Beschluss
2 StR 535/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine sofortige Beschwerde der Nebenklägerin gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts ist vom Beschwerdegericht zu entscheiden, wenn nur der Angeklagte Revision einlegt.
• Das Revisionsgericht ist nur zuständig für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde nach § 464 Abs. 3 S.3 StPO, wenn zugleich eine Revision des Beschwerdeführers vorliegt.
• Bei abweichenden Rechtsmitteln (Angeklagter: Revision; Nebenklägerin: Kostenbeschwerde) entscheidet das Beschwerdegericht, nicht das Revisionsgericht.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit bei sofortiger Beschwerde gegen Kostenentscheidung • Eine sofortige Beschwerde der Nebenklägerin gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts ist vom Beschwerdegericht zu entscheiden, wenn nur der Angeklagte Revision einlegt. • Das Revisionsgericht ist nur zuständig für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde nach § 464 Abs. 3 S.3 StPO, wenn zugleich eine Revision des Beschwerdeführers vorliegt. • Bei abweichenden Rechtsmitteln (Angeklagter: Revision; Nebenklägerin: Kostenbeschwerde) entscheidet das Beschwerdegericht, nicht das Revisionsgericht. Das Landgericht Frankfurt verurteilte den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung und Raubes zum Nachteil der Nebenklägerin K. T. und legte ihm die Kosten des Verfahrens auf. Das Landgericht traf keine Entscheidung über die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin, entgegen § 472 StPO. Die Nebenklägerin erhob hiergegen eine als sofortige Beschwerde zu behandelnde Gegenvorstellung nach § 300 StPO. Zugleich legte der Angeklagte Revision ein, die Nebenklägerin jedoch nur die Kostenbeschwerde. Der Senat des Bundesgerichtshofs muss über die Zuständigkeit für die Entscheidung der sofortigen Beschwerde entscheiden. • Nach § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO kommt die Entscheidung des Revisionsgerichts über eine sofortige Beschwerde nur in Betracht, wenn es zugleich über eine vom Beschwerdeführer eingelegte Revision zu entscheiden hat; dies erfordert einen engen Zusammenhang zwischen den Rechtsmitteln. • Liegt dieser Zusammenhang nicht vor, weil nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, während die Nebenklägerin lediglich die Kostenbeschwerde führt, fehlt die Zuständigkeit des Revisionsgerichts. • Vorliegend hat die Nebenklägerin keine Revision eingelegt; daher ist das Revisionsgericht (Bundesgerichtshof) für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde nicht zuständig. • Folglich fällt die Entscheidung über die Kostenbeschwerde der Nebenklägerin in die Zuständigkeit des Beschwerdegerichts, hier des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main. Die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin gegen die unterlassene Entscheidung über ihre notwendigen Auslagen ist nicht vor dem Bundesgerichtshof zu entscheiden. Der Senat ist nicht zuständig, weil die Nebenklägerin keine Revision eingelegt hat und damit der für die Übernahme der Beschwerde durch das Revisionsgericht erforderliche enge Zusammenhang zwischen Revision und Beschwerde fehlt. Zuständig ist das Beschwerdegericht, also das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, das über die Kostenbeschwerde der Nebenklägerin zu entscheiden hat. Die Sache wird an das Oberlandesgericht verwiesen; eine inhaltliche Entscheidung über die Kosten wurde nicht getroffen.