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Entscheidung

AnwSt (B) 4/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:230519BANWST
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:230519BANWST.B.4.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwSt (B) 4/19 vom 23. Mai 2019 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen wegen Verletzung anwaltlicher Berufspflichten - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Dr. Paul und die Richterin Grüneberg so- wie die Rechtsanwälte Dr. Kau und Dr. Lauer am 23. Mai 2019 gemäß § 145 Abs. 5 Satz 1 und 2 BRAO einstimmig beschlossen: Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. Oktober 2018 wird zurück- gewiesen. Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Nach § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO muss die grundsätzliche Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift ausdrücklich bezeichnet werden. Daran fehlt es hier. In der Beschwerdeschrift des Rechtsanwalts ist keine Rechtsfrage aus- drücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO genügen könnte. Die in der Beschwerdeschrift angeführten Fragestellungen betreffen sämtlich Umstände des Einzelfalls. Dass den konkreten Beanstandungen Rechtsfragen von besonderer Bedeutung zu- 1 2 3 - 3 - grunde liegen, ist nicht aufgezeigt worden. Auch eine Verletzung seines An- spruchs auf rechtliches Gehör hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Kayser Paul Grüneberg Kau Lauer Vorinstanzen: ANWG Köln, Entscheidung vom 14.09.2017 - 1 AnwG 55/17 - AGH Hamm, Entscheidung vom 05.10.2018 - 2 AGH 11/18 -