3 StR 466/10, NStZ-RR 2011, 172; Beschluss vom 4. August 2009 - 1 StR 300/09, NStZ 2010, 270, 272). Das Landgericht ist zwar von diesen Obersätzen ausgegangen, hat dann aber einen unzutreffenden Maßstab zugrunde gelegt, indem es nur auf die nicht ausschließbare Möglichkeit einer Haltungsänderung abstellt. Konkrete Anhaltspunkte oder tragfähige Gründe für die erforderliche Erwartung einer sol- chen Haltungsänderung - die das Landgericht ausweislich der Urteilsgründe auch selbst nicht hegt - sind nicht belegt. Allein die Dauer des Strafvollzugs von zum Zeitpunkt des Urteilserlasses noch acht Jahren und sechs Monaten und 33 34 35 - 15 - das vom Angeklagten dann erreichte Lebensalter von 57 Jahren genügen hier- zu nicht (vgl. BGH, Urteile vom 3. Februar 2011 - 3 StR 466/10, NStZ-RR 2011, 172; vom 4. September 2008 - 5 StR 101/08, NStZ 2010, 387, 389). Vielmehr hätte für die Erwartung einer zukünftig günstigen Prognose auch erörtert wer- den müssen, wie sich die Persönlichkeitsstörung zu den Erfolgsaussichten ei- ner denkbaren Therapie verhält. III. Der Senat schließt aus, dass die verhängten Gesamtfreiheitsstrafen niedriger ausgefallen wären, wenn das Tatgericht die Unterbringung in der Si- cherungsverwahrung angeordnet hätte (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 24. November 2011 - 4 StR 331/11, NStZ-RR 2012, 156; vom 24. März 2010 - 2 StR 10/10, NStZ-RR 2010, 239; vom 23. Februar 1994 - 3 StR 679/93, NStZ 1994, 280, 281). IV. Da sich nur aus den Gründen, nicht aber aus dem Tenor des landge- richtlichen Urteils ergibt, für welche Taten der Angeklagte zu der Gesamtfrei- heitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten und für welche er zu der weite- ren Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt worden 36 37 - 16 - ist, hat der Senat den Urteilsausspruch entsprechend klar gestellt. Nack Rothfuß Graf Cirener Radtke