Entscheidung
2 StR 101/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:250619B2STR101
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:250619B2STR101.19.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 101/19 vom 25. Juni 2019 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Raubes mit Todesfolge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juni 2019 gemäß § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO beschlossen: Über die sofortige Beschwerde des Nebenklägers B. gegen die im Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. Juli 2018 getroffene Kostenentscheidung hat das Oberlandes- gericht Frankfurt am Main zu entscheiden. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Raubes mit Todesfolge, begangen zum Nachteil des Bruders des Nebenklägers, verurteilt und ihnen die Kosten des Verfahrens auferlegt. Es hat jedoch entgegen § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO keine Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Nebenklägers getroffen. Der Senat ist für die gegen diese Entscheidung vom Nebenkläger einge- legte sofortige Beschwerde nicht zuständig. Eine Zuständigkeit des Revisions- gerichts für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die Kosten- entscheidung nach § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO besteht nur, wenn es zugleich über eine vom Beschwerdeführer eingelegte Revision zu entscheiden hat, weil nur in diesem Fall der erforderliche enge Zusammenhang zwischen beiden Rechtsmitteln besteht. Hat – wie hier – nur der Angeklagte Revision, der Nebenkläger aber nur Kostenbeschwerde eingelegt, so entscheidet über die Beschwerde das Beschwerdegericht (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschlüsse vom 1 2 - 3 - 4. Juli 2018 – 2 StR 485/17; vom 23. Januar 2018 – 2 StR 535/17; vom 21. Februar 2017 – 2 StR 431/16; jeweils mwN). Dies ist hier das Oberlandes- gericht Frankfurt am Main. Franke Eschelbach Meyberg Grube Schmidt